Neuer vermieter

hallo…ich habe…*schwitz*… vor einer stunde erfahren, dass meine (miet-)wohnung zwangsversteigert wurde, ich also bald einen neuen vermieter haben werde. ich wohne erst seit 3 monaten dort, habe nun aber die sorge, dass „der neue“ mit der miete rauf gehen kann. die mängel in der wohnung sind erheblich, aber vorm einzug unbemerkt geblieben, da sie sich erst beim bewohnen bemerkbar machten. auf vorschlag des bisherigen vermieters könnte ich durch eine mängelliste vertraglich festgesetzten mieterlass vereinbaren. oder soll ich doch lieber gleich mietminderung vereinbaren, um eine spätere mieterhörung auszugleichen?..bin sooo ratlos, nicht im mieterbund, und hab das gefühl, ich muss schnell handeln. ich hoffe so sehr auf eure hilfe. habt vielen dank…die martina

keine Panik…
;o)))

Bei Eigentümerwechsel einer Mietwohnung geht der alte Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Eigentümer über, also sooo leicht geht das net mit ner Mieterhöhung…ferner darf die Miete im ersten Jahr eh net erhöht werden…ich denke, die anderen werden hier bestätigen, daß dir diesbezüglich erstmal nichts passieren wird!

Was die Mängel betrifft würde ich den Vermieter (aktuellen) anschreiben (nachweisbar) und Fristen zur Behebung geben (denke mal max. 1 Monat) und ankündigen, daß du ansonsten Mietminderung vornehmen wirst. Damit setzt du den Vermieter in Verzug und er muß reagieren…

Nach Ablauf der Frist kannst du dann Mietminderung geltend machen, wobei ich jetzt net weiß, ob Mietminderung seit Fristsetzung oder erst nach Ablauf der Frist…auf jeden Fall kannst du net mehr rückwirkend die Miete mindern!

Solltest dich allerdings informieren, bevor du dann die Miete minderst, ob/in welcher Höhe du überhaupt Mietminderungen vornehmen kannst, wofür es auch im Netzt Seiten gibt, die dir sicher bald jemand nennen wird ;o))

Eventuell hilft dir auch der aktuelle Vermieter, indem er dir schriftlich gibt, was ihr so alles vereinbart hat und diese Pflichten gehen auf den neuen Eigentümer über…

hoffentlich helfende Grüße

Bernd

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Hallo erstmal,

Alles halb so wild.
Der Ersteher einer zwangsversteigerten Mietwohnung tritt mit allen Rechten und Pflichten in den Mietvertrag ein.
Die Miete erhöhen kann er also nur aus den gleichen Gründen, wie es Dein vorheriger Vermieter auch hätte tun können. du kannst Dich also in einem solchen Fall mit den „üblichen“ Mitteln zur Wehr setzen.
Zum Thema Mängel : Auf jeden Fall eine Mängelliste erstellen, dem Vermieter zukommen lassen (am besten Einschreiben mit Rückschein - kostet zwar ein paar Mark, kann aber im Zweifelsfall viel mehr wert sein), eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen (2 Monate ?) und für den „Nicht-Fall“ eine angemessene Mietminderung ankündigen - aber nur die Grundmiete betreffend. Gesammelte Werke über angemessene Mietminderungen gibt’s im Buchhandel oder im Internet (wo sonst). Für den Fall, daß der Vermieter damit argumentiert, die von Dir angeführten Mängel würden schon so lange bestehen, daß man sie als „hingenommen“ betrachten kann : Es gibt dazu zwei Urteile, die noch 6 bzw. 8 Monate nach Mängelfeststellung einen Anspruch auf Nachbesserung bzw. Mietminderung zulassen.

Hoffe, Dir geholfen zu haben.

Jörg.

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Mietminderung
Hallo

Über alles was Mietminderung betrifft gibts nen ganz nettes Heftchen bei, Mieterverein (hab ich unten schonmal angegeben). Das kostet ca. 7 DM und um das kaufen zu können brauchst Du auch nicht Mitglied zu sein :smile:

danke
vielen dank…ihr habt mir meine panik genommen…man fühlt sich dummerweise halt doch immer wider recht ausgeliefert, wenn man den rechtlichen hintergrund nicht kennt…also danke…einen lieben gruß an euch…m.

Noch zwei Dinge:

  1. Viele Käufer von Wohnungen versuchen den Mietern einen neuen Mietvertrag aufschwatzen - nicht drauf einlassen!

  2. Der Käufer ist erst dann offiziell dein neuer Vermieter, wenn er im Grundbuch eingetragen ist (AV reicht nicht) - und das kann ich manchen Bezirken dauern…und dauern…und dauern. Bis das aber der Fall ist, hat er dir garnichts zu sagen, wenn er nicht eine Abtretung bzw. Vollmacht des Voreigentümers vorlegen kann. Kaufvertrag reicht auch nicht.

Gruß
Stefan

vielen dank…ihr habt mir meine panik genommen…man fühlt
sich dummerweise halt doch immer wider recht ausgeliefert,
wenn man den rechtlichen hintergrund nicht kennt…also
danke…einen lieben gruß an euch…m.