Mahngebühren trotz Zahlung

Guten Morgen!

Herr X hat sich etwas in einem Versandhaus gekauft. Noch bevor Herr X dieses bezahlen kann, kommt er für eine Weile ins Krankenhaus, bekommt so die Mahnungen nicht und bezahlt aber den Betrag sofort, als er entlassen ist, an dieses Versandhaus.
Just am gleichen Tag bekommt er ein Schreiben einer Rechtsanwaltskanzlei, die mit der Eintreibung der geschuldeten Summe beauftragt wurde. (Herr X kann übrigens durch Ausdruck beweisen, dass gezahlt wurde, bevor er den Brief erhalten hat…)
Herr X reagiert nicht auf das Schreiben, er hat ja schliesslich schon bezahlt. Das Versandhaus nimmt die Zahlung auch an, schaltet die Kundennummer wieder frei und alles ist (beim Versandhaus!) wie vorher. Herr x kann wieder ganz normal bestellen.
Nun kommt ein zweites Schreiben der Kanzlei, in dem die Mahngebühren angemahnt werden. Herr X fragt beim Versandhändler nach, die Auskunft dort ist: Bei uns ist alles im grünen Bereich, Sie brauchen nichts zahlen.
Herr X hört auch von der Kanzlei nichts mehr… bis er letzte Woche nach über einem Jahr ein Schreiben einer Inkassofirma in seinem Briefkasten findet, in welchem steht, dass die Anwaltskanzlei nunmehr das Inkassounternehmen mit der Eintreibung der Mahngebühren beauftragt hat. Genaugenommen ist aber nicht die Kanzlei, sondern der Versandhändler als Gläubiger benannt… (dieser sagt aber auf Nachfrage, das Kundenkonto ist ausgeglichen)

Was soll Herr X nun tun? Greift hier nicht BGB 367, in dem es heisst:

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

Und hätte der Versandhändler das Geld überhaupt selbst annehmen dürfen, wenn er doch bereits eine Anwaltskanzlei mit der Eintreibung beauftragt hatte? Hätte er dann die Zahlung ablehnen müssen mit Hinweis auf die Kanzleiforderung? Hat der Schuldner (Herr X) nicht durch die Zahlung der reinen Hauptleistung die Anrechnung laut (2) bestimmt und der Versandhändler hat durch Annahme dessen dieses auch anerkannt?

Herr X findet es auch komisch, dass die Kanzlei erst noch ein Inkassounternehmen beauftragt, anstatt die Forderung gleich per (gerichtlichem) Mahnbescheid anzufordern. Denn wenn die Forderung unstrittig und rechtens wäre, wäre dies doch der normale Weg???

Fragen über Fragen… WER WEISS WAS?

Danke im Voraus und weihnachtliche Grüsse, Conny

Hi,

wenn der Schuldner nicht zahlen konnte, weil er im Krankenhaus war, sollte er dies dem Inkassobüro so mitteilen, hilfreich wäre es, wenn er belegen könnte, daß er zum fraglichen Zeitpunkt im KH war (Zahlung Krankenhaustagesgeld beispielsweise).

Gruß
Tina

Hallo,

wenn der Schuldner nicht zahlen konnte, weil er im Krankenhaus
war, sollte er dies dem Inkassobüro so mitteilen, hilfreich
wäre es, wenn er belegen könnte, daß er zum fraglichen
Zeitpunkt im KH war (Zahlung Krankenhaustagesgeld
beispielsweise).

was würde das ändern?

Gruß

S.J.

Es könnte das Verschulden entfallen lassen.

… wenn der Patient wegen Koma, Gehirnschlag oder Herzinfarkt oder anderer schwerer Krankheiten eingeliefert wurde, die es ihm unmöglich machten, mit der Außenwelt zu kommunizieren, insbesondere einen Scheck oder Überweisungsträger auszufüllen und zur Post zu geben, Online-Banking zu betreiben oder einen Familienangehörigen zu bitten, die Kosten zu verauslagen.

Klang im Ursprungsposting jetzt nicht so, aber vielleicht wird die Geschichte der Einlieferung ja noch spannend.

Ich habe das zumindest so verstanden, denn schließlich hat er die Mahnungen ja erst nach der Entlassung aus dem KH zur Kenntnis nehmen können.

Hallo,

ach so, du zahlst also immer erst nach Mahnung?

Das ist doch gerade egal, denn dass eine Zahlungspflicht besteht und er die Rechnung bezahlen muss, wusste derjenige auch ohne Mahnung.

Für die Mahnung reicht Zugang, der hier vorliegt, auch wenn derjenige im Krankenhaus ist.

Für den Verzug braucht man schuldhaftes Nichtzahlen. Dass er Kenntnis von der Forderung hatte, habe ich daraus geschlossen, dass er offenbar nach der Lieferung und Rechnung und vor der Mahnung eingeliefert wurde. Dass es Gründe gab, die ihn vom Zahlen der Rechnung vor Einlieferung oder während der Einlieferung gehindert hätten, kann ich nicht erkennen.

VG
EK

Hi,

ach so, du zahlst also immer erst nach Mahnung?

Schließt Du woraus?

Das ist doch gerade egal, denn dass eine Zahlungspflicht
besteht und er die Rechnung bezahlen muss, wusste derjenige
auch ohne Mahnung.

Vielleicht war es ihm innerhalb des Zahlungszieles nicht möglich zu bezahlen, da er genau in diesem Zeitraum überraschend ins KH mußte und keine Angehörigen hat, die ihm in dieser Situation hätten helfen können und auch einmal kurz nach Hause zu gehen nicht möglich war? Einen Unfall oder einen überraschende Krankheit kann man schlecht vorher planen. Manchmal liegt das Krankenhaus auch nicht in unmittelbarer Nähe des Wohnortes etc.

Für den Verzug braucht man schuldhaftes Nichtzahlen. Dass er
Kenntnis von der Forderung hatte, habe ich daraus geschlossen,
dass er offenbar nach der Lieferung und Rechnung und vor der
Mahnung eingeliefert wurde. Dass es Gründe gab, die ihn vom
Zahlen der Rechnung vor Einlieferung oder während der
Einlieferung gehindert hätten, kann ich nicht erkennen.

Ich habe das so verstanden, da er die Mahnung erst nach seiner Entlassung aus dem KH zur Kenntnis nehmen konnte und dann sofort bezahlt hat. Daraus folgerte ich eben, das er keine in der Nähe wohnenden Angehörige hat, die ihm hätten helfen können. Sich mal für ein paar Stunden nach Hause zu entlassen ist nicht immer möglich. Auch Onlinebanking macht nicht jeder - ich zumindest nicht. Falls ich den UP falsch verstanden habe, entschuldige ich mich dafür.

Gruß
Tina

eit und anz
Hallo Tina,
Meine bescheidene Meinung ist:
im Zeitalter von Telefon und Internet, lässt sich eine Situation, die so entstand, wie geschildert, durch eine Mail oder besser einen Anruf aufklären.

Entlassung aus dem KH–>Mahnung lesen–>Versandhaus anrufen–> Situation klären–> bezahlen.

Was ich aber interessant finde ist folgender Satz des UP:

Herr X reagiert nicht auf das Schreiben, er hat ja schliesslich
schon bezahlt.

Manchmal fehlen mir da die Worte über soviel „eit“ Blauäugigkeit, Unbedarftheit und „anz“.
Ignoranz und Arroganz.
Sorry aber ich seh das so.

Rumburak

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Hallo,

ach so, du zahlst also immer erst nach Mahnung?

Schließt Du woraus?

dass du meinst, es komme darauf an, dass er die Mahnung zur Kenntnis nehmen konnte, obwohl er die Rechnung ja offenbar schon hatte.

Vielleicht war es ihm innerhalb des Zahlungszieles nicht
möglich zu bezahlen, da er genau in diesem Zeitraum
überraschend ins KH mußte und keine Angehörigen hat, die ihm
in dieser Situation hätten helfen können und auch einmal kurz
nach Hause zu gehen nicht möglich war? Einen Unfall oder einen
überraschende Krankheit kann man schlecht vorher planen.
Manchmal liegt das Krankenhaus auch nicht in unmittelbarer
Nähe des Wohnortes etc.

Möglich, aber da man postalisch bei jeder Bank überweisen kann, unerheblich. Wenn man zahlen will , schafft man das auch aus dem Krankenhaus heraus.

VG
EK

Hi,

ach so, du zahlst also immer erst nach Mahnung?

Schließt Du woraus?

dass du meinst, es komme darauf an, dass er die Mahnung zur
Kenntnis nehmen konnte, obwohl er die Rechnung ja offenbar
schon hatte.

Nein, aber ich weiß wie es ist im KH zu liegen und auf Verwandte angewiesen zu sein. Ich lag schon 3 1/2 Monate im Bett ohne aufstehen zu können, , hätte ich keine Verwandte gehabt, hätte ich das eine oder andere eben auch nicht erledigen können.

Möglich, aber da man postalisch bei jeder Bank überweisen
kann, unerheblich. Wenn man zahlen will , schafft man
das auch aus dem Krankenhaus heraus.

Das setzt voraus, daß man Bankverbindung / Rechnungsnummer / Überweisungsträger, Adresse der Firma / Telefonnummer / etc. zur Hand hat, was manchmal aber eben nicht möglich ist. Ganz ehrlich, nach meinem Unfall, bei dem ich mir beide Beine mehrfach brach, hätte ich auch nicht an irgendwelche ausstehende Rechnungen gedacht. Deswegen kann ich die Situation des UP gut nachvollziehen.

Gruß
Tina

Hallo,

Herr X hat sich etwas in einem Versandhaus gekauft. Noch bevor
Herr X dieses bezahlen kann, kommt er für eine Weile ins
Krankenhaus, bekommt so die Mahnungen nicht und bezahlt aber
den Betrag sofort, als er entlassen ist, an dieses
Versandhaus.
Just am gleichen Tag bekommt er ein Schreiben einer
Rechtsanwaltskanzlei, die mit der Eintreibung der geschuldeten
Summe beauftragt wurde. (Herr X kann übrigens durch Ausdruck
beweisen, dass gezahlt wurde, bevor er den Brief erhalten
hat…)

Was egal ist, denn die Beauftragung der Kanzlei erfolgte während des Verzuges (es sei denn, die Krankheit war so schwer, dass X keine Zahlung veranlassen konnte, also weder telefonisch noch mit fremder Hilfe noch postalisch)

Herr X reagiert nicht auf das Schreiben, er hat ja
schliesslich schon bezahlt.

Da hat er falsch gedacht.

Das Versandhaus nimmt die Zahlung
auch an, schaltet die Kundennummer wieder frei und alles ist
(beim Versandhaus!) wie vorher. Herr x kann wieder ganz normal
bestellen.
Nun kommt ein zweites Schreiben der Kanzlei, in dem die
Mahngebühren angemahnt werden.

Korrekt.

Herr X fragt beim
Versandhändler nach, die Auskunft dort ist: Bei uns ist alles
im grünen Bereich, Sie brauchen nichts zahlen.

Offenbar falsche Auskunft.

Herr X hört auch von der Kanzlei nichts mehr… bis er letzte
Woche nach über einem Jahr ein Schreiben einer Inkassofirma in
seinem Briefkasten findet, in welchem steht, dass die
Anwaltskanzlei nunmehr das Inkassounternehmen mit der
Eintreibung der Mahngebühren beauftragt hat.

Unnötige Kosten.

Was soll Herr X nun tun? Greift hier nicht BGB 367, in dem es
heisst:

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und
Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen
Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten,
dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung
angerechnet.

Genau, seine Zahlung führte dazu, dass die Anwaltskosten in Höhe seiner Zahlung bezahlt sind, die Forderung aus der Lieferung aber noch ganz oder teilweise offen steht.

Und hätte der Versandhändler das Geld überhaupt selbst
annehmen dürfen, wenn er doch bereits eine Anwaltskanzlei mit
der Eintreibung beauftragt hatte?

Das Versandhaus ist doch der einzige Gläubiger, wer denn sonst?

Hätte er dann die Zahlung
ablehnen müssen mit Hinweis auf die Kanzleiforderung? Hat der
Schuldner (Herr X) nicht durch die Zahlung der reinen
Hauptleistung die Anrechnung laut (2) bestimmt und der
Versandhändler hat durch Annahme dessen dieses auch anerkannt?

Die bloße Zahlung ist noch keine Tilgungsbestimmung, mal abgesehen davon, dass ich davon ausgehe, dass da noch AGB existieren, die diesen Fall regeln.

Herr X findet es auch komisch, dass die Kanzlei erst noch ein
Inkassounternehmen beauftragt, anstatt die Forderung gleich
per (gerichtlichem) Mahnbescheid anzufordern. Denn wenn die
Forderung unstrittig und rechtens wäre, wäre dies doch der
normale Weg???

Sehe ich auch so, nach einem Anwalt sollte das Gerichtsverfahren kommen.

VG
EK

Lieber Rumburak,

tät und nis trifft es besser. Herr X ist ein netter älterer Herr, der in jedermanns Nachbarschaft wohnen könnte und kennt sich mit Anwälten nicht aus (UnkenntNIS). Ausserdem hat er der Aussage seines Versandhändlers vertraut, der bis heute sagt, Herr X brauche nichts zu zahlen, der Fall sei abgeschlossen (NaiviTÄT).

Frau G wiederum wollte dem armen Herrn X aus Mitleid nur hilfreich zur Seite stehen und hat deshalb höflich hier eine Anfrage gestellt. Dass man hier aber teilweise nur mit Hohn überschüttet wird, wird Frau G in Zukunft von weiteren Anfragen absehen lassen.

Vielen Dank an Tina, die die Situation gut verstanden hat.
Trotzdem danke für die Antworten.

MfG, Conny

Hallo Levay,

was aber, wenn der Versandhändler sich aus der Affäre zieht und die Sache für sich geklärt sieht? Mit dem Inkassounternehmen kommt man auch nicht weiter, Frau G hat für Herrn X dort angerufen und versucht, die Situation zu klären… ohne Erfolg :frowning:

LG, Conny

Hallo EK,

wenn man will… wenn man aber ein alleinstehender älterer Herr ist, hat man nicht unbedingt Ahnung von so etwas…

Gruß, Conny

Ach Conny,

wenn er auf Wegen des Fernabsatzes bestellen kann, kann er auch auf diesen Wegen bezahlen. Und wenn es offenbar nette Menschen gibt, die ihm in diesen schweren Zeiten zur Seite stehen, wo waren diese, als es um die pünktliche Bezahlung der Rechnungen ging?

Wie auch immer, der nette alte Herr hätte bei seinem Versandhaus anrufen können, um die für die Überweisung nötigen Daten (Bankverbindung, Verwendungszweck, Betrag) abzufragen. Er hätte sich noch einen Überweisungsträger ins Krankenhaus schicken lassen können. Er hätte formlos auf einem weißen Blatt Papier einen Brief an seine Bank schreiben und eine Überweisung beauftragen lassen können, er hätte sich bei seiner Bank telefonisch beraten können, welche Möglichkeiten er hat.

Wie gesagt, wer will, schafft es auch. Wer - verständlicherweise -anderes im Kopf hat, wenn er ins Krankenhaus eingeliefert wird, hat zwar mein Mitgefühl, juristisch aber ist das nichts, was ihn entlasten könnte.

VG
EK