Mündliche Vereinbarung nicht eingehalten

Guten Tag

vor ca 4 Monaten hat Person X einen Handy Vertrag abgeschlossen und dazu ein Iphone bekommen. Weil eine Freundin von Person X unbedingt eins haben wollte hat Person X mit der Freundin also Person Y mündlich vereinbart das sie das Handy bekommt. Im gegenzug bezahlt Person Y jeden Monat 20€ an person X bis Vertragsende. Leider wurde dies nicht eingehalten und Person X würde das Handy gerne wiederhaben. Gibt es irgendeine Chance wieder daran zu kommen? Im Handy Vertrag steht auch das X Eigentümer ist und X hat auch Zeugen das Y im Besitz des Handys ist. Bringt es was Anzeige zu erstatten? Als angehender Student hat X auch keine grossen Finanziellen möglichkeiten…

Vielen Dank schonmal für Eure Hilfe

mfg

Hallo,

vor ca 4 Monaten hat Person X einen Handy Vertrag
abgeschlossen und dazu ein Iphone bekommen. Weil eine Freundin
von Person X unbedingt eins haben wollte hat Person X mit der
Freundin also Person Y mündlich vereinbart das sie das Handy
bekommt. Im gegenzug bezahlt Person Y jeden Monat 20€ an
person X bis Vertragsende. Leider wurde dies nicht eingehalten

selbstverständlich ist Y verpflichtet die vereinbarte Zahlung zu leisten.

und Person X würde das Handy gerne wiederhaben. Gibt es
irgendeine Chance wieder daran zu kommen? Im Handy Vertrag
steht auch das X Eigentümer ist und X hat auch Zeugen das Y im

Wenn ein gültiger Überlassungsvertrag vorliegt, hat X natürlich keine Möglichkeit, das Gerät zurück zu fordern. Handelt es sich um einen Mietvertrag? Dann müsste X sogar für anfallende Reparaturen aufkommen. Handelt es sich um einen Darlehens/Kaufvertrag? X hat zunächst Anspruch auf die vereinbarten Beträge. Die muss er, wenn Y nicht zahlt, ggf. gerichtlich geltend machen.

Besitz des Handys ist. Bringt es was Anzeige zu erstatten?

Nicht zahlen ist zunächst nicht strafbar. Die Polizei wird sicher nicht zu Y gehen und das Geld eintreiben. Es handelt sich um eine zivilrechtliche Auseinandersetzung. Da wird die Polizei nicht tätig.

Schwierig könnte die Durchsetzung der Ansprüche allerdings werden, da es nur ein mündliche Vereinbarung ist. Diese ist zwar genauso gültig wie eine schriftliche, der Inhalt lässt sich meist aber deutlich schwerer beweisen.

Gruß

S.J.