Allg. Frage zum Kindesunterhalt

Nabend zusammen,

stellen wir uns mal bildlich folgende Situation vor:

V(Vater) hat mit M(Mutter) ein K(Kind)
Vater und Mutter haben sich getrennt, das Kind ist 5 Jahre alt.
Vater hat seid 2 oder 3 Jahren keinen Kontakt mehr zum Kind oder Mutter.
Der Vater war erst in der Ausbildung und dann Arbeitslos.
Das Jugendamt zahlt dem Kind b.z.w. der Mutter Unterhaltsvorschuss.

Nun hat der Vater eine Arbeit gefunden, und würde Unterhalt zahlen, jedoch hat er viel gelesen.
So würde das Jugendamt den Unterhalt ausrechnen und danach titulieren.
Der Vater hat gelesen, dass der titulierte Unterhalt auch im Falle von ALGII zu zahlen sei und in verschiedenen Foren gelesen, dass es viele Väter in Armut stürtzt.

So hat sich der Vater nun gedacht…:„Überwiese ich der Mutter c.a. 200 Euro pro Monat an Unterhalt“ und dem Jugendamt würde er einen Brief schreiben, dass Unterhalt gezahlt würde.

Was würdet ihr in dieser Situation sagen, wie sollte der Vater vorgehen? Er will Unterhalt bezahlen, hat jedoch Angst, wenn er wieder in Arbeitslosigkeit gerät zu verarmen.

Ich habe zwar keine Ausbidung in rechtsangelgenheit, aber soweit ich weis muss der Vater gemäß Düsseldorfer Tabelle den Unterhalt zahlen. Wenn er nicht kann, streckt das JA das vor, er müss es dann eben zurückzahlen.
Wenn er nur € 200 zahlt ist das nur ok wenn die Mutter damit einverstanden ist.
Ärmer als jeder andere Hartz IV bezieher wird er nicht werden. Es gibt ja auch noch einen Mindestselbstbehalt.
Die titulierung kann er verweigern (dann wird sie ebend gerichtlich erzwungen) oder befristen.

Letzt endlich wird er aber seinen Obolus an seinem Kind zahlen müssen.

Kondome schützen !

Beste Grüße
xrax

oh jott, oh jott, oh jott,

so stöhne ich ob der Antwort vor mich hin. Hier in diesem Forum stellen Leute Fragen und möchten möglichst gesicherte Antworten und keine Parolen die - wie untenstehend - zum größten Teil falsch sind. Rest weiter unten:

Ich habe zwar keine Ausbidung in rechtsangelgenheit, aber
soweit ich weis muss der Vater gemäß Düsseldorfer Tabelle den
Unterhalt zahlen. Wenn er nicht kann, streckt das JA das vor,
er müss es dann eben zurückzahlen.

Ich habe auch keine Ausbildung in Rechtsangelegenheit, aber ich habe mich in Gesetzestexten und veröffentlichten Urteilen informiert.

Zur Unterhaltspflicht gibt es auch noch den § 1603 BGB. Der sagt aus, dass man Unterhalt nur zahlen muss, wenn man ihn - ohne das eigene Überleben zu gefährten - zahlen kann.

Wenn jemand als Berufstätiger 1.000 Euro netto im Monat verdient (Arbeitswegekosten bereits berücksichtigt), dann muss er nicht nach DüTa bezahlen, sondern z. Zt. 100 Euro, weil sein Selbstbehalt 900 Euro ist.

Den fehlenden Rest zum Überleben müssen dann entweder die Unterhaltsvorschusskasse und/oder Hartz-IV-Behörden bezahlen. Sie dürfen das fehlende von ihnen vorgelegte Geld nicht mehr vom Unterhaltspflichtigen einfordern!!!

Wenn er nur € 200 zahlt ist das nur ok wenn die Mutter damit
einverstanden ist.

Das funktioniert tatsächlich nur solange die Methode „wo kein Kläger - da kein Richter“ funktioniert. Ansonsten muss er bezahlen, was sein Einkommen laut DüTa aufzeigt, ohne dass sein Selbstbehalt gefährdet wird.

Die Mutter kann weder auf Teile noch auf den ganzen Unterhalt des Kindes verzichten (wenn höherer Unterhalt möglich ist), da dies kein Anspruch der Mutter, sondern ein Anspruch des Kindes ist.

Ärmer als jeder andere Hartz IV bezieher wird er nicht werden.

Diese Aussage stimmt mal normalerweise. Da aber beim Unterhalt (wie bei Hartz IV auch) nicht alle Kosten und Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen anerkannt werden, kann er trotzdem in die Armutsgrenze rutschen.

Es gibt ja auch noch einen Mindestselbstbehalt.
Die titulierung kann er verweigern (dann wird sie ebend
gerichtlich erzwungen) oder befristen.

Die Titulierung kann er nicht verweigern. Das lässt die Rechtsprechung nicht zu. Wenn er sie verweigert, hat er ganz schnell entweder per vereinfachten Verfahren oder e. A. oder normalen Gerichtsurteil einen Titel gegen sich, der durch die Gerichts- und Anwaltskosten wesentlich teurer wird.

Letzt endlich wird er aber seinen Obolus an seinem Kind zahlen
müssen.

Stimmt auch

Kondome schützen !

ja, aber nur vorher und wenn man in die Zukunft schauen könnte, würden viele Männer sich eher ihren Schnitzelwutz abschneiden lassen, als ohne „Arbeitsmändelchen“ vorzugehen. Heiraten würden sie wohl auch nicht und wenn, dann wenigstens nicht ohne Ehevertrag (der auch nur unvollständig schützt).

4 „Gefällt mir“

Hallo,

Nun hat der Vater eine Arbeit gefunden, und würde Unterhalt
zahlen, jedoch hat er viel gelesen.

Kann schon mal nicht schaden. Vätervereine und deren Foren sind hierzu oftmals eine wahre Offenbarung.

So würde das Jugendamt den Unterhalt ausrechnen und danach
titulieren.

Ist soooo nicht zwingend notwendig. Er kann sich den Unterhalt überall - Rechtsanwalt, Vätervereinen, selber, Uroma oder sonstwo - ausrechnen lassen. Titulieren kann er dann auch bei einem Notar. Kostet dort nicht die Welt und der Notar haftet für Falschberatung - das Jugendamt haftet nicht.

Der Vater hat gelesen, dass der titulierte Unterhalt auch im
Falle von ALGII zu zahlen sei und in verschiedenen Foren
gelesen, dass es viele Väter in Armut stürtzt.

Hier kommt es darauf an, ob der Vater verantwortlich ist für seine Arbeitslosigkeit und ob er alles unternimmt um wieder in Lohn und Brot zu kommen.

Ist er unverschuldet arbeitslos und bewirbt er sich ernsthaft 20 bis 30 mal PRO MONAT und zwar nicht nur im engsten Wohnkreis, dann kann er bei Gericht eine Abänderungsklage machen, falls die Mutter nicht schon vorher (für sie kostengünstiger) schriftlich der Reduzierung des Unterhaltes zustimmt.

Bei Arbeitslosigkeit ist im Übrigen der Selbstbehalt z. Zt. nur 770 Euro.

So hat sich der Vater nun gedacht…:„Überwiese ich der Mutter
c.a. 200 Euro pro Monat an Unterhalt“ und dem Jugendamt würde
er einen Brief schreiben, dass Unterhalt gezahlt würde.

Interessiert das Jugendamt nicht. WEnn das Jugendamt von der Mutter als Beistand eingesetzt wurde, ist es quasi der Rechtsanwalt der Mutter und muss die Titulierung durchsetzen. Das Kind hat einen Rechtsanspruch auf Titulierung.

Was würdet ihr in dieser Situation sagen, wie sollte der Vater
vorgehen? Er will Unterhalt bezahlen, hat jedoch Angst, wenn
er wieder in Arbeitslosigkeit gerät zu verarmen.

Titulieren! Befristen bis längstens zum 18. Geburtstag bzw. vorheriger Arbeitsaufnahme des Kindes! Nicht vom Jugendamt titulieren lassen, sondern z. B. vom Notar und eine Klausel einarbeiten lassen, die eine vereinfachte Abänderung ermöglicht (was aber schwierig sein dürfte).

Gruß
Ingrid