Gesetzt den Fall, man kauft ein Elektrogerät (z.B. einen Marken-Fernseher), und er ist nach sagen wir mal 3 Monaten ohne erkennbares Verschulden des Käufers kaputt. Es besteht Anspruch auf Gewährleistung (gegen den Händler, belegt durch Rechnung) und auf Garantie(gegen den Hersteller, belegt durch Garantiekarte).
?? Kann der Kunde nun frei wählen, wem er das Gerät zwecks Reparatur/Austausch zuschickt, oder gibt es eine Verpflichtung, eine bestimmte Reihenfolge einzuhalten?
?? Hat der Kunde Anspruch darauf, dass er nach spätestens x Tagen, sagen wir mal 4 Wochen, wieder fernsehen kann (indem entweder das Gerät gegen ein Neues getauscht, ein Leihgerät gestellt bekommt, oder das reparierte Gerät wieder bei ihm steht).
?? Wenn weder AGB des Händlers noch die Garantiekarte irgend etwas dazu aussagen, wie lange eine Reparatur dauern darf, ist es dann sinnvoll, dem Händler/Hersteller bereits bei Abgabe des Geräts eine Frist zu setzen, oder gibt es Standardregelungen, auf die man zurückgreifen kann?
Gewährleistung: In deinem Fallbeispiel würde ich vom Recht auf Nachbesserung gebrauch machen. Hier hast du prinzipiell das Recht entweder die Beseitigung des Mangels, oder gleich eine neue Sache zu verlangen. Leider nur, wenn das für den Verkäufer wirtschaftlich vertretbar ist (Vgl.§ 439 Abs. 3 BGB. Also wirst du aller Wahrscheinlichkeit nach kein neues Gerät bekommen.
Du hast trotzdem durch den Kaufvertrag (§433 BGB) das Recht auf die Sache im beschriebenen, also mangelfreien, Zustand. Deshalb steht dir meines Erachtens ein Ersatzgerät für die Dauer der Reperatur zu.
Du hast trotzdem durch den Kaufvertrag (§433 BGB) das Recht
auf die Sache im beschriebenen, also mangelfreien, Zustand.
Genau genommen bezieht sich dieses Recht auf Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Wobei ein TV-Gerät üblicherweise länger als 3Monate funktionieren sollte, ich also hier ebenfalls auf einen Mangel schließen würde.
Deshalb steht dir meines Erachtens ein Ersatzgerät für die
Dauer der Reperatur zu.
Ich kann nichts im Gesetz finden, was diese Vermutung stützen könnte. Woher hast Du das?
Im übrigen ist die Frage nicht beantwortet: der Kunde kann sich selber aussuchen, ob mer lieber auf Sachmangelhaftung oder auf Garantieleistungen bestehen möchte. Siehe auch faq:1152
Gruß
loderunner (ianal)