ja, wenn du besser aufgepasst hättest, wäre dir dieses Grundprinzip des deutschen Rechts nicht entgangen, dann wüsstest du, dass der Kaufvertrag nicht die Übereignung und Übergabe beinhaltet, sondern nur die schuldrechtliche Verpflichtung, Kaufgegenstand X zum Preis von Y an Z zu übereignen und zu übergeben, während dann durch die nächsten beiden Rechtsgeschäfte mit je 2 WE dieser Vertrag erfüllt wird.
Danke, das macht Sinn; wir haben EInigung und Übergabe sowie Übergabe als die beiden Willenserklärungen bezeichnet. Das hat mich irritiert.
Wie sieht es dann noch beim Herausgabeanspruch nach 812 BGB aus? Die Rückübereignung beinhalte 4 Willenserklärungen. Wie kommt es dazu bzw welche sind es?
Danke, das macht Sinn; wir haben EInigung und Übergabe sowie
Übergabe als die beiden Willenserklärungen bezeichnet. Das hat
mich irritiert.
Zu Recht, das ist grob falsch.
Wie sieht es dann noch beim Herausgabeanspruch nach 812 BGB
aus? Die Rückübereignung beinhalte 4 Willenserklärungen.
Das kommt drauf an. Wenn Eigentum zurückübertragen werden soll, dann muss wieder ein dingliches Rechtsgeschäft mit - jeweils - zwei Willenserklärungen geschlossen werden. Ist das nicht nötig, so gibt es eben keine Willenserklärungen.