Hallo,
ich habe gerade gelesen, dass Beweismittel, die den Richter hinsichtlich ihres Inhaltes binden, wie Vereidigung und Geständnis in den deutschen Prozessen ausgeschlossen sind, da im deutschen Prozess der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung gilt.
Wann setzt man dann diese beiden Beweismittel ein, wenn nicht vor Gericht?
Vielen Dank
Martin Unterholzner
Wo hast du das gelesen? Was ganz genau steht da?
Das Gesetz kennt selbst Einschränkungen der freien Beweiswürdigung. Aber die Würdigung eines Geständnisses etwa ist gar keine solche Einschränkung - das Gericht muss das Geständnis nicht glauben.
Levay
Danke Levay,
gelesen habe ich diese Stelle im Buch „Verwaltungsrechtsschutz in Italien“ von Jochen Pörtge im LIT-Verlag (Berlin, 2006) auf Seite 286. Obwohl dieses Buch sich mit dem italienischen Verwaltungsprozessrecht befasst, ist dort ausdrücklich ein Bezug zur deutschen Rechtsordnung als Rechtsvergleich.
Ich zitiere: „Es gilt wie im deutschen Prozeß [gemeint ist der Verwaltungsprozess] der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (libero convincimento del giudice). Beweismittel, die den Richter hinsichtlich ihres Inhalts binden, wie die Vereidigung (giuramento) und Geständnis (confessione) sind deshalb ausgeschlossen.“
Jetzt könnte es natürlich so sein, dass nur der erste Satz einen Bezug zum deutschen Recht herstellt und die Beweismittel Vereidigung und Geständnis nur in Italien den Richter binden und somit ausgeschlossen sind nicht jedoch in Deutschland.
Könntest du mir bitte ein Beispiel nennen, wo nach deutschem Recht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung durch den Richter nicht unumschränkt gilt und Richter an Beweismittel gebunden sind? Nennt man solche Beweismittel, Beweismittel mit voller Beweiskraft, oder was versteht man unter voller Beweiskraft?
Nochmals vielen Dank
Martin
gelesen habe ich diese Stelle im Buch „Verwaltungsrechtsschutz
in Italien“ von Jochen Pörtge im LIT-Verlag (Berlin, 2006) auf
Seite 286. Obwohl dieses Buch sich mit dem italienischen
Verwaltungsprozessrecht befasst, ist dort ausdrücklich ein
Bezug zur deutschen Rechtsordnung als Rechtsvergleich.
O. k., meine Ausgabe davon habe ich leider derzeit verliehen 
Ich zitiere: "Es gilt wie im deutschen Prozeß [gemeint ist der
Verwaltungsprozess]
Aha! Da liegt schon ein Missverständnis. Ich dachte jetzt einfach an den Strafprozess, wo das Geständnis das Gericht nicht bindet. Im Zivilprozess tut es das im gewissen Sinne (§ 288 ZPO), was aber mit der Besonderheit zusammenhängt, dass es hier keinen Amtsermittlungsgrundsatz gibt. Wie genau es sich im Verwaltungsprozess verhält, weiß ich spontan leider nicht - aber cmd.dea hat doch mal am Verwaltungsgericht Recht gesprochen, der weiß das bestimmt 
der Grundsatz der freien richterlichen
Beweiswürdigung (libero convincimento del giudice).
Beweismittel, die den Richter hinsichtlich ihres Inhalts
binden, wie die Vereidigung (giuramento) und Geständnis
(confessione) sind deshalb ausgeschlossen."
Das mit der Vereidigung kann ich übrigens nicht nachvollziehen. Mir ist kein Fall bekannt, in dem das Gericht an eine Aussage „gebunden“ ist, nur weil sie beeidigt wurde.
Könntest du mir bitte ein Beispiel nennen, wo nach deutschem
Recht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung durch den
Richter nicht unumschränkt gilt und Richter an Beweismittel
gebunden sind?
§ 415 ZPO.
Nennt man solche Beweismittel, Beweismittel mit
voller Beweiskraft, oder was versteht man unter voller
Beweiskraft?
Beweiskraft sagt aus, was bewiesen wird. Steht in der Überschrift etwa von § 415 ZPO sogar drin.
Levay