nochmal Mietrecht

Von: , Frage gestellt am Fr, 23. Feb 2001

Hallo,

ich hatte diesbezüglich zwar schon einmal angefragt, aber geklärt ist das alles noch nicht.

Situation:

eine Wohnung ist mit einem befristeten Mietvertrag für 5 Jahre vermietet. 2 Jahre sind abgelaufen.

Im Mietvertrag steht die Klausel, "...nach Ablauf der 5 Jahre kann das Mietverhältnis auf Wunsch des Mieters um ein weiteres Jahr verlängert werden...".

Ich habe bereits gelernt, daß in unserem Land Verträge anscheinend nichts wert sind und ich so den Mieter nicht loswerde. Er hat noch dazu eine Frau und 2 Kinder, womit er ja fast ein heiliger zu sein scheint.
Eigentlich besteht Eigenbedarf (Sohn des Vermieters) für die Wohnung, aber das scheint auch nicht interessant zu sein (nach einigen Aussagen hier im Forum).

Meine Idee ist nun, mit ihm vertraglich zu vereinbaren, die Miete auf dem derzeitigen (ohnehin um 40% zu niedrigen) Niveau zu belassen und dafür seine Garantie auf Auszug nach den eigentlich vereinbarten 5 Jahren (sprich in 3 Jahren) zu erhalten.
Wäre ein solcher Vertrag bindend für den Mieter?

Was sonst kann man tun, um sein Eigentum ganz normal nach Ablauf des Vertrages wieder selbst nutzen zu können?

Danke für Eure Tips,

Mathias

P.S.: es besteht in keinster Weise Bedürftigkeit beim Mieter. Er verdient anscheinend sehr ordentlich und die Wohnung ist ein Luxusobjekt. Er kann eine größere, für die Kindererziehung besser geeignete Wohnung für dieselbe Miete, die er momentan bezahlt (und die ja für das Objekt noch zu nedrig ist), finden.

5 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 8 Stunden hilfreich
    Irgendwie dumm gelaufen ...

    ... Vertrag ist Vertrag.

    Ich glaube allerdings nicht, daß ein Vermieter so dumm ist, einem Mieter eine einseitige (!) Verlängerungsklausel einzuräumen.
    Schau dir den Vertrag 'mal genau an.

    Einer Vertragsauflösung in beiderseitigen (!) Einvernehmen (!) nach 5 Jahren steht nichts im Wege.


    Jörg

    • Antwort von nach 17 Stunden hilfreich
      Re: Irgendwie dumm gelaufen ...

      ... Vertrag ist Vertrag.
      Was heißt das?
      MU? er nach 6 Jahren definitiv ausziehen?
      Wie sieht es hier mit dem Eigenbedarf aus? Ich glaube allerdings nicht, daß ein Vermieter so dumm ist,
      einem Mieter eine einseitige (!) Verlängerungsklausel
      einzuräumen.
      Schau dir den Vertrag 'mal genau an.
      genauso dumm wurde der Vertrag ausgehandelt. Allerdings hat das Gründe, die hier nicht interessant sind. Einer Vertragsauflösung in beiderseitigen (!) Einvernehmen (!)
      nach 5 Jahren steht nichts im Wege.
      Es geht mir ja auch darum was passiert, wenn der Mieter sich querstellt.
      Einer Vertragsauflösung in beiderseitigem Einvernehmen zu irgendeinem Zeitpunkt steht nichts im Wege.

      Trotzdem Danke und bis dann,

      Mathias

      • Antwort von nach einem Tag hilfreich
        Re^2: Irgendwie dumm gelaufen ...

        Was heißt das?
        MU? er nach 6 Jahren definitiv ausziehen?
        Wie sieht es hier mit dem Eigenbedarf aus?
        Da lauert die nächste Falle. Wenn der Vermieter dem Mieter das Vertragsende nicht anzeigt und die Herausgabe (=Übergabe) der Wohnung zum Vertragsende verlangt, wird aus dem ehemals befristeten ein unbefristeter Mietvertrag, entstanden durch das entsprechende (Nicht-)Handeln der Parteien. Da gibt's auch einen Fachausdruck (Fremdwort) dafür, ist mir aber leider entfallen.

        Jörg

  2. Antwort von nach 20 Stunden hilfreich
    Re: nochmal Mietrecht

    Hallo,

    hab gerade mal nachgeschlagen. Es sieht so aus, als ob Du wirklich schlechte Karten hast.
    Steht im Mietvertrag nichts von einer Kündigungsklausel, die den Vermieter bei berechtigten Gründen erlaubt, den Mietvertrag nach Ablauf der Mietzeit zu beenden?
    Es spielen noch andere Faktoren ein Rolle.
    Du solltest den Mietvertrag von einem Mietrechtsanwalt überprüfen lassen. Vielleicht steht dort noch etwa drin, was Du bisher nicht beachtet hast.

    Gruß
    roland

  3. Antwort von nach 22 Stunden hilfreich
    Re: nochmal Mietrecht

    Hi,
    der Mieter hat eine Verlängerungsoption, die er wahrnehmen kann. In diesem Falle kann der Vermieter zum Ablauf des 6. Mietjahres kündigen. Nach der Formulierung bezieht sich die Option nur auf ein einziges Jahr.
    Die zweite Möglichkeit ist die Anmeldung von Eigenbedarf. Eine Eigenbedarfskündigung ist an Voraussetzungen gebunden. Es ist nachzuweisen, dass tatsächlich Eigenbedarf besteht für Eltern, Kinder, Geschwister (nicht dagegen für den Schwager).
    Eigenbedarf kommt grundsätzlich in Frage, wenn die Wohnung für den Sohn gedacht ist.
    Ich würde eine Eigenbedarfskündigung vornehmen. Sie muß schriftlich (Einschreiben/Rückschein) erfolgen unter Angabe der Gründe für den Eigenbedarf.
    Hierbei kann man dem Mieter eine angemessene Frist einräumen (1 Jahr etwa) zur Suche einer neuen angemessenen Wohnung.
    Gruß,
    Francesco

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