Ratschlag der Polizei ist u.a. in der Wohnung Licht brennen zu lassen, oder auch Zeitschaltuhren zu verwenden, wenn man nicht anwesend ist.
Nehmen wir also den Fall einer 4 tägigen Abwesenheit - einen Nachbarn, der an ein Unglück glaubt und die Polizei ruft. Diese läßt das Schloß öffnen. Wer trägt dann die Kosten? Immerhin hat sich der Kurzurlauber nur an die Empfehlungen gehalten.
Ratschlag der Polizei ist u.a. in der Wohnung Licht brennen zu
lassen, oder auch Zeitschaltuhren zu verwenden, wenn man nicht
anwesend ist.
Nehmen wir also den Fall einer 4 tägigen Abwesenheit - einen
Nachbarn, der an ein Unglück glaubt und die Polizei ruft.
Diese läßt das Schloß öffnen. Wer trägt dann die Kosten?
Immerhin hat sich der Kurzurlauber nur an die Empfehlungen
gehalten.
unabhängig davon, ob eine anscheins- oder putativgefahr vorliegt haftet die polizei bzw. ihr rechtsträger (z.b. freistaat bayern) für die entstandenen schäden. dabei ist in entprechender anwendung etwa Art. 70 PAG (analog) heranzuziehen.
weiter ist strittig, ob eine haftung dann ausscheidet, wenn der anscheinsstörer die anscheinsgefahr verschuldet oder in irgendeiner weise verursacht hat.
das bloße lichtanlassen jedenfalls stellt weder ein verschulden noch einen sonstigen relevanten verursachungsbeitrag dar, so dass der streit hier unerheblich ist.
unabhängig davon, ob eine anscheins- oder putativgefahr
vorliegt haftet die polizei bzw. ihr rechtsträger (z.b.
freistaat bayern) für die entstandenen schäden. dabei ist in
entprechender anwendung etwa Art. 70 PAG (analog)
heranzuziehen.
weiter ist strittig, ob eine haftung dann ausscheidet, wenn
der anscheinsstörer die anscheinsgefahr verschuldet oder in
irgendeiner weise verursacht hat.
das bloße lichtanlassen jedenfalls stellt weder ein
verschulden noch einen sonstigen relevanten
verursachungsbeitrag dar, so dass der streit hier unerheblich
ist.
es bleibt bei der haftung des bundeslandes.
noch eine ergänzung:
sollte eine putativgefahr vorgelegen haben, d.h. die polizeibeamten haben bei ermittlung der gefahr (ex ante et ex situatione) nicht die erforderliche sorgfalt angewandt, besteht außerdem noch ein anspruch aus amtshaftung nach § 839 I bgb, Art. 34 GG.
sämtliche ansprüche sind vor den ordentlichen gerichten geltend zu machen.
Naja, wie sollte man eine derart abwegige Antwort auch
begründen wollen?
Noch abwegiger fände ich, das jeweilige Bundesland in die Haftung zu nehmen, aber auch das wird vertreten, wie ich eben mit Schrecken feststellen musste.
Das BGB liefert schon seit über 100 Jahren eine Begründung dafür, dass - unter gewissen Umständen - tatsächlich der Wohnungsinhaber haftet, dann nämlich, wenn das Verhalten der Nachbarin als „berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag“ anzusehen wäre.
Oh, sorry…
… habe tatsächlich überlesen, dass nicht die Nachbarin, sondern die Polizei die Wohnung öffnen lässt. Somit gilt das, was „ahnung12“ in wunderbar verständlicher Sprache ausgeführt hat.
da wird mal wieder eine lächerlich falsche Behauptung
„hingerotzt“ ohne auch nur zu versuchen diese mit fragwürdigen
Quellen zu untermauern.
Sorry, dass ich hier nicht mir Paragraphen um mich werfe. Diese Frage wurde vor einger Zeit hier im Forum behandelt. Ich habe mir aber nicht die Mühe geamcht, die Antworten der hier schreibenden Juristen auswendig zu lernen.
Naja, wie sollte man eine derart abwegige Antwort auch begründen wollen?
Ich habe mich bewußt einer exakten Begründung enthalten, da ich diese nicht mehr im Detail zusammen bekomme. Und wenn ich dann ein Detail falsch darstelle, werde ich von den hier tätigen Erbsenzählern erst recht auseinander genommen.
Sollte meine Antwort falsch sein, lasse ich mich gerne von Dir belehren. Ich brauche dafür keine Paragraphen oder Quellenangaben, mir reicht es, wenn Du mir sagst, wo ich mich irre.
Ok ernsthaft, wieso sollte derjenige dafür aufkommen?
Diese Frage war hier schon mal dran. Ich bekomme die Begründung natürlich juristisch nicht lupenrein hin, aber sinngemäß war das Ergebnis, wenn Nachbar und Polizei brechtigterweise von einem Notfall ausgehen können, haften diese zumindestens nicht und dann bleibt der Wohnungsbewohner auf em Schaden sitzen.
Wahrscheinlich habe ich jetzt wieder ein Detail vergessen und Steve fällt wiede rüber mich her.
wenn du die begründung nicht juristisch hinbekommst, dann lass es doch. es ist einfach falsch, was du hier erzählst. genau solche „sinngemäßen nacherzählungen“ führen dazu, dass man nach der eröffnung eines threads nicht schlauer ist als zuvor.
nimm dir doch mal die zeit, die anderen beiträge VOR deiner antwort zu lesen.