Feuerwehr anrufen nach Hauslarm?

Angenommen an einer Schule mit Hausalarm (Hausalarm = wenn ein Melder gedrückt wird, bzw. wenn ein Rauchmelder Rauch erkennt, geht nur der Alarm im Haus; die Feuerwehr wird nicht in Kenntnis gesetzt) geht der Feueralarm los. Was ist zu tun? Klar, man müsste rausgehen etc., aber ist man dann dazu verpflichtet die 112 anzurufen und denen sagen, dass der Feueralarm losgegangen ist? Weil ob es brennt oder ob es nur ein Probealarm ist weiß man ja nicht und die Schule kann ja relativ groß sein…
Und wer ist dann für den Einsatz „schuldig“, musste die Schule die Feuerwehr/Leitstelle in Kenntnis setzen, wenn ein Probelalarm geübt wird?

Gruß
master

Hi,
nicht als Rechtsexperte, aber mit Menschenverstand und Hintergrund als Versicherungsmensch: Was soll dem Anrufer passieren, wenn er den objektiv erkennbaren Verhalt schildert? „Da ist ein Alarm losgegangen etc“? Da kann dem Anrufer doch niemanden was.

Gruß
Andreas (der einen Fall kennt, bei dem 9 Leute in einem Haus starben, ca. 20 verschiedene Handyvideos vom Brand existieren, aber nur ne knappe handvoll Notrufe in der Leitstelle eingegangen sind.)

Servus,

gibt es noch irgendwo in D Brandmeldeanlagen in öffentlichen Gebäuden, die nicht zur Leitstelle der Feuerwehr aufgeschaltet sind?

Schöne Grüße

MM

Hallo,

gibt es noch irgendwo in D Brandmeldeanlagen in öffentlichen
Gebäuden, die nicht zur Leitstelle der Feuerwehr aufgeschaltet
sind?

Ich müste mich in einem konkreten Fall nochmal erkundigen, aber vor ein paar Jahren gab es hier sowas definitiv noch. Da es in dem Gebäude (ist viel zu klein und wird nur noch sporadisch genutzt) auch kein Telefon (wenn da was über Mobilfunk gemacht worden wäre, hätte ich das mitbekommen) gibt, vermute ich, daß das immer noch so ist.

Cu Rene

Hier in der Umgebung gibt es beispielsweise eine Schule mit ca. 750 Schüler, und da wird die nicht zur Feuerwehr weitergeschaltet, daher ja auch meine Frage, ob man anrufen muss…

Gruß
master

Hi,

aber ist man dann dazu
verpflichtet die 112 anzurufen und denen sagen, dass der
Feueralarm losgegangen ist? Weil ob es brennt oder ob es nur
ein Probealarm ist weiß man ja nicht und die Schule kann ja
relativ groß sein…

Zunächst: Feuerwehrrecht ist Ländersache, es kann also je nach Bundesland ein wenig differieren. Aber im Prinzip sollte die Rechtslage bundesweit weitgehend einheitlich sein.

Jeder ist verpflichtet, einen Brand oder ein anderes schwerwiegendes Ereignis oder Gefahr zu melden (für Hessen: http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t… ).

Im Falle eines Hausalarms stellt sich aber die Frage, ob diese Bedingung bereits erfüllt ist. Ich würde das spontan eher verneinen, da ich davon ausgehe, daß bei einer installierten Hauswarnanlage der Betreiber auch organisatorische Maßnahmen zur Brandmeldung getroffen hat (und wenn er dies nicht getan hat, liegt ein Organisationsverschulden vor, das man kaum einem Dritten anlasten kann).

Anders wäre es, wenn die Person Hinweise hat, daß eine Gefahr besteht und er gleichzeitig mit der Möglichkeit rechnen kann, daß diese noch nicht gemeldet wurde.
Ein Schüler oder Passant darf aber davon ausgehen, daß der Betreiber die Alarmmeldung intern geregelt hat, so daß ich während der Unterichtszeit keine Verpflichtung zur Meldung sehe.

Und wer ist dann für den Einsatz „schuldig“, musste die Schule
die Feuerwehr/Leitstelle in Kenntnis setzen, wenn ein
Probelalarm geübt wird?

Da kann es je nach Bundesland schon größere Unterschiede geben. In keinem Fall darf aber ein Anrufer zum Kostenersatz herangezogen werden, sofern er nicht wider besseren Wissens gehandelt hat (Hessen (Abs. 2, Pkt. 5): http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t… ).

Eine Kostenerstattungspflicht durch die Schule ist sehr von den örtlichen Verhältnissen und den Umständen des Einzelfalles abhängig.

Gruß Stefan

Hi,

gibt es noch irgendwo in D Brandmeldeanlagen in öffentlichen
Gebäuden, die nicht zur Leitstelle der Feuerwehr aufgeschaltet
sind?

definitionsgemäß nicht, da eine Brandmeldeanlage eben die Aufgabe hat, einen Brand zu melden (sie muß also zu einer ständig besetzten Stelle aufgeschaltet sein, allerdings nicht zwingend die Feuerwehr).

Hier ist aber von einer Hauswarnanlage die Rede und deren Zweck ist nicht die Meldung eines Brandes, sondern die Warnung der Gebäudenutzer.

Es kommt auf das Schutzziel an. Anlagen, die nur dem Personenschutz dienen, müssen nicht aufgeschaltet sein. Brandmeldeanlagen nach DIN VDE 0833 (und anderen - die Erfüllung dieser Normen ist i.d.R. eine der Aufschaltbedingungen, siehe z.B. hier: http://www.feuerwehr-frankfurt.de/vb/VB2006/PDF-Date… ) sind recht teuer, sowohl in der Installation als auch im Unterhalt. Und wenn der Sachwertschutz vernachlässigt wird (oder werden kann), kann man sich diese Kosten sparen (sofern nicht aus anderen Gründen die Verpflichtung für eine BMA besteht).

Ja, das gibt es recht häufig.

Gruß Stefan

1 „Gefällt mir“

Hi,

Hi,

Zunächst: Feuerwehrrecht ist Ländersache, es kann also je nach
Bundesland ein wenig differieren. Aber im Prinzip sollte die
Rechtslage bundesweit weitgehend einheitlich sein.

Rede hier speziell von NRW

Jeder ist verpflichtet, einen Brand oder ein anderes
schwerwiegendes Ereignis oder Gefahr zu melden (für Hessen:
http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t…
).

Das ergibt sich in NRW aus §35 FSHG:
„Meldepflicht
Wer ein Schadenfeuer, einen Unglücksfall oder ein anderes Ereignis, durch das Menschen oder
erhebliche Sachwerte gefährdet sind, bemerkt, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr oder
die Polizei zu benachrichtigen, sofern er die Gefahr nicht selbst beseitigt oder beseitigen kann.“

Im Falle eines Hausalarms stellt sich aber die Frage, ob diese
Bedingung bereits erfüllt ist. Ich würde das spontan eher
verneinen, da ich davon ausgehe, daß bei einer installierten
Hauswarnanlage der Betreiber auch organisatorische Maßnahmen
zur Brandmeldung getroffen hat (und wenn er dies nicht getan
hat, liegt ein Organisationsverschulden vor, das man kaum
einem Dritten anlasten kann).

Genau das ist das wo ich mir nicht sicher bin. Klar sollte man davon ausgehen, aber wie ist es beispielsweise in der 9. und 10. Stunde, da sind ja nur wenige Lehrer da…

Anders wäre es, wenn die Person Hinweise hat, daß eine Gefahr
besteht und er gleichzeitig mit der Möglichkeit rechnen kann,
daß diese noch nicht gemeldet wurde.

Sprich wenn es gerade neben einem anfängt zu brennen? Das ergibt auch durch aus Sinn.

Ein Schüler oder Passant darf aber davon ausgehen, daß der
Betreiber die Alarmmeldung intern geregelt hat, so daß ich
während der Unterichtszeit keine Verpflichtung zur Meldung
sehe.

Auch hier wieder das Beispiel mit der 9. und 10. Stunde…

Und wer ist dann für den Einsatz „schuldig“, musste die Schule
die Feuerwehr/Leitstelle in Kenntnis setzen, wenn ein
Probelalarm geübt wird?

Da kann es je nach Bundesland schon größere Unterschiede
geben. In keinem Fall darf aber ein Anrufer zum Kostenersatz
herangezogen werden, sofern er nicht wider besseren Wissens
gehandelt hat (Hessen (Abs. 2, Pkt. 5):
http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t…
).

Klar, sofern er nach bestem Wissen gehandelt hat (was ja der Fall ist, wenn er den Alarm hört)

Eine Kostenerstattungspflicht durch die Schule ist sehr von
den örtlichen Verhältnissen und den Umständen des Einzelfalles
abhängig.

Wobei es ja aufs gleiche rauskommt, ob die Schule (die von der Gemeinde finanziert wird) oder die Gemeinde selbst den Schaden bezahlen muss…

Gruß Stefan

Gruß
master

Hi,

Im Falle eines Hausalarms stellt sich aber die Frage, ob diese
Bedingung bereits erfüllt ist. Ich würde das spontan eher
verneinen, da ich davon ausgehe, daß bei einer installierten
Hauswarnanlage der Betreiber auch organisatorische Maßnahmen
zur Brandmeldung getroffen hat (und wenn er dies nicht getan
hat, liegt ein Organisationsverschulden vor, das man kaum
einem Dritten anlasten kann).

Genau das ist das wo ich mir nicht sicher bin. Klar sollte man
davon ausgehen, aber wie ist es beispielsweise in der 9. und
10. Stunde, da sind ja nur wenige Lehrer da…

Auch da bleibe ich bei meiner Aussage.
Das Ertönen eines Hausalarms ist weder ein Schadfeuer noch ein Unglücksfall oder ein anderes Ereignis, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind.
Der Alarmton allein ist auch kein zwingender Hinweis darauf, daß etwas derartiges vorliegt. Eine Meldepflicht sehe ich da noch nicht.

Eine Kostenerstattungspflicht durch die Schule ist sehr von
den örtlichen Verhältnissen und den Umständen des Einzelfalles
abhängig.

Wobei es ja aufs gleiche rauskommt, ob die Schule (die von der
Gemeinde finanziert wird) oder die Gemeinde selbst den Schaden
bezahlen muss…

Nicht unbedingt. Sofern man die Gemeinde von außen, praktisch als black box, betrachtet, mag das stimmen. Intern kann es aber durchaus wichtig sein, aus welchem Topf bezahlt wird.

Zudem wird nicht jede Schule durch die Gemeinde finanziert.

Gruß Stefan

Servus Stefan,

schönen Dank für die Klärung der Begriffe. Das macht richtig Spaß, wenn eine Sache so klar auf den Punkt zu bringen ist, wenn einer weiß wies geht. Ich hätte in meiner kindlichen Einfalt nicht geglaubt, dass es überhaupt irgendeine Art von Feueralarm gibt, der nicht mit einer Meldung gekoppelt ist. Ist das eigentlich den jeweiligen Hausmeistern und Rektoratssekretärinnen bekannt, gibt es da so etwas wie eine generelle Unterrichtung, oder bleibt es dem Zufall und einem mal nebenbei zum Brandschutzbeauftragten Chemielehrer überlassen?

Dieses:

wenn der Sachwertschutz vernachlässigt wird
(oder werden kann)

dürfte mittlerweile, Gott seis geklagt, bei sehr vielen Schulgebäuden der Fall sein: Ob sie abbrennen oder auf kurz oder lang von selber zusammenfallen, macht keinen großen Unterschied.

Dennoch hat im Fall des Falles so ein TLF auf dem Schulhof mitsamt Mannschaft eine ungeheuer beruhigende Wirkung.

Schöne Grüße

MM

1 „Gefällt mir“

Hallo Martin,

Ist das eigentlich den jeweiligen Hausmeistern und
Rektoratssekretärinnen bekannt,

Oh ja.
Immer und immer wieder.

Gruß
Elke