oh jott, oh jott, oh jott,
so stöhne ich ob der Antwort vor mich hin. Hier in diesem Forum stellen Leute Fragen und möchten möglichst gesicherte Antworten und keine Parolen die - wie untenstehend - zum größten Teil falsch sind. Rest weiter unten:
Ich habe zwar keine Ausbidung in rechtsangelgenheit, aber
soweit ich weis muss der Vater gemäß Düsseldorfer Tabelle den
Unterhalt zahlen. Wenn er nicht kann, streckt das JA das vor,
er müss es dann eben zurückzahlen.
Ich habe auch keine Ausbildung in Rechtsangelegenheit, aber ich habe mich in Gesetzestexten und veröffentlichten Urteilen informiert.
Zur Unterhaltspflicht gibt es auch noch den § 1603 BGB. Der sagt aus, dass man Unterhalt nur zahlen muss, wenn man ihn - ohne das eigene Überleben zu gefährten - zahlen kann.
Wenn jemand als Berufstätiger 1.000 Euro netto im Monat verdient (Arbeitswegekosten bereits berücksichtigt), dann muss er nicht nach DüTa bezahlen, sondern z. Zt. 100 Euro, weil sein Selbstbehalt 900 Euro ist.
Den fehlenden Rest zum Überleben müssen dann entweder die Unterhaltsvorschusskasse und/oder Hartz-IV-Behörden bezahlen. Sie dürfen das fehlende von ihnen vorgelegte Geld nicht mehr vom Unterhaltspflichtigen einfordern!!!
Wenn er nur € 200 zahlt ist das nur ok wenn die Mutter damit
einverstanden ist.
Das funktioniert tatsächlich nur solange die Methode „wo kein Kläger - da kein Richter“ funktioniert. Ansonsten muss er bezahlen, was sein Einkommen laut DüTa aufzeigt, ohne dass sein Selbstbehalt gefährdet wird.
Die Mutter kann weder auf Teile noch auf den ganzen Unterhalt des Kindes verzichten (wenn höherer Unterhalt möglich ist), da dies kein Anspruch der Mutter, sondern ein Anspruch des Kindes ist.
Ärmer als jeder andere Hartz IV bezieher wird er nicht werden.
Diese Aussage stimmt mal normalerweise. Da aber beim Unterhalt (wie bei Hartz IV auch) nicht alle Kosten und Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen anerkannt werden, kann er trotzdem in die Armutsgrenze rutschen.
Es gibt ja auch noch einen Mindestselbstbehalt.
Die titulierung kann er verweigern (dann wird sie ebend
gerichtlich erzwungen) oder befristen.
Die Titulierung kann er nicht verweigern. Das lässt die Rechtsprechung nicht zu. Wenn er sie verweigert, hat er ganz schnell entweder per vereinfachten Verfahren oder e. A. oder normalen Gerichtsurteil einen Titel gegen sich, der durch die Gerichts- und Anwaltskosten wesentlich teurer wird.
Letzt endlich wird er aber seinen Obolus an seinem Kind zahlen
müssen.
Stimmt auch
Kondome schützen !
ja, aber nur vorher und wenn man in die Zukunft schauen könnte, würden viele Männer sich eher ihren Schnitzelwutz abschneiden lassen, als ohne „Arbeitsmändelchen“ vorzugehen. Heiraten würden sie wohl auch nicht und wenn, dann wenigstens nicht ohne Ehevertrag (der auch nur unvollständig schützt).