Wann beginnt die 14-tägige Frist des Widerrufs?

Wann beginnt die 14-tägige Frist des Widerrufs bei Fernabsatzverträgen?
Angenommen man schließt online einen Vertrag (Online oder Telefon) und bekommt dazu eine Mail, die NUR die Belehrung zum Widerrufsrecht enthält.
Nach 2 Wochen erhält man dann eine Zusammenfassung mit den Vertragsdaten. Auf dieses Schreiben soll später noch eine Vertragsbestätigung folgen.
Sollte dann die 14 tägige Widerrufsfrist nicht erst mit dem Erhalt dieser Bestätigung beginnen?

Wann beginnt die 14-tägige Frist des Widerrufs bei Fernabsatzverträgen?

Zum Zeitpunkt, wo der endgültige Vertrag allen Vertragspartnern bekannt ist.
Wie soll man denn sonst wissen, welchen Vertrag man widerruft, wenn man ihn noch gar nicht gesehen hat?

Aber der Trick ist gut, muss ich mir merken: Vertrag erst zusenden wenn die Frist abgelaufen ist.

Gruß,
Michael

Wann beginnt die 14-tägige Frist des Widerrufs bei Fernabsatzverträgen?

Zum Zeitpunkt, wo der endgültige Vertrag allen
Vertragspartnern bekannt ist.
Wie soll man denn sonst wissen, welchen Vertrag man widerruft,
wenn man ihn noch gar nicht gesehen hat?

Aber der Trick ist gut, muss ich mir merken: Vertrag erst
zusenden wenn die Frist abgelaufen ist.

du bekommst von mir einen stern für diesen beitrag. nicht weil er richtig ist, das ist er nicht. sondern weil er mich einfach zum lachen gebracht hat. schon mal über eine namensänderung in bob river nachgedacht ?

achja hier noch ein hinweis für die richtige lösung:
http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html

Wann beginnt die 14-tägige Frist des Widerrufs bei Fernabsatzverträgen?

Zum Zeitpunkt, wo der endgültige Vertrag allen
Vertragspartnern bekannt ist.

Eigentlich steht das im Gesetz etwas anders. Ich finde in §312d BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html):
„Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses.“

Wie soll man denn sonst wissen, welchen Vertrag man widerruft,
wenn man ihn noch gar nicht gesehen hat?

Genaugenommen: wie soll man wissen, ob es überhaupt ein Widerrufsrecht gibt, wenn man gar nicht weiß, um was es sich beim Vertrag überhaupt handelt? Auch §312b BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/312b.html) sieht da ein paar Ausnahmen vor.

Aber der Trick ist gut, muss ich mir merken: Vertrag erst
zusenden wenn die Frist abgelaufen ist.

Der Trick ist nicht sonderlich gut, denn nach §355 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html) besteht dann ggf. sogar eine Widerrufsfrist von 6Monaten.
Gruß
loderunner (ianal)

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So war’s gemeint :wink:

Aber der Trick ist gut, muss ich mir merken: Vertrag erst zusenden wenn die Frist abgelaufen ist.

Der Trick ist nicht sonderlich gut, denn nach §355 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html) besteht dann ggf. sogar eine Widerrufsfrist von 6Monaten.

Ja, ich meinte damit ja auch - Da hat irgend ein Schlawiner aber gemeint, jetzt ist er schlau: „Erst Widerrufsbelehrung und warten, wenn die Zeit für den Widerruf vorbei ist, Vertrag zuschicken dann hab ich den Umsatz sicher.
Schön wär’s ja für Neppo und Betuppi, wenn das ginge. Aber „leider“ macht da der gesetzliche Verbraucherschutz nicht mit.

Gruß,
Michael

Aber der Trick ist gut, muss ich mir merken: Vertrag erst
zusenden wenn die Frist abgelaufen ist.

Der Trick ist nicht sonderlich gut, denn nach §355 BGB
(http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html) besteht dann ggf.
sogar eine Widerrufsfrist von 6Monaten.

die widerrufsfrist beginnt überhaupt nicht zu laufen, wenn nicht bzw. nicht ordnungsgemäß über das widerrufsrecht aufgeklärt wurde.
§ 355 III S.1 bgb wird daher vollständig von S.2 aufgehoben. die 6 monatsfrist findet keine anwendung.