Ein Kommanditist und seine Einlage!?

hi all,

habe mal wieder ein problem:

es geht um eine KG, der kommanditist hat eine einlage (auch eingetragen ins HR) von 50.000 eingezahlt, die KG an sich macht immer nur gewinne. (einlage wurde nicht durch verluste gemindert, das was zuzuschreiben wäre), einer auszahlung der gewinne steht nichts im wege!
lt. HGB kann ein gewinnanteil des K’ditisten, den er auf guten glauben bezogen hat, weil er davon ausging, das vorgelegt bilanz korrekt ist, nicht zurückverlangt werden, wenn der gewinn nachträglich berichtigt werden muss (hier fehler des StB bei bilanzerstellung).

sagen wir, er hat nun 20.000 gewinnanteil erhalten aus gutem glauben an vorgelegte gewinnverteilung, nach überprüfung der bilanz stellt sich heraus, das ihm nur 15.000 zugestanden haetten.

wie werden die restlichen 5.000 behandelt?

werden die im folgejahr von der gewinnausschüttung wieder abgezogen (haette er ja dann quasi den gewinn doch wieder zurückgezahlt), oder bleiben die komplementäre darauf sitzen. eine forderung gg. den k’ditisten kann ja wohl nicht vorliegen, oder?

wer weiss, wie sowas in der bilanz korrekt ausgewiesen wird!

mit bestem dank im voraus

der showbee

Hi Shob,

m.E. sieht’s so aus, daß der Kommanditist bei weiteren Gewinnen de KG den zu viel erhaltenen Gewinn „zurückzahlt“.
Das Hauptmißverständnis scheint hier zwischen den Begriffen „Anspruch“ oder „Forderung“ und „Durchsetzung“ desselben zu liegen. Die KG hat durchaus einen Anspruch auf Rückzahlung des zu viel erhaltenen Gewinns des Kommanditisten, nur mit der „Durchsetzung“ gibt’s ein Problem :
Macht die KG weiterhin Verluste und muß „irgendwann“ Insolvenz anmelden, kann der o.g. Anspruch gegen den Kommanditisten sicher nicht mehr durchgesetzt werden.
Macht die KG weiterhin Gewinne, erfolgt eine Aufrechnung mit dem zu viel erhaltenen Gewinnanteil des Kommanditisten.

Verbucht wird das ganze über 0910 im SKR03 (Verlustausgleichskonto).

Interessant wäre die Überlegung, inwiefern der Steuerberater für den irrtümlich zu viel gezahlten Gewinnanteil haftbar gemacht werden kann.

P.S.: Verrechnung funktioniert sogar bei längst verjährten Forderungen.

Jörg.

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