Insolvenzfragen

Hallo,

angenommen man hat vom Kunden noch eine nicht gezahlte Rechung offen (Rechnungsstellung April 2009) angenommen auf Mahnungen wurde nicht reagiert und der Mahnbescheid einfach ignoriert.

Weiter angenommen Anfang November wurde ein Vollstreckungsbescheid erwirkt.

Nun wurde über den Schuldner folgendes feststellt (natürlich ohne Namen)

Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Was heisst das genau? Lohnt es sich denn wegen ursprünglich rund 80 Euro noch weiter zu verfolgen, oder kostet der Aufwand am Ende mehr, als dabei rauskommt?

Danke Ute

PS: Kennt jemand einen wirklich guten Link der die Begriffe und Abläufe im Insolvenzverfahren auch für Nichtkenner erklärt?

Hallo,

das ist der übliche Text im Insolvenzantragsverfahren. Der vorläufige Insolvenzverwalter muss zur Sicherung der Masse zunächst einmal die Ruhe und Zeit bekommen um sich einen genauen Überblick über das Vermögen des Schuldners zu verschaffen zu können. Daher sind Vollstreckungsmaßnahmen verboten, ebenso Verfügungen des Schuldners über sein eigenes Vermögen. Auch soll nicht mehr direkt an ihn gezahlt werden, da sonst die Gläubigergemeinschaft ggf. schlechter gestellt werden könnte ( z.B. Guthaben kassieren, Schulden der Allgemeinheit überlassen ).

Was bedeutet das für Dich ?

Deinen Titel kannst Du derzeit nicht weiter verfolgen. Im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung kannst Du Deine Forderungen beim Inso-Verwalter geltend machen. Die Anmeldung der Forderungen ist kostenlos. Achte bitte auf die Anmeldefrist. Nach Ablauf der Frist wird für die nachträgliche Prüfung eine Gebühr erhoben.

Was bedeutet das für Deine ausstehende Forderung ?

Leider nichts gutes. Es gibt kaum Insolvenzverfahren, die eine 100-Prozentige Ausschüttung an die Gläubiger vorsehen. Wenn dem Schuldner am Ende der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung erteilt wird, wirst Du auf den übrigen Teil Deiner Forderung verzichten müssen. Die Vollstreckung aus Deinem Titel ist bei Restschuldbefreiung nicht mehr möglich.

Hallo,

herzlichen Dank für deine Antwort. Die Frage ist, ob wir diese Sache weiter verfolgen oder es einfach bei der Summe sein lassen. Wenn ich mir überleg, dass sagen wir mal noch 15 Euro rüberkommen, dann ist jede Arbeit, die wir damit haben eigentlich zuviel.

Oder sehe ich das falsch?

Danke Ute

15 Euro !!! Hm, okay…

aus eigener Erfahrung werden in einem Insolvenzverfahren eher Quoten von bis zu 5 % bis gar nichts erzielt. 15 EUR wären da ein super Ergebnis. Ich befürchte aber, Du bekommst bei der Höhe Deiner Forderung nicht einmal das Porto erstattet. Ob es Dir alles die Zeit und Mühe wert ist, kann ich nicht entscheiden.

Hallo,

mir wurden damals so zwischen 20 und 30% der ursprünglichen Forderung genannt, daher habe ich mal so kalkuliert. Ich glaube ich werde meinen Chef mal drauf hinweisen, bevor wir uns gemeinsam die Mühe machen.

Danke Ute

Also mit Sicherheit kann das leider keiner sagen. Man kann natürlich auch einmal mehr bekommen. Je nachdem, welche Masse da ist und wie hoch die Gesamtschulden im Insolvenzverfahren sind, welche Aussonderung-und Absonderungsrechte von bestimmten Gläubigern bestehen, was der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens so treibt etc …