Nachträglicher Antrag auf VKH möglich?

Hallo zusammen,

eine Person stellt beim AG am 31.10. einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordung bzgl. begleiteten Umgang am , welcher der Person i. R. d. Hauptverfahrens betr. Umgangsregelung auferlegt wurde, da die Person an den Terminen des begleiteten Umgangs aufgrund seiner neuen Arbeitszeiten (die Person hat seit dem 19.10. eine neue Arbeitsstelle) nicht teilnehmen kann und ihm die Gestaltung dessen nicht gefällt. und die Person einen neuen Umgangspfleger wünscht, der auch am Wochenende einen begleiteten Umgang gestalten kann und die Kindesmutter bei diesen Treffen nicht anwesend ist.

Zwischenzeitlich hat die Person doch einen Weg gefunden, mit dem Jugendamt übereinzukommen und die Termine bzgl. begleiteten Umgangs verlegt, sodass die Person, das Kind und der Sachbearbeiter vom Jugendamt daran teilnehmen können.

Die Person hat also den o. g. Antrag am 16.11. zurückgenommen.

Die Person erhält daraufhin die entsprechende Bestätigung. Allerdings wird der Streitwert auf 1.500 € festgesetzt, was wohl bedeutet, dass die Person als Antragsteller sämtliche Verfahrenskosten zu tragen hat!? Und das, obwohl eigentlich kein richtiges Verfahren, bis auf einige wenige Schriftsätze seitens des Gerichts und einem Schriftsatz des Anwalts der Kindesmutter verfasst worden sind.

Kann die Person bzgl. des o. g. Antrags und der damit verbundenen Rücknahme nachträglich einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen, der erfolgreich beschieden wird?

Bitte um eure Antworten, wenn möglich und notwendig, bitte unter Angabe von Gesetzestexten und Gerichtsurteilen.

Vielen Dank im Voraus.

Schöne Grüße

Hallo!

Viel mehr als das hier:

Die Person hat also den o. g. Antrag am 16.11. zurückgenommen.

habe ich zwar nicht verstanden, aber ich werde trotzdem wohl antworten können.

Wer ein gerichtliches Verfahren in Gang setzt und dann den Antrag zurücknimmt, hat grundsätzlich immer die Kosten zu tragen.

Mit Antragsrücknahme ist das Verfahren beendet. Prozess- und Verfahrenskostenhilfe kann man dann nicht mehr beantragen.

Man kann allerdings zeitgleich mit der Rücknahme eine Kostenentscheidung beantragen und dem Gericht darlegen, warum man meint, der Gegner müsse zahlen.

Oder, und das ist der elegantere Weg, man lässt den geschlossenen Vergleich protokollieren, einigt sich darin auch über die Kostentragung und beendet das Verfahren auf diese Weise.

Und wie schon angedeutet: PKH/VKH-Anträge müssen auf jeden Fall vorher gestellt werden.

Mit Anwalt wäre das übrigens nicht passiert. Und wenn man die Voraussetzungen für PKH/VKH erfüllt, muss man den noch nicht mal bezahlen.

Die Person hat einen Antrag auf Umgangsregelung gestellt (vor dem 1.9.09) und zuvor einen Antrag auf PKH gestellt.

Während des Hauptverfahrens stellte die Person den o. g. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (nach dem 1.9.09). Die Person dachte, dass dieser Antrag mit dem positiv beschiedenen Antrag auf PKH abgedeckt ist (damals AlG I-Bezug) und kein erneuter Antrag auf jetzt VKH gestellt werden muss.

Die Person hat auch gelesen, dass ein Antrag auf VKH grundsätzlich vor Antragstellung gestellt werden muss. Dieses „grundsätzlich“ beinhaltet aber immer irgendwelche Ausnahmen! Welche gehören denn z. B. zu denen?

Ob PKH oder selbst bezahlte Anwälte ist oft Zeitverschwendung ! In den Medien wird durch Verbraucherschutz oft genug gewarnt, dass Anwälte unzulänglich und sehr zeitverzögert arbeiten. Eine akribische Auswahl wird daher empfohlen, die man allerdings erst nachher treffen kann, wenn es zu spät ist.
Person A machte auch mit Betreuungszusatz derer Anwältin diese Erfahrung. Sie wird vom Gericht bezahlt, dass sie Person A bei Korrespondenzen mit Gläubigern, oder mit Krankenkassenkonflikten, wie auch mit Ämtern vertritt.
1 x war sie tätig,begleitete Person A und dann war alles am Schleifen und schließlich Ende Gelände.
Person B ist nun ganz privat topfit in diesen Angelegenheiten und rät von Anwälten ab,Betreuung und unnötige staatliche Belastung wurde aufgehoben, sowie die Anleitung zur Selbsthilfe mit Sozialgerichtsklagen, die schneller ohne Rechtsbeistand gehen !
Anwälte verstecken sich zu oft hinter der Ausrede,sie hätten ja noch mehr Mandate und könnten sich nicht nur um E i n e s kümmern !

PS.:
Außerdem gibt der Petitionsausschuss jedem Laien ,ohne Rechtsbeistand und PKH, VKH usw. Möglichkeiten sich selbst seine Rechtswege freizuräumen.

Auch, wenn nach dem Gesetzt, z. B. nach dem FamFG seit dem 1.9.09 bereits in der 1. Instanz Anwaltszwang besteht?

Kann den Quatsch mal einer löschen? (owt)
-nix-

Anwälte verstecken sich zu oft hinter der Ausrede,sie hätten
ja noch mehr Mandate und könnten sich nicht nur um E i n e s
kümmern !

Das ist auch wirklich ne blöde Ausrede. Ich habe auch immer nur e i n e n Fall. Wo kämen wird denn da sonst hin, wenn man mehrere Sache gleichzeitig machen müsste…Skandal!