Berliner Testament mit Enkel als Miterbe

Guten Tag,nur mal angenommen es gibt folgenden Sachverhalt.
Vater und Mutter haben ein Berliner Testament gemacht und darin verfügt das nach dem Ableben beider Elternteile die beiden Söhne erben sollen.Aber mit folgendem Unterschied.

  1. Sohn A bekommt das Haus
    (laut Gutachten ca 100000 Euro)
  2. Sohn B gar nichts weil die Eltern ihm sein Erbe schon zu Lebzeiten ausgezahlt haben(Schulden)es gibt darüber keine Belege.Somit besteht doch der Pflichtanteil?
  3. Enkel A, Kind von Sohn B soll Geldbetrag in Höhe von 70000 Euro erhalten.
    Was aber nun das Problem ist,es gibt kein Bargeld nur das Haus welches Sohn A erben soll,müßte dieser nun verkaufen bzw Schulden machen um Sohn B den Pflichteil auszubezahlen und was ist mit dem Enkel hat dieser ein Anrecht wenn es so im Testament steht,es aber gar kein Bargeld gibt.Oder hätte er gar keinen Anspruch bevor er nicht selbst in die Erbfolge eintritt.
    Es würde mich freuen wenn mein Beitrag Interesse findet und ich wertvolle Antworten erhalte.

Hallo,

angesicht der Summen und des nicht gerade einfachen Sachverhalts um den es hier geht, kann man nur dringend raten einen spezialisierten Anwaltskollegen oder Notar aufzusuchen, um den Sachverhalt mit diesem zu erörtern. Dabei dürfte aller Voraussicht nach heraus kommen, dass ein Berliner Testament vorliegend nicht das Mittel der Wahl sein dürfte. Anhand der bislang vorliegenden Informationen - die nicht ansatzweise ausreichend und vollständig sind - würde ich vorläufig in Richtung eines Erbvertrages tendieren.

Gruß vom Wiz

Ich sehe schon ein Berliner Testament als gegeben. Verfügt haben nur die Eltern, ohne die bei einem Erbvertrag typische Mitwirkung der pot. Erben bzw. derer die verzichten weil sie bereits anderweitig abgegolten wurden.
Es liegt bei der Schlusserbeneinsetztung eine quotale Beteiligung nach der Vermögensgruppentheorie gem. 2087 II BGB vor. Die Zuwendung eines Hauses im Wert von ca. 100 TE und Geldvermögen in Höhe von 70 TE (bei Testamentserrichtung) sprechen für eine dingliche Beteiligung am Nachlass. Die Erbeinsetzung ist verbunden mit einer Teilungsanordnung gem. § 2048 BGB.

Im Ergebnis ist der Enkel vom Onkel auszuzahlen. (7/10 vom Nachlass) Parallel könnte natürlich der andere Sohn ggf. seinen Pflichtteil geltend machen von beiden Erben.