angenommen jemand hat einen DSL-Vertrag über eine 3.000er Bandbreite abgeschlossen, erhält jedoch nur maximal 395 kBit/s und zahlt genau so viel dafür, wie andere für eine 3.000er Leitung.
Es gibt nun ein Urteil vom Amtsgericht Fuerth (Urteil v. 07.05.2009 - Az.: 340 C 3088/08), das folgendes aussagt:
Ein Kunde, der mit seinem Internet-Provider einen Vertrag über eine Flatrate mit DSL 6.000 abschließt, kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Provider tatsächlich nur eine Bandbreite von 3.000 kbit/s bereitstellt.
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die vorsieht, dass der Provider nur die am jeweiligen Ort verfügbare maximale Bandbreite schulde, während der Kunde in jedem Fall den vereinbarten Preis zahlen müsse, ist unwirksam.
Ist man im Recht, wenn man aufgrund dieses Urteils den Vertrag kündigt?
Die Rechtslage kann man so oder so sehen, und das Urteil ist für andere Fälle nicht verbindlich. Letztlich ist es hier ein Risiko, sich darauf einzulassen, aber ein gut vertretbares.
ich sehe die Frage darin, wer beweispflichtig ist. Du behauptest, nur 395 zu bekommen, Dein Prvider wird Dir aber sagen, er stellt Dir 3000 zur Verfügung. Dein Provider hat z.B. keinen Einfluss auf Probleme ab Deiner Telefonsteckdose.
Schlechtes WLAN könnte die Geschwindigkeit verringern.
Ein über USB1.1 angeschlossener WLAN Stick kommt z.B. auch nicht auf mehr als 3000-4000.
Da gibts schon ein paar Möglichkeiten, woran das noch liegen kann…
Das Problem bestehe in der ganzen Straße, wenn nicht sogar im ganzen Ort. Nicht nur im Haus des Betroffenen. Niemand im Ort käme dort aufgrund der Leitungen über 3.000 kBit/s.