Neben Eigentümer A baut Nachbar B ein EFH mit Garage. Das Gelände ist mit leichtem Gefälle (ca. 1m pro Grundstück) versehen, B baut daher vom Gelände her leicht über A.
Die Garage mit flachem Pultdach von B wird auf die Grundstücksgrenze platziert.
Hinten beträgt die Mauerhöhe 2,75m plus 80cm Fundament, vorn Mauer 2,75 plus Dach 0,35 Dach = 3,10m plus 50cm Fundament … jeweils gemessen bis zur Geländeoberkante an der Grunstücksgrenze zu Eigentümer A.
Die Bauordnung NRW spricht von „Gebäude mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche an der Grenze“. Zählt das Fundament mit zur Wand, so dass Nachbar B mit 3,55m hinten und 3,25m vorn (jeweils ohne Dach) deutlich zu hoch gebaut hat?
Nachbar B hat mit einem Bauträger gebaut, Eigentümer A wundert sich daher, ob es wirklich ein Verstoß gegen die Bauordnung ist.
Neben Eigentümer A baut Nachbar B ein EFH mit Garage.
Wann? Das Abstandsflächenrecht der BauO NRW wurde 2008 novelliert.
Die Bauordnung NRW spricht von „Gebäude mit einer mittleren
Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche an der Grenze“.
Zählt das Fundament mit zur Wand, so dass Nachbar B mit 3,55m
hinten und 3,25m vorn (jeweils ohne Dach) deutlich zu hoch
gebaut hat?
Es zählt das, was von Wand und Fundament über GOK und bis OK Dachhaut zu sehen ist.
Nachbar B hat mit einem Bauträger gebaut, Eigentümer A wundert
sich daher, ob es wirklich ein Verstoß gegen die Bauordnung
ist.
Das mag gerade bei einem Bauträger leicht sein. Die kaufen sich bekanntermaßen nicht gerade Koryphäen als Planer und Bauleiter ein.
Man sollte allerdings prüfen, ob nicht in den örtlichen Bauvorschriften (Bebauuungsplan) oder im Nachbarrechtsgesetz ergänzende Festlegungen bestehen.