ich dachte, dass der Aspekt konkret nur eine moralische Rechtfertigung liefert. Immerhin gibt einem ein Verstoß gegen Regeln in den meißten Fällen nicht das Recht, eigenhändig für „Gerechtigkeit“ zu sorgen.
Was heißt das?
Ich sehe auch ständig irgendwelche Plakate vom Tierschutzverein, auf denen etwas wie „Tierversuche sind Mord!“ steht, manchmal bekomme ich sogar persönlich einen Flyer mit so einem Inhalt in die Pfoten gedrückt, das sehe ich aber nicht als ein Versuch der „Selbstjustiz“ sondern eher als einen Versuch, Solidarität für eine bessere Welt (aus Sicht des Aufmerksammachenden) zu erzeugen.
Als Mörder gebrandmarkt wird sich wohl kaum einer fühlen, der dies liest und es wäre auch keine falsche Anschuldigung an einen „Täter“, sondern ist lediglich subjektiver Ausdruck einer Weltsicht zu verstehen.
Wenn Herr B. ein derartiges Plakat liest und korrekt fährt, könnte es ja sein dass Herr A. einer Bürgerbewegung angehört, welche sich für Verkehrsberuhigung einsetzt und gerade Werbung macht …
Wenn Herr B. ein derartiges Plakat liest und inkorrekt fährt, könnte die obige Situation trotzdem noch stimmen.
Falls sie aber nicht stimmt und Herr A. gezielt versucht, Herr B. auf inkorrektes Verhalten hinweist, dann könnte man jetzt mal an Folgendes denken:
Eine Beleidigung ist dann gegeben, wenn eine bewußte Ehrverletzung des Opfers erfolgt.
In diesem Fall geht es um eine unpersönliche Tatsachenbehauptung.
Eine Beleidigung wäre sie nur dann, wenn sie „wider besseres Wissen“ erfolgt und nicht zutrifft.
Allerdings ist man im Sinne der StVO daran gebunden, sich an die Verkehrszeichen zu halten und sie entsprechend zu befolgen.
Wäre die Aussage „[Alle] Raser sind doof“ getroffen worden und hätte B durch sein Verhalten zuvor die Aussage „Ich bin ein Raser“ getroffen, so würde A. implizieren, dass B doof ist.
Damit würde der unpersönliche Fall persönlich.
Allerdings bedarf es hierzu zuerst der Feststellung, dass B. sich eindeutig als Raser klassifiziert, da er sonst nicht angesprochen würde.
„Doof“ ist gleichbedeutend mit intellektuell minderbemittelt.
A könnte argumentieren, dass A es als Zeichen „normaler Intelligenz“ sieht, den aktuellen Tachometerstand mit dem zuletzt gesehenen Verkehrszeichen abzugleichen und entsprechend seine Geschwindigkeit anzupassen.
A könnte desweiteren argumentieren, dass eine Person, welche zu dieser Leistung nicht imstande ist und sich demenstsprechend falsch verhält, entweder nicht mit KFZ am Straßenverkehr teilnehmen sollte ( = dann kein Raser sein kann ) oder tatsächlich intellektuell minderbemittelt ist ( = dann wäre „doof“ keine Beleidigung sondern eine möglicherweise ungeschickt ausgedrückte Tatsachenfeststellung ).
Ob der Richter dies akzeptiert steht noch auf einem anderen Blatt, aber wenn B in der Situation steht, entweder zuzugeben dass er gar nicht Autofahren sollte oder es gar keine Beleidigung war, dann wird das weitere Verfahren sicherlich lustig.
Ich denke gerade an den Fall der „konkludenten Beleidigung“: wenn das Opfer durch sein Verhalten einwilligt, Ziel einer Beleidigung zu werden, dann wird dieser Tatbestand nicht mehr strafbar.
Im vorliegenden Fall, wenn B aus der Vergangenheit eindeutig weiß, dass A Raser beleidigt, und dieses Verhalten trotzdem an den Tag legt, so ist dies unzweifelhaft eine konkludente Beleidigung: B provoziert die Beleidigung durch A, muss sich diese also gefallen lassen.
Es würde anders aussehen, wenn B sich korrekt verhält und von A dennoch beleidigt würde - dann wäre die Konkludenz nicht gegeben. Aber wenn B ein eindeutiges Verhalten an den Tag legt, auf welches die Beleidigung eine bekannte Reaktion ist, stimmt B diesem zu.
Gruß,
Michael