Werte Wissensgesellschaft!
Man stelle sich vor, es gäbe einen kerngesunden Schuldner, der sich mehrfach dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch Vorlage ärztlicher Atteste entzieht. Das machte den Gläubiger so wütend, dass er nunmehr beschlösse, jedem einzelnen Mieter dieses Schuldners einen PfÜB zustellen zu lassen. Normalerweise wird dazu ja die Vorlage des Schuldtitels verlangt. Dieser liegt aber beim Gerichtsvollzieher.
Wie läuft das in der Praxis ab? Erlässt das Gericht den PfÜB auch auf den Hinweis hin, der Titel liege beim Gerichtsvollzieher? Oder muss/kann der Gläubiger den Titel von diesem herausverlangen, ohne den EV-Antrag zurückziehen zu müssen?
Die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse können unabhängig davon beantragt werden, da ggf. eine weitere vollstreckbare Ausfertigung des Titels vorgelegt werden kann.
Allerdings ist die angedachte Vorgehensweise sehr teuer, leichter wäre es eine entsprechende Kontopfändung durchzusetzen.
Gruß Tom
Hallo und vielen Dank!
Allerdings ist die angedachte Vorgehensweise sehr teuer,
Naja, so um die 35 Euro pro Mietpartei. Da gibt es teurere Späße. Gehen wir einfach mal davon aus, dass der Schuldner unbelastetes Grundeigentum und der Gläubiger einen langen Atem hat. Wenn man sich dann noch dazu ausdenkt, dass der Gläubiger Rechtsanwalt ist und für jede Vollstreckungshandlung einen kleinen Obolus aufschlagen kann, dann darf die Sache ruhig teuer werden.
leichter wäre es eine entsprechende Kontopfändung
durchzusetzen.
Vor allen Dingen wäre das leichter für den Schuldner, der mit Hin-und-her-Tricksereien wohl immer locker unter der Pfändungsfreigrenze bleibt, während die Mieter einfach das Geld an den Gläubiger überweisen und gut ist. Außerdem ist es viel peinlicher für den Schuldner, wenn seine Mieter von der Pfändung erfahren als eine Bank, für die das Tagesgeschäft ist. Das hat schon so manchen zum Einlenken bewegen können.