kann man denn als Onlinehändler nach über 2 Jahren von einem Kunden Geld (in geringer Betragshöhe) fordern, das man bei einer Umtauschaktion selbst als Händler versehentlich auf des Kunden Konto überwiesen hat? Also praktisch wenn mehr Geld aufs Konto überwiesen wurde als nötig und es beide Parteien nicht bemerkten.
Verlangen kann man das sehr wohl. Es besteht jedoch die Gefahr der Einrede wegen Verjährung, wenn die Forderung älter als 2 Jahre nach ABSCHLUSS des Jahres wo diese entstanden ist, geltend gemacht wird.
Ein Beispiel:
Forderung entsteht am 23.November 2007
Wird heute geltend gemacht.
=> Die Forderung ist noch nicht verjährt!
Sie verjährt allerdings am 01.Januar 2010.
Ach Levay. Ja, auch hier hast Du mal wieder recht.
Wenn diese Forderung jedoch mit einem Verbrauchsgüterkauf zusammenhängt, gelten 2 Jahre.
Tatsächlich können Forderungen aus Gewährleistung u.Umständen sogar bis zu 5 Jahre bis zur Verjährung benötigen. Es kommt wie üblich immer auf den Einzelfall an. Es gibt sogar Forderungen die verjähren erst nach 30 Jahren (oder nie ?). Zum Beispiel die Forderung meiner Gemeinde an mich für Grundabgaben, die der Vorbesitzer nicht bezahlt hat.
Wenn diese Forderung jedoch mit einem Verbrauchsgüterkauf
zusammenhängt, gelten 2 Jahre.
Nein. Was du meinst, ist vermutlich die Gewährleistungsfrist im Kaufrecht für die Sachmangelhaftungsansprüche. Das hat mit Verbrauchsgüterkauf nicht zu tun und mit dem hier fraglichen Anspruch schon mal gar nichts.
Tatsächlich können Forderungen aus Gewährleistung u.Umständen
sogar bis zu 5 Jahre bis zur Verjährung benötigen.
Aber darum geht es doch vorliegend gar nicht.
Es kommt
wie üblich immer auf den Einzelfall an.
Richtig, aber welcher maßgebliche Umstand ist denn hier noch unklar?
Es gibt sogar
Forderungen die verjähren erst nach 30 Jahren (oder nie ?).
Zum Beispiel die Forderung meiner Gemeinde an mich für
Grundabgaben, die der Vorbesitzer nicht bezahlt hat.
Aber Levay ! Bitte, laß uns das nicht unnötig ausweiten.
Schau mal in den Ursprungsartikel. Soweit ich das sehen kann, handelt es sich um eine Zahlung im Zusammenhang mit einem Umtausch eines bei einem Online-Händler erworbenen Artikels. Ob das evetuell durch einen Mangel geschehen ist ?
Soweit ich das sehen kann,
handelt es sich um eine Zahlung im Zusammenhang mit einem
Umtausch eines bei einem Online-Händler erworbenen Artikels.
Ob das evetuell durch einen Mangel geschehen ist ?
Kann ja sein. Aber das vom Händler zu viel bezahlte Geld ist ja das Problem. Und das ist (rechtlich) völlig unabhängig von irgendeinem Mangel oder Verbrauchsgüterkauf, oder? So, wie wenn man plötzlich z.B. durch eine fehlerhafte Überweisung einen Betrag auf dem Bankkonto hat.
Gruß
loderunner (ianal)
Vielen Dank erstmal für die vielen Antworten.
Ja es ging darum, dass ein Austausch erfolgte. Das ausgetauschte Produkt war günstiger als das beschädigte. Der Differenzbetrag sollte überwiesen werden. Stattdessen wurde mehr als der Differenzbetrag überwiesen.
Inwiefern hat das rechtliche Auswirkungen? Könnte man es als eine Art Geschenk betrachten?
Jemand hat etwas bekommen, das ihm nicht zusteht. Selbstverständlich kann das der Geber zurückfordern. Siehe §812 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/812.html).
Könnte man es als eine Art Geschenk betrachten?
Warum sollte das ein Geschenk sein? Zum Schenken gehört doch wohl auch die Absicht dazu, ein Geschenk zu machen, findest Du nicht? Siehe auch $516 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/516.html).
Gruß
loderunner (ianal)