Wer ist Fahrzeughalter oder Eigentümer?

Folgende Konstellation:

  • Ich habe ein PKW gekauft. Auf dem Kaufvetrag steht mein Name.
  • Zugelassen ist es auf meine Schwester als Zweitwagen.
  • Die Versicherung läuft auf meine Schwester. Die Vers.-Rechnung zahle ich. Das alles ist mit der Versicherungsgesellschaft auch so vereinbart.
  • Ich fahre es ausschließlich und komme für alle Kosten auf (Benzin, Knöllchen, Werkstatt etc.)

Wer ist nun Halter? Wer ist Eigentümer?

Ich habe erfahren, daß bei gewissen Vergehen (z.B. abgefahrenes Profil, Fahrzeug nicht verkehrstüchtig etc.) auch der Halter herangezogen werden kann. Natürlich will ich nicht, daß meine Schwester für das allein von mir genutzte Fahrzeug zur Verantwortung gezogen wird.

Wie sieht es mit den Knöllchen aus? Diese landen bei meiner Schwester. Ich bin zwar kein ausgesprochener Knöllchenkönig, aber könnte die Verkehrsbehörde nicht irgendwann auf die Idee kommen, den Knöllchenempfänger abzumahnen bzw. in ihrer „High-Score Liste“ weiter oben aufzunehmen?

Vielen Dank im Voraus

Hallo,

Eigentümer bist Du, Halter ist Deine Schwester.

Gruß, Bernd

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Hi,
die Eintragung im KFZ-Brief ist ein Indiz für die Eigentümer- und Haltereigenschaft. In deinem Fall mußt du in entsprechenden Situationen nachweisen, dass du der eigentliche Eigentümer bist. Das kannst du durch Vorlage der Kaufvertrages und einer Erklärung deiner Schwester, dass dir das Fahrzeug gehört.
Im Zweifel würde ein Gericht das Fahrzeug deiner Schwester zusprechen, weil die Eintragung im KFZ-Brief zwitlich nach dem Abschluß des Kaufvertrages liegt. Durch die Erklärung deiner Schwester kann dies ausgeräumt werden.
Halter des Fahrzeuges ist, wer tatsächlich Herr über das Fahrzeug ist, und zwar nicht nur im Sinne des Besitzes, sondern wer auch die Verantwortung für das Fahrzeug trägt und über Verkauf, Entsorgung etc. entscheiden kann.
Auch hier gilt die Vermutung, dass die im KFZ-Brief eingetragene Person Halter des Fahrzeuges ist. Das ist schwer zu entkräften.
Wenn keine persönlichen Gründe dagegen sprechen, ist zu raten, dass du das Fahrzeug auf dich ummeldest. Wenn es bei deiner Konstruktion um die Nutzniessung der Kfz.-Versicherung ging, solltest du abklären, ob du den Schadenfreiheitsrabatt übernehmen kannst.
Gruß,
Francesco

Eindeutig - oder nicht?
Eigentlich ist es eindeutig.

Eigentümer ist der, in dessen Besitz das PKW´s (Eigentum) ist.
Rechtmäßiger Besitzer ist der, der die Unterlagen (Fahrzeugbrief) hat.
Fahrzeughalter ist der, der das Fahrzeug auf seinen Namen zugelassen hat und dann erst einmal für Kosten und eventuelle Strafzettel aufkommen muß.

Hat jemand z.B. deinen Fahrzeugbrief gestohlen, weil er z.B. irgendwo rumlag, gehört in erster Linie dem anderen erstmal dein Auto, auch wenn du der Eigentümer bist.
Das Besitzrecht mußt da dann erst beweisen.

Das ist z.B. genauso beim Leasing.
Der Fahrzeughalter ist auf Zeit Eigentümer des Fahrzeuges, da er es gemietet hat (Leasing ist NUR Miete).
Besitzer des Fahrzeuges ist die Leasingfirma.
Trotzdem muß in dem Fall der Eigentümer für alle Kosten und Pflichten aufkommen.
Der Besitzer muß für nichts aufkommen.

Gerade z.B. beim Leasing denke viele Menschen, sie wären der Besitzer des Fahrzeuges, weil sie Eigentümer auf Zeit sind.
Der Schrecken ist dann groß, wenn dann trotz der hohen Kosten der Wagen am Ende wieder hergegeben werden muß, weil der wirkliche Besitzer ihn dann weiterveräußert.

W.Thamm

Verwechslung eigentum & Besitz
Hi,

leider verwechselst du die Begriffe Eigentum und Besitz.
Es ist nämlich genau andersrum.
Eigentümer ist der, der im Fahrzeugbrief eingetragen ist.
Besitzer ist in dem Fall der, der das Auto gerade benutzt!

Also: Einfach in deinem Text die Eigentum gegen Besitz tauschen und umgekehrt, und schon stimmt die ganze Sache wieder! :smile:

Michael

PS: Nachzulesen unter den §§ 854-872 BGB(Besitz) und §§ 903-924 BGB(Eigentum)

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Oh, Sorry
So schnell kann es passieren.
Jetzt habe ich den Beweiß, ich bin (wenigstens einmal im Leben) andersrum :smile:)

Winni

Stimmt nicht!!!
Hallo Bernd

Eigentümer bist Du, Halter ist Deine Schwester.

Gruß, Bernd

das ist nicht richtig!!

Eigentümer ist derjenige, dem das Auto rechtlich gehört, wer die rechtliche Verfügungsgewalt hat. Es gilt hier die (widerlegbare) Vermutung, dass dies derjenige ist, der im Fahrzeugbrief eingetragen ist.

Halter ist derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt hat, also das Kfz. z.B. in Betrieb nehmen kann, ohne zu fragen, für die Betriebs- und Reparaturkosten aufkommt etc.
Auch hier gilt die Vermutung, dass der Eigentümer auch Halter ist.
Bei Firmenwagen z.B. ist der Mitarbeiter Halter des Fahrzeugs, nicht die Firma, auch wenn diese im Fahrzeugschein eingetragen ist.

Dies ist durch Rechtsprechung eindeutig geregelt und wird z.B. von den Bußgeldstellen (da habe ich sechs Jahre gearbeitet) so gehandhabt.

Gruß
HaWeThie

Siehe Unten: Stimmt nicht
Hallo auch,
eine Ausführliche Antwort habe ich unten (Überschrift: „Stimmt nicht“) gepostet.

Gruß
HaWeThie

Frage

So schnell kann es passieren.
Jetzt habe ich den Beweiß, ich bin (wenigstens einmal im
Leben) andersrum :smile:)

Winni

Hallo Winni,

wo warst Du denn gestern Abend?
Wir haben Dich beim Leasing-Chat vermisst!!!

Gruß

Friedrich

Stimmt eben doch!!! (zumindestens zur Hälfte)
Hallo HaWeThie,

das ist nicht richtig!!

Eigentümer ist derjenige, dem das Auto rechtlich gehört, wer
die rechtliche Verfügungsgewalt hat. Es gilt hier die
(widerlegbare) Vermutung,

wenn die beiden sich einig sind, daß mit der Anmeldung kein Wechsel im Eigentum stattfindet, bleibt er Eigentümer; natürlich kann eine Schwierigkeit beim Beweisen auftauchen, aber das ändert nichts an der Rechtslage.

dass dies derjenige ist, der im
Fahrzeugbrief eingetragen ist.

Halter ist derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt
hat, also das Kfz. z.B. in Betrieb nehmen kann, ohne zu
fragen, für die Betriebs- und Reparaturkosten aufkommt etc.
Auch hier gilt die Vermutung, dass der Eigentümer auch Halter
ist.
Bei Firmenwagen z.B. ist der Mitarbeiter Halter des Fahrzeugs,
nicht die Firma, auch wenn diese im Fahrzeugschein eingetragen
ist.

Das ist Deine Hälfte, wo Du Rechts hast!

Dies ist durch Rechtsprechung eindeutig geregelt und wird z.B.
von den Bußgeldstellen (da habe ich sechs Jahre gearbeitet) so
gehandhabt.

Gruß
HaWeThie

Gruß, Bernd

Falstelovend zesamme,

Eigentümer ist derjenige, dem das Auto rechtlich gehört, wer
die rechtliche Verfügungsgewalt hat. Es gilt hier die
(widerlegbare) Vermutung,

wenn die beiden sich einig sind, daß mit der Anmeldung kein
Wechsel im Eigentum stattfindet, bleibt er Eigentümer;
natürlich kann eine Schwierigkeit beim Beweisen auftauchen,
aber das ändert nichts an der Rechtslage.

Das meinte ich mit „widerlegbare Vermutung“

Gruß
HaWeThie

Hallo, bin Versicherungskaufmann,

Deine Schwester ist Versicherungsnehmerin, Du offenbar der Beitragszahler.
Du bist Eigentümer durch Kauf des PKW, mit Kaufvertrag.
Du bist in jedem Fall wirtschaftlicher Halter,
gegenüber der Zulassungsstelle
(woher sollten die auch wissen wer was bei Zulassung ist, abgesehen vom Leasing)
ist selbstverständlich Deine Schwester Halterin.
Um Deine Schwester von den High Score Knöllchen zu befreien:
Melde den PKW einfach auf Deinen Namen um und laß die Versicherung wie bisher auf den Namen deiner Schwester laufen.

Zum Schadenfreiheitsrabatt (SFR):
Soweit Dir Deine Schwester den SFR später überläßt, gibt es die Möglichkeit der Übertragung, d. h., Du würdest bei Übertragung dann Versicherungsnehmer werden.
Lohnt sich wenn die größten
„Prozent-Sprünge (175, 125, 100, 85, 70 %)“
also nach 3 vollen
Jahren kleiner geworden sind (Tarifbestimmung 28 der AKB).
Gruß
Peter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

[…]

Hallo, bin Versicherungskaufmann,

Oha, find ich gut, daß Du Dich so vorstellst. Da weiß man gleich, wie kompetent die Antwort wird.

Deine Schwester ist Versicherungsnehmerin, Du offenbar der
Beitragszahler.
Du bist Eigentümer durch Kauf des PKW, mit Kaufvertrag.
Du bist in jedem Fall wirtschaftlicher Halter,
gegenüber der Zulassungsstelle
(woher sollten die auch wissen wer was bei Zulassung ist,
abgesehen vom Leasing)
ist selbstverständlich Deine Schwester Halterin.
Um Deine Schwester von den High Score Knöllchen zu befreien:
Melde den PKW einfach auf Deinen Namen um und laß die
Versicherung wie bisher auf den Namen deiner Schwester laufen.

Hm, kann/darf dann meine Schwester den Wagen überhaupt noch als Zweitwagen bei ihrer Versicherung laufen lassen?

Zum Schadenfreiheitsrabatt (SFR):
Soweit Dir Deine Schwester den SFR später überläßt, gibt es
die Möglichkeit der Übertragung, d. h., Du würdest bei
Übertragung dann Versicherungsnehmer werden.
Lohnt sich wenn die größten
„Prozent-Sprünge (175, 125, 100, 85, 70 %)“
also nach 3 vollen
Jahren kleiner geworden sind (Tarifbestimmung 28 der AKB).

Das mit der Übetragung des Schadenfreiheitsrabatt habe ich bis heute noch nicht verstanden. Ich habe meinen Führerschein erst im September 1997 gemacht. Würde ich das Fahrzeug selber versichern, wäre ich bei SK 5000% (oder so ähnlich). Meine Schwester hat den Wagen bei 75%. Bis heute bin ich unfallfrei gefahren. Was passiert, wenn die Versicherung der Übetragung zustimmt? Erhalte ich dann die SK 75%? Oder die Differenz zu der SK, die ich von Anfang an bekommen hätte? Wie hoch wäre die dann? Welchen Sinn hätte die Übertragung, wenn die SK meiner Schwester immer(!) niedriger ist als meine?

Danke
José

Hallo, bin …

Oha, find ich gut, daß Du Dich so vorstellst. Da weiß man
gleich, wie kompetent die Antwort wird.

Vielen Dank für die Blumen.

Hm, kann/darf dann meine Schwester den Wagen überhaupt noch
als Zweitwagen bei ihrer Versicherung laufen lassen?

Wenn ein jemand eine Versicherung abschließt kann er das:
In eigenem Namen für fremde oder eigene Rechnung machen.
Fremde Rechnung: der andere bezahlt, Eigene Rechnung er selbst bezahlt (z. B. würde Deine Schwester auch den Beitrag bezahlen).

Lohnt sich wenn die größten
„Prozent-Sprünge (175, 125, 100, 85, 70 %)“ (AKB 1985)

Bei DEVK 155, 120, 100, 85, 75, 65, 60 … %. (AKB 01.04.1998), also die derzeit gültigen AKB.

Das mit der Übetragung des Schadenfreiheitsrabatt habe ich bis
heute noch nicht verstanden. Ich habe meinen Führerschein erst
im September 1997 gemacht.

Soweit Du auch ab 01.09.97 ein KFZ versichert hättest:
01.09.97 - 31.08.98: 155 %, 01.09.98 - 31.08.99: 100 % weil ein Jahr voll unfallfrei gefahren, 01.09.99 - 31.08.00 85 % 2 Jahre,
01.09.00 - 01.09.01: 75 % 3 Jahre, 01.09.01 - 31.08.02: 65 % 4 Jahre … (bei der DEVK ist das sogenannte Versicherungsjahr gleich dem Kalenderjahr, ist allerdings eine Ausnahme.
Die Zeiträume 01.09.97 … wären bei einem Versicherer, bei dem das Versicherungsjahr mit Anmeldung des KFZ beginnt)
Würde ich das Fahrzeug selber

versichern, wäre ich bei SK 5000% (oder so ähnlich)

Du verwechselst Typklasse mit Schadenfreiheitsklasse.
Die Typklasse bezieht sich auf Teil- und Vollkasko. Die PS-Leistung bzw. KW-Leistung ist maßgeblich für die Haftpflicht.

Die Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) gibt es in der Haftpflicht und in der VOLL-KASKO, nicht in der Teilkasko.

. Meine

Schwester hat den Wagen bei 75%. Bis heute bin ich unfallfrei
gefahren. Was passiert, wenn die Versicherung der Übetragung
zustimmt? Erhalte ich dann die SK 75%?

In aller Regel schon. Es gibt aber hier und da Versicherer die ein Versicherungsjahr bei der SFR-Übertragung kürzen.
Hierzu empfiehlt es sich daher 3 volle Jahre abzuwarten und frühestens zum 1. Tag des 4. Jahres (in oben gewähltem Beispiel 01.09.01 = Beginn 4. Jahr), soweit der Termin verstrichen ist, zum Beginn (1. Tag 5. Jahr) des 5. Jahres zu wechseln.

Oder die Differenz zu

der SK, die ich von Anfang an bekommen hätte? Wie hoch wäre
die dann?

Welchen Sinn hätte die Übertragung, wenn die SK

meiner Schwester immer(!) niedriger ist als meine?

Die Einsparung der 55 % aus dem Anfänger-Jahr. Der Wechsel sollte in einem Zeitraum stattfinden, wo die %-Sprünge nur noch 5 % ausmachen, also Beginn 4. oder 5. Jahr (Kürzung siehe oben).
Gruß
Peter