Ist es einer Person, die in Deutschland geboren ist, deren Eltern jedoch nach Deutschland eingewandert sind, neben der deutschen Staatsangehörigkeit, die man seit Geburt hat, auch noch die Staatsangehörigkeit der Eltern anzunehmen?
Folgendes Beispiel:
Man nehme Polen als Land.
Man nehme an, dass das Kind bereits 19Jahre alt ist.
Die Mutter hat die deutsche, wohingegen der Vater die polnische Staatsangehörigkeit hat.
Beide stammen aus Polen, sind ergo dort geboren.
Das Kind ist in Deutschland geboren, weshalb es die deutsche Staatsangehörigkeit seit Geburt hat.
Ist es möglich dem „Kind“ (das jetzt schon Erwachsen ist), die polnische Staatsangehörigkeit zu beantragen?
Verliert es in diesem Moment die deutsche Staatsangehörigkeit?
Sind bei diesem Verlust Komplikationen, mit Versicherung, Studium etc. gegeben?
Ist es vllt. möglich beide Staatsangehörigkeiten zu haben?
Man nehme an, dass das Kind bereits 19Jahre alt ist.
Die Mutter hat die deutsche, wohingegen der Vater die
polnische Staatsangehörigkeit hat.
Beide stammen aus Polen, sind ergo dort geboren.
Das Kind ist in Deutschland geboren, weshalb es die deutsche
Staatsangehörigkeit seit Geburt hat.
Oink! Auch wenn das Kind in D geboren ist, hat es nicht automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft. Die erhält es jedoch, wenn die Eltern deutsche sind.
Ist es möglich dem „Kind“ (das jetzt schon Erwachsen ist), die
polnische Staatsangehörigkeit zu beantragen?
Ja.
Verliert es in diesem Moment die deutsche Staatsangehörigkeit?
Ja
Sind bei diesem Verlust Komplikationen, mit Versicherung,
Studium etc. gegeben?
u.U. ja. Immerhin zählt das Kind jetzt nicht mehr als deutscher, wodurch andere Regelm gelten (–> Ausländerrecht etc.)
Ist es vllt. möglich beide Staatsangehörigkeiten zu haben?
Nein. Ein deutscher, der eine andere Staatsbügerschaft annimmt, muss die deutsche abgeben.
Ist es vllt. möglich beide Staatsangehörigkeiten zu haben?
Nein. Ein deutscher, der eine andere Staatsbügerschaft
annimmt, muss die deutsche abgeben.
Nö. Der Verlust nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz … annimmt.
Möglich wäre aber ein anderes Szenario, nämlich dass die fiktive Person die polnische Staatsangehörigkeit bereits qua Geburt erworben hat, sie also schon jetzt 2 Staatsangehörigkeiten besitzt. Ich würde mir mal die Geburtsurkunden der Eltern schnappen und damit zum deutschen sowie zum polnischen Standesamt gehen und dort mal nachfragen. Es gibt nämlich noch ein paar andere Faktoren, die eine Rolle spielen. Lese dir einfach mal das Staatsangehörigengesetz durch.
Nö. Der Verlust nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG tritt nicht ein,
wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz …
annimmt.
Das war mir neu, sorry.
Möglich wäre aber ein anderes Szenario, nämlich dass die
fiktive Person die polnische Staatsangehörigkeit bereits qua
Geburt erworben hat, sie also schon jetzt 2
Staatsangehörigkeiten besitzt.
Das stimmt, aber nach dem UP ist das nicht der Fall. Jedenfalls hatte ich das so verstanden.
Das stimmt, aber nach dem UP ist das nicht der Fall.
Jedenfalls hatte ich das so verstanden.
Ich hab mich schon mehrfach mit dem Staatsangehörigkeitsrecht auseinandersetzen müssen. Meine Erfahrung ist, dass die Leute oft selbst nicht wissen, dass sie mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen. Deshalb weise ich immer darauf hin.