Barzahlungsgeschäfte und Willenserklärungen

Hallo,
wir haben besprochen, dass ein Barzahlungsgeschäft 6 Willenserklärungen mit sich bringe; doch welche sind das?

Aus dem gesetz ergibt sich:

  1. Kaufvertrag nach 433 BGB = Übergabe und Übereignung
  2. Übereignungsvertrag nach 929 BGB: Übergabe und Einigung
  3. Barzahlungsvertrag nach 433 II: Zahlung und Übernahme

Aber die ersten beiden haben beide Male Übergabe als wesentliches Merkmal. Überhaupt sehe ich hier nicht ganz die 6 wesentlichen Willenserklärungen.

kann jemand bitte helfen?

! Danke sehr!

Hallo,

ja, wenn du besser aufgepasst hättest, wäre dir dieses Grundprinzip des deutschen Rechts nicht entgangen, dann wüsstest du, dass der Kaufvertrag nicht die Übereignung und Übergabe beinhaltet, sondern nur die schuldrechtliche Verpflichtung, Kaufgegenstand X zum Preis von Y an Z zu übereignen und zu übergeben, während dann durch die nächsten beiden Rechtsgeschäfte mit je 2 WE dieser Vertrag erfüllt wird.

Das nennt man auch Trennungsprinzip.

VG
EK

Aha, danke soweit.

Aber wie sähe das dann aus?

Kaufvertrag= Angebot und Annahme (2 Willenserklärungen), daraus ergibt sich die Verpflichtung zur Übergabe und Übereignung durch den Verkäufer

Übereignungsvertrag = Eingigung der beiden Parteien (sind das nicht 2 WE?) und Übergabe durch den Verkäufer (1 WE)

Zahlungsvertrag = Wie würde man hier die WIllenserklärungen bezeichnen?

Es müssten ja 6 sein, aber wir haben zB eine WE bezeichnet als „Einigung und Übergabe“ und die zweite als „Übergabe“, das kommt mir spanisch vor.

P.S. Ich habe aufgepasst, aber wenn man nicht drin steckt in der Materie, versteht man nicht immer alles auf Anhieb :wink:

Übereignungsvertrag = Eingigung der beiden Parteien (sind das
nicht 2 WE?) und Übergabe durch den Verkäufer (1 WE)

Nein - die Übergabe ist keine Willenserklärung.

Zahlungsvertrag = Wie würde man hier die WIllenserklärungen
bezeichnen?

Angebot und Annahme. Wie immer.

Levay

Danke, das macht Sinn; wir haben EInigung und Übergabe sowie Übergabe als die beiden Willenserklärungen bezeichnet. Das hat mich irritiert.

Wie sieht es dann noch beim Herausgabeanspruch nach 812 BGB aus? Die Rückübereignung beinhalte 4 Willenserklärungen. Wie kommt es dazu bzw welche sind es?

Danke, das macht Sinn; wir haben EInigung und Übergabe sowie
Übergabe als die beiden Willenserklärungen bezeichnet. Das hat
mich irritiert.

Zu Recht, das ist grob falsch.

Wie sieht es dann noch beim Herausgabeanspruch nach 812 BGB
aus? Die Rückübereignung beinhalte 4 Willenserklärungen.

Das kommt drauf an. Wenn Eigentum zurückübertragen werden soll, dann muss wieder ein dingliches Rechtsgeschäft mit - jeweils - zwei Willenserklärungen geschlossen werden. Ist das nicht nötig, so gibt es eben keine Willenserklärungen.

Wie
kommt es dazu bzw welche sind es?

Angebot und Annahme. Wie immer.

Levay

Herzlichen Dank!