Gewährleistung und Garantie bei Austauschgeräten

Überstehen Geräte die 2-jährige Gewährleistung nicht, dann können Hersteller auch Austauschgeräte anbieten. Der Kunde erhält dann praktisch ein neues, oder instand gesetztes anderes Gerät. Sollte dieses Gerät erneut einen Defekt haben, dann wird vom Händler zuweilen behauptet, dass der Gewährleistungsbeginn auf das Kaufdatum des ersten Gerätes zurückzuführen ist. Das ist falsch.

Wenn ein Gerät innerhalb der Gewährleistung von 2 Jahren ausgetauscht wird, dann gilt ab Austauschdatum des neuen Gerätes eine 2 jährige Gewährleistung auf das Austauschgerät. Bewahren Sie deshalb alle Unterlagen wie zum Beispiel Quittungen und Seriennummern auf, damit Sie Anspruch auf eine neue 2-jährige Gewährleistung auf Ihr Austauschgerät haben und diesen dann auch belegen können!

Ist das immer noch so? Und wer ist für die Gewährleistung zuständig?

Der Artikel ist vom 25. März 2006

Quelle: http://daserste.ndr.de/ardratgebertechnik/archiv/com…

Ürsprünglich behandelt der Artikel die Probleme eines Handys.

Hallo,

die Aussage des Artikels war schon 2006 nicht zutreffend. Anspruchsgegner bei der Gewährleistung ist der Verkäufer der mangelhaften Sache, Anspruchsgrund die Mangelhaftigkeit der Sache bei Gefahrübergang. Daran anknüpfend verjähren Gewährleistungsansprüche innerhalb von zwei Jahren nach Gefahrübergang (der mangelhaften Sache). Die Meinung des Artikels beruht auf der Interpretation der Nachlieferung als Anerkenntnis des Anspruches im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1. Demnach beginne die Verjährungsfrist erneut. Das ist akademisch vertretbar, aber praktisch nicht relevant, weil das Anerkenntnis entweder objektiv nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen werden kann.

Grüße
Richard