Hi,
Hi,
Zunächst: Feuerwehrrecht ist Ländersache, es kann also je nach
Bundesland ein wenig differieren. Aber im Prinzip sollte die
Rechtslage bundesweit weitgehend einheitlich sein.
Rede hier speziell von NRW
Jeder ist verpflichtet, einen Brand oder ein anderes
schwerwiegendes Ereignis oder Gefahr zu melden (für Hessen:
http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t…
).
Das ergibt sich in NRW aus §35 FSHG:
„Meldepflicht
Wer ein Schadenfeuer, einen Unglücksfall oder ein anderes Ereignis, durch das Menschen oder
erhebliche Sachwerte gefährdet sind, bemerkt, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr oder
die Polizei zu benachrichtigen, sofern er die Gefahr nicht selbst beseitigt oder beseitigen kann.“
Im Falle eines Hausalarms stellt sich aber die Frage, ob diese
Bedingung bereits erfüllt ist. Ich würde das spontan eher
verneinen, da ich davon ausgehe, daß bei einer installierten
Hauswarnanlage der Betreiber auch organisatorische Maßnahmen
zur Brandmeldung getroffen hat (und wenn er dies nicht getan
hat, liegt ein Organisationsverschulden vor, das man kaum
einem Dritten anlasten kann).
Genau das ist das wo ich mir nicht sicher bin. Klar sollte man davon ausgehen, aber wie ist es beispielsweise in der 9. und 10. Stunde, da sind ja nur wenige Lehrer da…
Anders wäre es, wenn die Person Hinweise hat, daß eine Gefahr
besteht und er gleichzeitig mit der Möglichkeit rechnen kann,
daß diese noch nicht gemeldet wurde.
Sprich wenn es gerade neben einem anfängt zu brennen? Das ergibt auch durch aus Sinn.
Ein Schüler oder Passant darf aber davon ausgehen, daß der
Betreiber die Alarmmeldung intern geregelt hat, so daß ich
während der Unterichtszeit keine Verpflichtung zur Meldung
sehe.
Auch hier wieder das Beispiel mit der 9. und 10. Stunde…
Und wer ist dann für den Einsatz „schuldig“, musste die Schule
die Feuerwehr/Leitstelle in Kenntnis setzen, wenn ein
Probelalarm geübt wird?
Da kann es je nach Bundesland schon größere Unterschiede
geben. In keinem Fall darf aber ein Anrufer zum Kostenersatz
herangezogen werden, sofern er nicht wider besseren Wissens
gehandelt hat (Hessen (Abs. 2, Pkt. 5):
http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t…
).
Klar, sofern er nach bestem Wissen gehandelt hat (was ja der Fall ist, wenn er den Alarm hört)
Eine Kostenerstattungspflicht durch die Schule ist sehr von
den örtlichen Verhältnissen und den Umständen des Einzelfalles
abhängig.
Wobei es ja aufs gleiche rauskommt, ob die Schule (die von der Gemeinde finanziert wird) oder die Gemeinde selbst den Schaden bezahlen muss…
Gruß Stefan
Gruß
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