Angenommen IKEA würde ein falsches Sofa verkaufen, z.B. der
„Beinausleger“ (hoffe ihr wisst was ich meine) sollte auf der linken
Seite sein. Während dem Aufbau merkt der Käufer, dass eine falsches Sofa geliefert wurde (zwar das gewünschtes Sofa, aber mit Beinauslger auf der falschen Seite.) Die Anleitung zeigt aber das richtige Sofa - sie stellt also alles Spiegelverdreht dar.
Das stellt ja erstmal einen Mangel dar. Wer würde jetzt aber die
Kosten für Lieferung usw. übernehmen? Angenommen der Käufer musste sich zum Kauf des Sofas einen Wagen mit Anhängerkupplung leihen, hatte dann noch einen längeren Anfahrtsweg und musste das Sofa z.B. dann auch noch 2 Stockwerke nach oben schleppen.
Jetzt müsste er ja das ganze Sofa wieder 2 Stockwerke runter tragen, sich wieder ein Auto mit Anhängerkupplung leihen mit einem Anhänger, den er sich erst noch bei
IKEA holen muss, das alte Sofa verladen, dann das neue Sofa wieder verladen und wieder 2 Stockwerke hoch tragen und dann den Anhänger wieder abzugeben…
Von der Zeit die dieses Unterfangen beansprucht mal ganz abgesehen (Zeit = Geld
Es ist ja nicht die Schuld des Käufers, dass IKEA zu doof ist.
Wie sieht es da rechtlich aus? Rein vom Gerechtigkeitsgefühl
würde ich sagen,IKEA müsste den Rücktransport des falschen und
den Hintransport des neuen Sofas übernehmen.
also ich kenne das von IKEA so: Es ist ein Gegenstand als Muster aufgebaut, an dem hängt ein Zettel, auf dem steht aus welchem Regal man den besagten Gegenstand entnehmen kann.
Dann geht man zu diesem Regal und lädt den in einem Karton verpackten Gegenstand in seinen Wagen, von dort zur Kasse und ab nach Hause.
Kann es sein, daß sich der Käufer „verguckt“ hat? Steht vielleicht sogar auf dem Karton drauf, ob der „Beinausleger“ rechts oder links zu montieren ist?
Dann würde ich das Verschulden auf Seiten des Käufers sehen.
Hat der Käufer denn schon bei IKEA reklamiert und was sagen die Mitarbeiter dazu?
So kenne ich das auch. Aber solch sperrige Güter muss sich der Käufer an der Warenausgabe abholen. Also erst sagt der Käufer was er will (nehmen wir mal an es wurde richtig gesagt - auch unter Zeugen)unddann bekommt man, nach Bezahlung, seine Ware.
Aber: Die Anleitung zeigt eindeutig das gewünschte Sofa - nur leider ist das Sofa selbst das Falsche.In diesem Fall muss also davon ausgegangen werden, dass der Käufer absolut keine Schuld trägt.
Bei IKEA anfragen ist natürlich ein Muss - aber falls mir oder jemand anderem so etwas in Zukunft mal passieren sollte (man weiß ja nie , dann hat man schon mal eine Argumentationsgrundlage (evtl. sogar mit § usw.)
Also mal angenommen, dass Ikea eine falsche Couch verkauft:
Die fehlerhafte Beschaffenheit der Couch stellt wirklich einen Mangel i.S.d § 434 BGB dar. Das bedeutet, dass du Nacherfüllung nach §§ 434, 437 Nr.1, 439 BGB verlangen kannst.
Und gem. § 439 Absatz 2 BGB hat der Verkäufer, also Ikea, die entstehenden Transport-, Arbeits-, Wege- und Materialkosten dafür zu bezahlen.
Die fehlerhafte Beschaffenheit der Couch stellt wirklich einen
Mangel i.S.d § 434 BGB dar. Das bedeutet, dass du
Nacherfüllung nach §§ 434, 437 Nr.1, 439 BGB verlangen kannst.
Und gem. § 439 Absatz 2 BGB hat der Verkäufer, also Ikea, die
entstehenden Transport-, Arbeits-, Wege- und Materialkosten
dafür zu bezahlen.
§ 439 II bgb sagt aber gerade nichts über den leistungsort der nacherfüllung. es ist daher der grundsatz in " 269 bgb heranzuziehen.
die nacherfüllung hat daher am belegenheitsort der mangelhaften sache zu erfolgen. das ist der 2.stock der wohnung.
Also vielleicht verstehe ich dich ja im Moment falsch, aber § 269 BGB legt doch nicht fest, dass der Ort für die Erfüllungshandlung der Belegenheitsort der Sache ist. Nach § 269 I und II BGB kommt es zuvorderst darauf an, ob eine Bring-, Hol- oder Schickschuld vereinbart ist. Dies ist hier wohl nicht anzunehmen. Ist eine entsprechende Vereinbarung nicht getroffen, ist der Ort für die Vornahme der Leistungshandlung der Wohnort des Schuldners bzw. dessen Niederlassung. Schuldner der Nacherfüllung ist aber der Verkäufer, gerade nicht der Käufer. Damit ist die Nacherfüllung regelmäßig am Wohnort des Verkäufers vorzunehmen. Und für die dafür erforderlichen Kosten hat der Verkäufer auch aufzukommen.
Ist eine entsprechende Vereinbarung
nicht getroffen, ist der Ort für die Vornahme der
Leistungshandlung der Wohnort des Schuldners bzw. dessen
Niederlassung. Schuldner der Nacherfüllung ist aber der
Verkäufer, gerade nicht der Käufer. Damit ist die
Nacherfüllung regelmäßig am Wohnort des Verkäufers
vorzunehmen. Und für die dafür erforderlichen Kosten hat der
Verkäufer auch aufzukommen.
nein, du verstehst mich bzw das gesetz falsch :
durch die übergabe einer mangelhaften sache wird das ursprüngliche schuldverhältnis modifiziert. es kommt daher nicht mehr auf den ursprünglichen leistungsort an (str.)
aus dem nun bestehenden modifierten Schuldverhältnisses folgt als
Erfüllungsort der Wohnsitz des Käufers, denn dem Verkäufer ist klar,
dass die Sache zum dortigen Gebrauch bestimmt ist.
somit ist § 269 I bgb anwendbar : „aus der Natur des Schuldverhältnisses“
auf die gesetzliche vermutung einer holschuld § 269 I, III bgb kommt es daher nicht an.