Guten Tag,
Hoffe hier kann mir jemand weiterhelfen.Es wurde letzte Woche ein gebrauchtes Auto gekauft für 700 €. Leider konnte man den Wagen nicht Probe fahren, weil er nicht angemeldet war. Aber laut des Verkäufers war mit dem Auto alles in Ordnung. Er hat noch ein Jahr TÜV…! Der Wagen wurde gekauft…bezahlt angemeldet und dann abgeholt. Als man den Wagen dann abholte sagte der Verkäufer das er noch vergessen hätte zu sagen das der Tacho ab und zu nicht gehen würde. Wäre aber keine große Sache und man könnte das günstig fertig machen.
Verschwiegen hat er allerdings das der Tacho gar nicht geht. Das Auto wird nun schon eine Woche gefahren und seither zählte er nicht einen Kilometer und auch keine Anzeige der Geschwindigkeit. Heute mit dem Wagen in eine Werkstatt gefahren. In der Werkstatt schlug der Mechaniker dann beide Hände überm Kopf zusammen.
Folgende Mängel wurden festgestellt:
Auto hatte wohl nen riesen Unfall weil die komplette Motorhaube verzogen ist.
Aus dem Kühler schäumt von innen Kühlflüssigkeit raus
Der Tacho geht gar nicht mehr…was er auch wusste weil der Mechaniker gesehen hat das schon dran rumgeschraubt wurde.
Im Auto leuchtet dauernd HOLD ( ist nen Automatik)
Zylinderkopf ist defekt
Nur das Fahrerschloss funktioniert…die anderen Schlösser wurden alle wohl mal aufgebrochen.
Die Lampen ( Mazda323) sitzen total schief in der Motorhaube
Nun meine Frage… Kann man dem Verkäufer das Auto wieder vor die Tür stellen und das Geld zurück verlangen?? Leider ist der Wagen schon umgemeldet.
Bin für jede Hilfe dankbar
Also, es kommt darauf an,
wenn im kaufvertrag drin steht „Geakuft wie gesehen“ wird es schwierig, aber es ist möglich
Steht im Kaufvertrag nichts derartiges ist es jederzeit möglich, da es sich um einen schwerwiegenden MAngel handelt.
Gruß Tom
Hoffe hier kann mir jemand weiterhelfen.Es wurde letzte Woche
ein gebrauchtes Auto gekauft für 700 €. Leider konnte man den
Wagen nicht Probe fahren,
Er wurde offenbar nicht nur nicht gefahren, soindern auch nicht besichtigt. Die defekten Schlösser, schiefe Lampen und die verzogene Motorhaube sieht man auch ohne Probefahrt.
Nun meine Frage… Kann man dem Verkäufer das Auto wieder vor
die Tür stellen und das Geld zurück verlangen??
Verlangen kann man alles, aber aob man damit durchkommt ist die Frage. ich könnte mir vorstellen, dass ein Richter bei einem so leichtfertigen Vertragsabschluß wenig Mitleid mit dem Käufer hat.
Hallo,
auch im Privat/Privat Autokauf hat der Verkäufer eine Gewährleistungspflicht. Dieser Pflicht muss ein Verkäufer nachkommen, sollte der Käufer einen Sachmangel feststellen. Ein Sachmangel ist dann gegeben, wenn die Beschaffenheit des Autos nicht so ist wie im Vertrag definiert (bzw. wenn der Mangel im Vertrag unerwähnt bleibt), der Mangel nachweisbar am Kaufzeitpunkt bereits bestand und der Käufer den Mangel nicht hätte erwarten können (aus diesem Grund zählen Mängel an Verschleißteilen nicht, da der Käufer damit rechnen muss). Schau dir hierzu BGB §434(1) an.
Sollte ein Sachmangel festgestellt worden sein (und davon ist in dem geschilderten Beispiel auszugehen) hat der Käufer recht auf Nacherfüllung, also auf eine Reparatur, gem. BGB §437 i.V.m §439. Sollte dies nicht möglich sein oder der Verkäufer diesem nicht entsprechen besteht die Möglichkeit vom Kaufvertrag zurückzutreten und das Geld zurück zu verlangen (§437 Nr.2 BGB i.V.m §440 BGB).
Bitte beachte dass ich nur Laie bin. Schau dir die angegebenen Gesetzesstellen nocheinmal selbst an.
Schöne Grüße,
Jens
Hallöchen,
Also, ich würde sagen, dass die aufgezählten „Fehlerchen“ Mängel im Sinne des BGB sind. Weiter kann ich mir gut vorstellen, dass eine Nacherfüllung ausgeschlossen sein könnte, weil eine Stückschuld vorliegt und der Verkäufer daher kein gleiches Auto mehr besorgen kann und ich mal bei den Mängeln davon ausgehe, dass er einer Nachbesserung in Form einer Reparatur nicht zustimmen wird.
Dann kannst du nach §§ 434, 437 Nr.2, 323 BGB vom Vertrag zurücktreten.
Das mit den erkennbaren Mängeln würde ich nach § 442 BGB lösen. Eigentlich müsste man dem Käufer des Wagens wirklich zumindest grobe Fahrlässigkeit vorwerfen. Einen Rücktritt könnte man aber dennoch geltend machen, weil auch sogenannte „Aussagen ins Blaue“ durch den Verkäufer arglistige Täuschungen sind. Vielleicht könnte man die Aussage des Verkäufers „es sei alles okay“ so werten, denn er darf keine Aussage über den Zustandes einer Sache machen, ohne sich davor nicht zu vergewissern, ob die Sache der Aussage entspricht.
Ich bin mir zwar nicht zu 100% sicher, aber ich glaube, der BGH hat die Verträge mit „gekauft wie besichtigt“ zumindest beim Autokauf wegen der versteckten Mängel nicht anerkannt. Es könnte aber auch sein, dass das nur für Händler gilt.
Jedoch könnte man einen solchen Vertrag gem. § 123 BGB anfechten, sofern man die Aussage des Verkäufers als Täuschung ansieht. Allerdings kann nicht wegen der Mängel angefochten werden, sondern nur wegen der Täuschung, weil nach Gefahrübergang (also mit Übergabe des Autos) aufgrund des Vorrang der Mängelgewährleistung nur noch ein Rücktritt in Frage kommt.
Grüße
Hi,
auch im Privat/Privat Autokauf hat der Verkäufer eine
Gewährleistungspflicht,
die man aber vertraglich ausschließen kann, was i.d.R. auch getan wird.
In diesem Fall muß man einem privatem Verkäufer schon arglistiges Verschweigen nachweisen um etwas zu erreichen.
Gruß Stefan
Also, ich würde sagen, dass die aufgezählten „Fehlerchen“
Mängel im Sinne des BGB sind. Weiter kann ich mir gut
vorstellen, dass eine Nacherfüllung ausgeschlossen sein
könnte, weil eine Stückschuld vorliegt und der Verkäufer daher
kein gleiches Auto mehr besorgen kann und ich mal bei den
Mängeln davon ausgehe, dass er einer Nachbesserung in Form
einer Reparatur nicht zustimmen wird.
nacherfüllung in form von lieferung einer mangelfreien sache gibt es auch bei gebrauchten sachen. es kommt auf die ersetzbarkeit des gegenstandes an, die sich nach dem erkennbaren parteiwillen richtet.
letztlich kommt es darauf nicht an, da auch über §§ 323 II Nr.3, 437 Nr.2 bgb ein rücktritt ohne fristsetzung wegen arglistiger täuschung möglich ist.
Eigentlich müsste man dem Käufer des Wagens wirklich
zumindest grobe Fahrlässigkeit vorwerfen.
warum denn das ? dass ein nicht-fachmann in kfz-angelegenheiten ein nicht angemeldetes fahrzeug nicht probefährt, ist grob fahrlässig ? dann hätte er also nicht grob fahrlässig gehandelt, wenn er das nicht angemeldete auto probegefahren wäre und dadurch eine owi begangen hätte ?
Jedoch könnte man einen solchen Vertrag gem. § 123 BGB
anfechten, sofern man die Aussage des Verkäufers als Täuschung
ansieht. Allerdings kann nicht wegen der Mängel angefochten
werden, sondern nur wegen der Täuschung, weil nach
Gefahrübergang (also mit Übergabe des Autos) aufgrund des
Vorrang der Mängelgewährleistung nur noch ein Rücktritt in
Frage kommt.
der vorrang der mängelgewährleistung gilt insbesondere bei § 119 II bgb, nicht aber bei einer arglistigen täuschung.
genau in diesem fall besteht ja keine kollision, z.b. kein fristablauf erforderlich oder kein ausschluss der mänglerecht (§ 442 bgb)
daher besteht ebenfalls ein kondiktionsanspruch aus § 812 I 1 1.alt bzw. 2 1.alt bgb.
daneben kommt außerdem eine cic und deliktische ansprüche in betracht (§§ 823 II, 263 bzw 826)