Grundstück schenken zur Bebauung ?

Hallo,

mal ein paar Fragen:
eine Frau möchte ihrem Sohn ein Grundstück schenken damit er dort bauen kann, das Grundstück ist schon mit dem elterlichen Haus bebaut und hat 1200 qm2, es sollten ca. 700qm2 verschenkt werden.
Wie wäre so etwas am kostengünstigsten zu bewerkstelligen, eine räumliche Trennung (Zaun) wäre nicht vorgesehen.

Alternativ wäre möglich, der Vater des Sohns ist verstorben und der Sohn wird alleiniger Erbe des Hauses und Grundstückes.
Das Haus welches der Sohn bauen würde müsste finanziert werden und das Grundstück wäre im Prinzip das Eigenkapital, jedoch denke ich möchte die Bank evtl. eine Sicherheit (Eintag im Grundbuchamt)??

Könnte man den Eintag im Grundbuchamt ohne weiteres vornehmen? Wenn ja welche kosten kommen auf einen zu?

Wie ist die Meinung des Forums hier bezüglich der Vorgehensweis und der besten Lösung.

Hallo,

mal ein paar Fragen:
eine Frau möchte ihrem Sohn ein Grundstück schenken damit er
dort bauen kann, das Grundstück ist schon mit dem elterlichen
Haus bebaut und hat 1200 qm2, es sollten ca. 700qm2 verschenkt
werden.
Wie wäre so etwas am kostengünstigsten zu bewerkstelligen

Grundstücksteilungserklärung, dann Schenkungsurkunde, dann (je nach Wert der 700 m²) Schenkungssteuer. „Am kostengünstigsten“ gibt es da nicht, das ist der einzige Weg.
Interessant wäre noch (und sollte vorab geklärt werden), ob für den Grundstücksteil denn überhaupt Aussicht auf eine Baugenehmigung besteht.

eine räumliche Trennung (Zaun) wäre nicht vorgesehen.

Unerheblich

Alternativ wäre möglich, der Vater des Sohns ist verstorben
und der Sohn wird alleiniger Erbe des Hauses und Grundstückes.

Dann zahlt er entsprechend mehr Schenkungssteuer. (Allein erben tut er hoffentlich nicht, da es ja noch eine Mutter gibt.)

Das Haus welches der Sohn bauen würde müsste finanziert werden
und das Grundstück wäre im Prinzip das Eigenkapital, jedoch
denke ich möchte die Bank evtl. eine Sicherheit (Eintag im
Grundbuchamt)??

bestimmt möchte sie die. Die könnte auf das Gesamtgrundstück eingetragen werden oder auf einen von beiden Teilen, Mutter oder Sohn. Hauptsache, der jeweilige Eigentümer stimmt zu.

Könnte man den Eintag im Grundbuchamt ohne weiteres vornehmen?

Ja, bzw. vornehmen LASSEN.

Wenn ja welche kosten kommen auf einen zu?

Das hängt vom Wert der Immobilien und der Höhe der besicherten Kredite ab. Übliche Größenordnung solcher Vorgänge (Eigentumsübergang und Grundschuldbestellung bei Notar und Grundbuchamt): jeweils einige Hunderter.

Gruß
smalbop

ich habe aber gelesen dass wenn man sich einig ist, man zum grundbuchamt geht, die auflassung des grundstücks an den sohn erklärt und gleichzeitig die eintragung (Umschreibung des grundbuchs).
Sobald das Grundbuch geändert ist der sohn der tatsächliche eigentümer.
Der Formmangel des zugrundeliegenden schenkungsvertrags wird durch die tatsächliche rechtsänderung geheilt, hier also durch das grundbuch.
einziges manko: es gibt dann keinen beweiß wer wem was warum übertragen hat.
ist aber auch egal, da immer derjenige, der was will, die beweißlast trägt ( in dem fall wäre das ok)

kann das so zutreffen?

Hallo snowboarder,

ich habe aber gelesen dass …

Gelesen habe ich auch schon viel…

wenn man sich einig ist, man zum
grundbuchamt geht, die auflassung des grundstücks an den sohn
erklärt und gleichzeitig die eintragung (Umschreibung des
grundbuchs).

Die Eintragung ins Grundbuch macht ein Rechtpfleger. Dieser wird ohne notariellen Vertrag gar nichts machen.

Sobald das Grundbuch geändert ist der sohn der tatsächliche
eigentümer.
Der Formmangel des zugrundeliegenden schenkungsvertrags wird
durch die tatsächliche rechtsänderung geheilt, hier also durch
das grundbuch.

Siehe oben: ohne Notar läuft nichts. Dein Beispiel zum Formmangel mag zutreffen, wenn es wirklich irrtümlich passiert sein sollte. Dies setzt aber einen Irrtum voraus.

Eigentlich ist hier schon alles „fertig“.

einziges manko: es gibt dann keinen beweiß wer wem was warum
übertragen hat.
ist aber auch egal, da immer derjenige, der was will, die
beweißlast trägt ( in dem fall wäre das ok)

Beim Grundbuch gibt es noch etwa Anderes. Such mal nach „öffentlicher glaube des Grundbuches“.

kann das so zutreffen?

Nach meiner Meinung und meinen Erfahrungen nicht.

Gruß
Jörg Zabel