Hallo zusammen,
es wird fiktiv kompliziert.
Also jemand J hat ein Haus mit Grundstück gekauft und schon einige Jahre bewohnt, Nun baut er es auf seine Bedürfnisse hin etwas um.
Das Grundstück wurde vor etwa 15 Jahren geteilt und die Zufahrt findet über einen Nachbarn N statt. Der abgeteilte Teil gehört auch seit ein paar Jahren der dritten Person D und ist eine „Insel“ ohne eigenen Straßenanschluß.
N versagt plötzlich sowohl J als auch D die Benutzung seines Weges. Das scheint N zu dürfen, zumindest bekommen das alle Beteiligten beim Termin zur Klärung auf dem Baurechtsamt so mitgeteilt, und dass die ordnungsgemäße Erschließung nachzuholen sei.
Nun muss J einen eigenen Weg zur Straße auf seinem Grundstück anlegen und seine Pläne dafür etwas ändern.
D hatte vormals ein Notwegerecht bei N erstritten gehabt, durch die neue Situation der Teilung und nicht erfolgten Erschließung von J und D wackelt das, da es nun wohl nur noch ein Notwegerecht bei J geben kann.
J baut also um und baut auf dem (einzigen) freien drei Meter breiten Stück am hinteren Ende der Grundstücke, das bis zur Straße reicht einen Carport (nach dem Bekanntwerden der Erschließungsauflage).
D steckt jetzt in der Klemme, da er wenn N versagt, und J überbaut, von der Straße abgeschnitten wird. Es könnte vom Amt auch vergessen worden sein eine Baulast für D bei J einzutragen bei der Teilung, darauf deutet einiges hin, auch aus den Bauakten. Was tun sprach Zeus.
Danke und Gruß, ynot
hallo,
durch eine grundstücksteilung dürfen keine grundstücke ohne öffentlichrechtlich gesicherten (=baulast, nicht aber: grunddienstbarkeit) anschluß (fußweg) an einen öffentlichen weg entstehen. - das hat die behörde vor erteilung einer teilungsgenehmigung von amts wegen zu prüfen.
diese notwendige erschließung wäre ggf. vor erteilung einer teilungsgenehmigung öffentlichrechtlich durch eintragung einer baulast zu sichern (gewesen).
für die weitere beurteilung könnten zwei zeichnungen (vorher - nachher) hilfreich sein.
lg dev
durch eine grundstücksteilung dürfen keine grundstücke ohne
öffentlichrechtlich gesicherten (=baulast, nicht aber:
grunddienstbarkeit) anschluß (fußweg) an einen öffentlichen
weg entstehen.
Danke, hmm, heißt das eine Grunddienstbarkeit zählt hier nicht? Also muss man eine Baulast erwirken.
diese notwendige erschließung wäre ggf. vor erteilung einer
teilungsgenehmigung öffentlichrechtlich durch eintragung einer
baulast zu sichern (gewesen).
Ist nicht gemacht worden, wer ist denn dann der der das versäumt hat?
für die weitere beurteilung könnten zwei zeichnungen (vorher -
nachher) hilfreich sein.
Es ist nicht klar, wann und was vorher - nachher ist, da über die Jahre immer wieder geändert wurde.
Es könte heute etwa so aussehen: Verkehrsflächen:
DDDDDDD/JJJJJJJJJJJJ = 3m (/Grenze)
DD_____/_________JJJ = 3m (__= Bebauung)
DDDDDDD/#JJJJJJJJJJJ = 3m (# neuer Carportbau, vorher frei)
NNNNNNNNNNNNNNNNNNNN = 3m Zufahrt N,
die Zufahrt führt weiter links bis zu Haus von N, ist noch nicht getrennt und noch mitgenutzt von D und J, wird wohl aber durch Zaun abgetrennt werden. Rechts ist öffentliche Straße.
Danke und Gruß ynot