Lötbert erhält am 10.12.2009 ein Mahnschreiben von einer Anwaltskanzlei (Datum des Schreibens: 07.12.2009).
Inhalt des Schreibens ist eine Aufforderung, einen nicht gezahlten Betrag für eine Telefonauskunft nun zu bezahlen. Bei der Forderung handelt es sich um 2,38 € für eine bekannte Telefonauskunft vom 03.01.2006. Dazu kommen noch verschiedene Gebühren und insgesamt soll Lötbert nun 35,05 € bezahlen.
Lötbert hat die Telefonrechnungen von dieser Zeit nicht mehr und weiss auch nichts von einem offenen Betrag aus dieser Zeit. Er weiss eigentlich nur, dass er diese Auskunft schon seit regelmäßig nutzt und diese eigentlich immer „ganz normal“ über die Telefonrechnung der Telekom abrechnet.
Wenn es wichtig ist: An dieser Adresse, an die das Schreiben geschickt wurde, wohnt Lötbert erst seit Februar 2007.
Wie sollte sich Lötbert kann die Forderung nicht nachvollziehen und fragt sich, wie er sich in diesem Fall verhalten soll.
Inhalt des Schreibens ist eine Aufforderung, einen nicht
gezahlten Betrag für eine Telefonauskunft nun zu bezahlen. Bei
der Forderung handelt es sich um 2,38 € für eine bekannte
Telefonauskunft vom 03.01.2006. Dazu kommen noch verschiedene
Gebühren und insgesamt soll Lötbert nun 35,05 € bezahlen.
Was meinen die Experten?
Ich bin kein Experte und möchte Lötbert mangels Wissens auch nichts raten. Wollte aber mal erzählen, dass ich genau das, mit ziehmlich genau gleichen Zahlen (also ca. 2€ Rechnung und ca. 35€ vom Anwalt) und mindestens ähnlichem Datum (vor über 3 Jahren) vor ein paar Wochen schon mal von einem gehört habe. Da ich nun davon ausgehe, dass ich Lötbert nicht persönlich kenne und in von mir gehörten Fall es auch einige Wochen zurückliegt und nicht am 10.12.09 gekommen ist, vermute ich gerade, dass es irgendeine neue Abzock-Masche ist. Ist vielleicht für Lötbert und die Experten gar nicht uninteressant, dass es andere mit genau demselben Sachverhalt gibt.
kann Lötbert sicher sein, dass in dem fraglichen Zeitraum die Telefonrechnungen immer anstandslos abgebucht wurden? Oder kann es sein, dass da mal ein Konto nicht gedeckt war? Wenn das so ist und die Telekom später erneut abgebucht oder angemahnt hat und daraufhin der Mahnbetrag überwiesen wurde, kann da der Fehler liegen: Die Telekom hat damals (ob sie das heut noch tut weiß ich nicht), nur „ihre“ Beträge angemahnt bzw. beim zweiten Versuch abgebucht. Die Beträge von Fremdfirmen bleiben dann in der Schuld.
Fall 1: Die Forderung ist berechtigt. Dann wäre Zahlen ganz hilfreich.
Fall 2: Die Forderung ist nicht berechtigt. Dann tu man gar nichts und wartet ab.
Fall 3: Lötbert ist ein Zocker und wartet ab, ob ein gerichtliches Verfahren gegen ihn eingeleitet werden wird. Wenn die Klageschrift/ der Mahnbeschiedsantrag erst im nächsten Jahr, das ist ja bald, bei Gericht eingehen sollte, kann er sich auf Verjährung berufen.
Entstanden ist sie am 03.01.2006. Gem. § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist Ende 20006. Sie beträgt gem. § 195 BGB drei Jahre. Die Verjährung tritt also am 31.12.2009 um 24 Uhr ein.
Bis dahin können natürlich auch noch Maßnahmen erhoben werden, welche die Verjährung hemmen, z.B. Klage oder Mahnbescheid, § 204 BGB.
vorab: Vielen Dank für eine Antwort. Ich schätze Deine fundierten Postings hier sehr.
Angenommen, Lötbert ist der Meinung (Wüßte aber nicht, wie er das beweisen soll), dass die Forderung nicht berechtigt ist:
Was würde er hypothetisch riskieren, wenn er nicht reagiert und ein Verfahren gegen ihn eingeleitet wird? Gibt das so einen Schufa-Eintrag? Steigen die Kosten erneut?
Wie sieht denn so ein Beweis aus, dass die Forderung unberechtigt ist? Muss das Lötbert überhaupt beweisen oder muss das der Gläubiger? Und wie beweist dieser das eigentlich? Der hat doch auch nur eine Rechnung in der Hand.
Was würde er hypothetisch riskieren, wenn er nicht reagiert
und ein Verfahren gegen ihn eingeleitet wird? Gibt das so
einen Schufa-Eintrag?
Bei bestrittenen Forderungen nicht.
Steigen die Kosten erneut?
Selbstverständlich, ja. Es fallen wenigstens Gerichts- und weitere Anwaltskosten an.
Wie sieht denn so ein Beweis aus, dass die Forderung
unberechtigt ist? Muss das Lötbert überhaupt beweisen oder
muss das der Gläubiger?
Der Gläubiger muss beweisen, dass der Anspruch wirklich entstanden ist (das Telefonat also wirklich geführt wurde). Der Schuldner muss Erfüllung beweisen (also dass er bezahlt hat).
Und wie beweist dieser das eigentlich?
Mit allem, was einem zur Verfügung steht.
Der hat doch auch nur eine Rechnung in der Hand.
Er braucht ja - wenn - nur einen Zahlungsnachweis, z.B. einen Kontoauszug oder eine Abbuchung.
Die Telekom hat damals (ob sie das
heut noch tut weiß ich nicht), nur „ihre“ Beträge angemahnt
bzw. beim zweiten Versuch abgebucht. Die Beträge von
Fremdfirmen bleiben dann in der Schuld.
Das kann ich bestätigen - genau das Problem hatten wir auch. Wir hatten das Geld überwiesen anhand des Betrages in der Mahnung, dort fehlte jedoch der Betrag für Drittanbieter. Da kam dann Monate später eine Extra-Mahnung des Drittanmbieters. Wenn das bei Lötbert blöderweise mit dem Umzug zusammenfiel, kann es schon sein, daß da was offenblieb …
ja ok, was aber, wenn lötbert einfach nicht weiß, ob die forderung zu recht besteht? wenn (nur angenommen) die telefonauskunft plötzlich irgendwo die forderung nach den 2,38 aus dem hut zieht, die man nicht widerlegen kann, weil sie bis dato nicht gestellt wurde?
Fall 3: Lötbert ist ein Zocker und wartet ab, ob ein
gerichtliches Verfahren gegen ihn eingeleitet werden wird.
Wenn die Klageschrift/ der Mahnbeschiedsantrag erst im
nächsten Jahr, das ist ja bald, bei Gericht eingehen sollte,
kann er sich auf Verjährung berufen.
moment! und DANN ist plötzlich verjährung angesagt? ich dachte immer, eine forderung in der frist würde die verjährung stoppen. is nich?
ja ok, was aber, wenn lötbert einfach nicht weiß, ob die
forderung zu recht besteht?
Das ist sein Problem. Hätte er die Telekom-Rechnungen noch, könnte er’s ja nachlesen.
wenn (nur angenommen) die
telefonauskunft plötzlich irgendwo die forderung nach den 2,38
aus dem hut zieht, die man nicht widerlegen kann, weil sie bis
dato nicht gestellt wurde?
Wenn die Forderung bisher nicht in Rechnung gestellt worden ist, dann ist das Mahnschreiben als erste Rechnung anzusehen und Lötbert hat Glück, er muss nämlich keine Mahnkosten zahlen.
Fall 3: Lötbert ist ein Zocker und wartet ab, ob ein
gerichtliches Verfahren gegen ihn eingeleitet werden wird.
Wenn die Klageschrift/ der Mahnbeschiedsantrag erst im
nächsten Jahr, das ist ja bald, bei Gericht eingehen sollte,
kann er sich auf Verjährung berufen.
moment! und DANN ist plötzlich verjährung angesagt? ich dachte
immer, eine forderung in der frist würde die verjährung
stoppen. is nich?
Wenn dann nur hemmen, nciht stoppen, und ja, is nich. Ein anwaltliches Mahnschreiben allein hemmt die Verjährung noch nicht, da es (leider) nicht im Katalog des § 204 Abs. 1 BGB verzeichnet ist.
ja ok, was aber, wenn lötbert einfach nicht weiß, ob die
forderung zu recht besteht?
Dann trägt er das Risiko. Entweder bezahlt er, oder er riskiert einen Prozess. Er kann natürlich auch vorher noch mal um Nachweise bitten. Anspruch darauf besteht nicht.
wenn (nur angenommen) die
telefonauskunft plötzlich irgendwo die forderung nach den 2,38
aus dem hut zieht, die man nicht widerlegen kann, weil sie bis
dato nicht gestellt wurde?
Wie ich schon schrieb: Man muss sie nicht widerlegen, sondern der Anspruchsteller muss sie beweisen.
Fall 3: Lötbert ist ein Zocker und wartet ab, ob ein
gerichtliches Verfahren gegen ihn eingeleitet werden wird.
Wenn die Klageschrift/ der Mahnbeschiedsantrag erst im
nächsten Jahr, das ist ja bald, bei Gericht eingehen sollte,
kann er sich auf Verjährung berufen.
moment! und DANN ist plötzlich verjährung angesagt? ich dachte
immer, eine forderung in der frist würde die verjährung
stoppen. is nich?
Das ist - so - nicht richtig. Richtig ist:
Die Klageerhebung hemmt die Verjährung, § 204 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 BGB. Erhoben ist die Klage erst mit Zustellung beim Beklagten, § 253 Abs. 1 ZPO. Es reicht aber grundsätzlich der Eingang der Klageschrift beim Gericht, § 167 ZPO.
von solchen oder ähnlichen Fällen kam neulich was in irgendeinem Fernsehbericht, Asche auf mein Haupt, ich habe mir nicht gemerkt welche Sendung es war.
Hier aber ein Tipp
Gebt mal folgende Suche ein
Ärger um alte Telefonrechnungen
und lest euch mal die Sachen unter anderem von test.de und so durch.
Handlungsempfehlung und Beweise des Gläubigers
Hallo Levay,
Steigen die Kosten erneut?
Selbstverständlich, ja. Es fallen wenigstens Gerichts- und
weitere Anwaltskosten an.
und wie wäre deine persönliche Handlungsempfehlung an den fiktiven Lötbert, der sich ja einerseits nicht an die offene Rechnung von 2,38 € erinnern kann, andererseits aber nicht für eine ungerechtfertigte Forderung 35,05 € bezahlen will nur um seine Ruhe zu haben.
Soll er mit dem Gläubiger, ggf. erst im nächsten Jahr, Kontakt aufnehmen und ihn über die Verjährung „unterrichten“ um keine Post mehr von denen zu erhalten?
Der hat doch auch nur eine Rechnung in der Hand.
Er braucht ja - wenn - nur einen Zahlungsnachweis, z.B. einen
Kontoauszug oder eine Abbuchung.
Meiner Ansicht nach war die Frage so gemeint, wie denn der Gläubiger seine Forderung beweisen will da er doch auch nur ein Rechnung in Händen hält.
und wie wäre deine persönliche Handlungsempfehlung an den
fiktiven Lötbert
Ich habe keine. Was soll man schon groß tun? Was der Anspruchsteller behauptet, nämlich das Telefonat, ist ja bereits klar.
Soll er mit dem Gläubiger, ggf. erst im nächsten Jahr, Kontakt
aufnehmen und ihn über die Verjährung „unterrichten“ um keine
Post mehr von denen zu erhalten?
Auf Zeit spielen, ist natürlich eine Idee. Ich befürchte aber fast, dass der Brief nicht zufällig im Dezember kurz vor Eintritt der Verjährung kommt. Das wird vermutlich schon berücksichtigt werden.
die Telekom zieht zwar Gebühren für Fremdanbieter (hier die Telefonauskunft) ein und leitet sie bei Erhalt an den Fremdanbieter weiter, doch den Geldeintreiber für Fremdanbieter spielt sie nicht. Wenn also damals der Betrag von 2,38 Euro aus irgendeinem Grund offengeblieben ist, weil vielleicht das Konto nicht gedeckt war, werden von der Telekom nur die eigenen Kosten angemahnt, nicht aber die der Fremdanbieter. Zahlt man also erst aufgrund einer Telekom-Mahnung seine Telefonrechnung, bleibt der in der Rechnung ausgewiesene Betrag beim Fremdanbieter offen, weil er in der Mahnung nicht mehr auftaucht.
So ungefähr stelle ich mir den Hintergrund der Geschichte von Lötbert vor, und wenn es wirklich so war, dann täte er gut daran, den Betrag zu zahlen, bevor er noch höher wird.