Muss man einen unzuverlässigen Anwalt bezahlen?

Hallo,

ich habe eine Frage bezüglich Anwälten. Sagen wir, jemand wendet sich wegen einer Urheberrechtsverletzung an einen Anwalt und macht diesen mit dem Fall vertraut. Der Anwalt sagt zu, bittet einen, alle Daten und Bilder an ihn zu senden, die mit dem Fall zu tun haben und sagt, er werde einen Entwurf für ein Abmahnschreiben fertig stellen.

Er nennt als Termin das kommende Wochenende - dann würde er den Entwurf per Mail zusenden. Sagen wir, es kam aber keinerlei Anruf oder E-Mail am besagten Wochenende von diesem Anwalt.

Anfang der Woche meldet man sich also bei dem Anwalt telefonisch (Dienstag) und der Anwalt meint, er werde heute das Schreiben per Mail verschicken. Aber auch am Dienstag kam keine Mail, kein Anruf. Weder am Wochenende, noch Dienstag, noch Mittwoch, Donnerstag und auch am Freitag nicht.

Dann ist es doch rechtens, wenn man sich an einen anderen Anwalt wendet und die Zusammenarbeit mit dem anderen Anwalt beendet, oder!? Denn wie sollte es sein, wenn es mal hart auf hart kommt und so ein Anwalt so unglaublich unzuverlässig ist?

In dem Fall muss man dem Anwalt auch gar nichts zahlen, richtig? Er hat ja nichts geleistet und zugesandt. Wäre ja auch ne Frechheit, denn dann könnte jeder Anwalt einem Fall „zusagen“, dann gar nichts tun und warten, bis der Kunde sauer und enttäuscht ist. Dann bricht der Kunde die Zusammenarbeit ab und der Anwalt stellt einfach ne Rechnung, für nix.

Wie ist das nun?

Hallo!

Dann ist es doch rechtens, wenn man sich an einen anderen
Anwalt wendet und die Zusammenarbeit mit dem anderen Anwalt
beendet, oder!?

Das kann man jederzeit tun.

Denn wie sollte es sein, wenn es mal hart auf
hart kommt und so ein Anwalt so unglaublich unzuverlässig ist?

Das sollte so sein und ist auch so, dass der Anwalt für jeden Schaden haftet (und hoch versichert ist), der durch sein Fehlverhalten entsteht.

In dem Fall muss man dem Anwalt auch gar nichts zahlen,
richtig?

Falsch. Die Geschäftsgebühr entsteht mit Auftragserteilung.

Er hat ja nichts geleistet und zugesandt.

Das ist ja auch ein Dienstvertrag, den man mit dem Anwalt abschließt, da ist kein Erfolg geschuldet. Es reicht völlig aus, dass der Anwalt die Unterlagen sichtet.

Wäre ja
auch ne Frechheit, denn dann könnte jeder Anwalt einem Fall
„zusagen“, dann gar nichts tun und warten, bis der Kunde sauer
und enttäuscht ist.

Ja, wenn es eine unbegrenzte Anzahl an potentiellen Mandanten gäbe, und diese nicht untereinander sprächen, dann könnte sich ein Anwalt so etwas leisten. Da das aber nicht so ist, betriebe man auf diese Weise seinen schnellen Ruin.

Dann bricht der Kunde die Zusammenarbeit
ab und der Anwalt stellt einfach ne Rechnung, für nix.

Wie gesagt: Nicht für nix, sondern für das „Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information“, wie es das Gesetz so schön sagt.

Wie ist das nun?

Eventuell kann man die Kosten des zweiten Anwalts als Schadensersatz geltend machen, wenn man berechtigt vom Vertrag zurücktritt. Dazu bedarf es aber mehr als nur einer Wartezeit von knapp zwei Wochen.