Guten Morgen!
Herr X hat sich etwas in einem Versandhaus gekauft. Noch bevor Herr X dieses bezahlen kann, kommt er für eine Weile ins Krankenhaus, bekommt so die Mahnungen nicht und bezahlt aber den Betrag sofort, als er entlassen ist, an dieses Versandhaus.
Just am gleichen Tag bekommt er ein Schreiben einer Rechtsanwaltskanzlei, die mit der Eintreibung der geschuldeten Summe beauftragt wurde. (Herr X kann übrigens durch Ausdruck beweisen, dass gezahlt wurde, bevor er den Brief erhalten hat…)
Herr X reagiert nicht auf das Schreiben, er hat ja schliesslich schon bezahlt. Das Versandhaus nimmt die Zahlung auch an, schaltet die Kundennummer wieder frei und alles ist (beim Versandhaus!) wie vorher. Herr x kann wieder ganz normal bestellen.
Nun kommt ein zweites Schreiben der Kanzlei, in dem die Mahngebühren angemahnt werden. Herr X fragt beim Versandhändler nach, die Auskunft dort ist: Bei uns ist alles im grünen Bereich, Sie brauchen nichts zahlen.
Herr X hört auch von der Kanzlei nichts mehr… bis er letzte Woche nach über einem Jahr ein Schreiben einer Inkassofirma in seinem Briefkasten findet, in welchem steht, dass die Anwaltskanzlei nunmehr das Inkassounternehmen mit der Eintreibung der Mahngebühren beauftragt hat. Genaugenommen ist aber nicht die Kanzlei, sondern der Versandhändler als Gläubiger benannt… (dieser sagt aber auf Nachfrage, das Kundenkonto ist ausgeglichen)
Was soll Herr X nun tun? Greift hier nicht BGB 367, in dem es heisst:
(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.
Und hätte der Versandhändler das Geld überhaupt selbst annehmen dürfen, wenn er doch bereits eine Anwaltskanzlei mit der Eintreibung beauftragt hatte? Hätte er dann die Zahlung ablehnen müssen mit Hinweis auf die Kanzleiforderung? Hat der Schuldner (Herr X) nicht durch die Zahlung der reinen Hauptleistung die Anrechnung laut (2) bestimmt und der Versandhändler hat durch Annahme dessen dieses auch anerkannt?
Herr X findet es auch komisch, dass die Kanzlei erst noch ein Inkassounternehmen beauftragt, anstatt die Forderung gleich per (gerichtlichem) Mahnbescheid anzufordern. Denn wenn die Forderung unstrittig und rechtens wäre, wäre dies doch der normale Weg???
Fragen über Fragen… WER WEISS WAS?
Danke im Voraus und weihnachtliche Grüsse, Conny
