Was ist wenn der Erbe stirbt?

Guten Tag,

folgender Fall:

Ein Mann stirbt, dieser hat Schulden. Alle Geschwister schlagen die Erbschaft aus. Kurze Zeit später stirbt die Mutter des Mannes, nach einigen Wochen Krankheit. Sie hatte nicht mehr die Möglichkeit die Erbschaft auszuschlagen.

Erbt sie jetzt tatsächlich automatisch?

Das Ausschlagungsrecht wird vererbt §1952 BGB owT

Hallo Fledermaus,
wie soll die Mutter, die dann auch schon tot ist, was erben? Also rein vom gesunden Menschenverstand her…
Grüße
Almut

In diesem fiktiven Fall stirbt die Mutter kurze Zeit nach dem Sohn. Hatte aber nach andauernden Krankheit mit anschließendem Tod nicht die Möglichkeit die Erbschaft abzulehnen.
Die Mutter hatte jedoch eigenes Vermögen.
Die Frage ist: Werden nun die Schulden an die Mutter vererbt und schmälert sich damit das zu vererbende Vermögen an die verbliebenden Kinder.

Hallo!

Soviel mal wieder zu meinem Lieblingsthema „Der so genannte Gesunde Menschenverstand und seine rechtliche Relevanz“. Hauptsache einfach mal was sagen, was kann es schon schaden, wenn man sich doch verstandesmäßig gesund fühlt. Dass Wiz die einzig passende goldrichtige Antwort bereits gegeben hatte, wen kümmert’s? Er ist ja Jurist, was weiß der schon vom Leben…

heisst das das dann die anderen kinder ein 2. mal nur den teil des geschwisters ausschlagen jedoch das erbe der mutter antreten können?

na, wenn nach wiz sowohl das eine wie auch das andere vererbt werden würde, dann wäre das wohl so. oder nicht? oder doch?..

saludos, borito

Hallo,

also ich finde die Überlegungen der Fledermaus vollkommen nachvollziehbar. Vielleicht bezog sich aber deine Kritik gar nicht an diesen, sondern an denen der Vorposterin?

Und die Frage, ob selektiv ausgeschlagen kann, wurde zum jetzigen Zeitpunkt FÜR LAIEN noch nicht beantwortet (Juristen mögen aus der Vererbung des Ausschlagsrechts die richtigen Folgerungen ziehen können, Deppen wie ich nicht …)

Gruß Bombadil2

Hi,

es sind doch zwei getrennte Erbschaften. Stirbt also die Mutter innerhalb der Ausschlagungsfrist ohne ausgeschlagen zu haben, können die Erben die Erbschaft des Sohnes ausschlagen ohne die Erbschaft der Mutter mit auszuschlagen.

Fristen müssten natürlich gewahrt werden.

Gruß
Tina

Selbstverfreilich!

Jeder der als Erbe berufen ist hat ein eigenes Recht zur Ausschlagung. Kann er dies nicht wahrnehmen, weil er vorab verstirbt, können dieses Recht seine Erben ausüben. D.h. sie schlagen nicht ihr eigenes Erbe nach dem vorverstorbenen Erben eines Dritten aus, sondern nehmen nur dessen Recht war, ein fremdes Erbe auszuschlagen (was hier zufällig auch schon mal bei den verbleibenden Erben angestanden hat). Beide Erbfolgen haben aber grundsätzlich rein gar nichts miteinander zu tun.

Vielleicht wird es deutlicher, wenn die beiden Stränge nicht in der selben Familie liegen: Der ehemalige Schwarm von Frau X setzt diese zu seinen besten Zeiten als Alleinerbin ein. Leider ist an seinem Lebensende nichts mehr da außer Schulden. Zuerst hoch erfreut über die Erbeinsetzung trifft Frau X der Schlag als sie erfährt, dass das Erbe überschuldet ist. Ihre Kinder sind gefasster, und schlagen für die jetzt vorverstorbene Mutter das Erbe nach deren ehemaligem Schwarm aus. Damit ist dieses Kapitel abgeschlossen.

Da Frau X aber ein nettes kleines Häuschen und etwas auf dem Sparbuch hatte, nehmen ihre Kinder jetzt, wo dieses Erbe nicht mehr für das überschuldete Erbe des alten Schwarm haften muss, dieses selbstverständlich an.

Gegenprobe: Frau X ist zwar entsetzt, überlebt den Schock aber vorläufig und schlägt noch rechtzeitig das Erbe aus. Sie verstirbt eine Woche später. Die Kinder freuen sich über das Erbe nach ihre Mutter.

D.h. die Lösung ist gerecht, weil die Ausschlagungsmöglichkeit der Mutter in beiden Fällen identisch ist.

Gruß vom Wiz

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