Gerichtsvollzieher 'Ich werde mich darum kümmern!'

Hallo,

was passiert eigentlich mit titulierten Forderungen, wenn der Gläubiger gegenüber dem Gerichtsvollzieher erklärt „Ich werde mich darum kümmern!“ aber nicht zahlt und auch sonst nichts unternimmt?

Wie ist die Rechtslage?

Danke, foc

Halo foc,

du meinst wohl, wenn der „Schuldner“ nicht zahlt.

Wenn nichts passiert, kann man sich von dem erlangten Titel bei Gericht eine vollstreckbare Ausfertigung besorgen, aufgrund derer der Gerichtsvollzieher vollstrecken kann. Sollte es deinen Schilderungen nach so sein, dass der Gerichtvollzieher eigentlich längst involviert ist, solltest du noch einmal bei ihm nachfragen.

Gruß, bebro

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Hallo,

was passiert eigentlich mit titulierten Forderungen, wenn der
Gläubiger

schuldner oder?

gegenüber dem Gerichtsvollzieher erklärt „Ich werde
mich darum kümmern!“ aber nicht zahlt und auch sonst nichts
unternimmt?

Sie bleiben weiter tituliert! der gv kann dann nochmal vorbeigeschickt werden, mit dem unbedingten Auftrag, eine Pfändung durchzuführen. Wenn man dem Gerichtsvollzieher zeigt, daß die Versicherungen des Schuldners haltlos sind, wird dieser - wenn möglich - dann auch die Pfändung durchführen. Die Kosten für die zweite Pfändung sind ebenfalls vom schuldner zu tragen, da dieser ja die ursache für die zweite pfändung gesetzt hat. Der Gerichtsvollzieher handhabt die „zweite“ Pfändung dann auch wie eine Fortsetzung der ursprünglichen Pfändung und wird die erste Kostenrechnung in Anrechnung bringen.

Wie ist die Rechtslage?

*g* sach’ ich doch

Gruß
Daniel Scholdei

„Eigentlich“ geht das nicht.
Der Gerichtsvollzieher muß nämlich ein Protokoll ausfüllen, das er u.a. dem Gläubiger zustellen muß, in dem er auflistet, was er an Geld erhalten bzw. an Gegenständen gepfändet hat. Mit der genannten Ausrede dürfte sich kein Gerichtsvollzieher abfinden.
Nichtsdestotrotz bleibt die Forderung bestehen.

War das nur ein Denkmodell ?

Jörg

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Hallo Jörg,

deine Aussage stimmt so definitiv nicht! Wenn der Gläubiger dem GV ausreichend und glaubhaft darstellt, daß er seine Schuld kurzfristig begleichen wird, kann dieser von einer Pfändung Abstand nehmen (stelle zum nachlesen habe ich gerade nicht da, aber ich fange an zu suchen, wenn es nötig sein sollte) - da der Schuldner das Protokoll nicht unterzeichnen muß, kann der GV diese Absichtserklärung ins Protokoll schreiben und damit hat es sich! (eigene Erfahrung auf gläubigerseite: das wird durchaus so gehandhabt)

Gruß
Daniel Scholdei

Hallo Jörg,

deine Aussage stimmt so definitiv nicht! Wenn der Gläubiger
dem GV ausreichend und glaubhaft darstellt, daß er seine
Schuld kurzfristig begleichen wird, kann dieser von einer
Pfändung Abstand nehmen (stelle zum nachlesen habe ich gerade
nicht da, aber ich fange an zu suchen, wenn es nötig sein
sollte) -

Ich halte es durchaus für möglich, daß sich ein GV auf diese Weise einmal(!) besänftigen läßt. Zahlt der Schuldner allerdings nicht wie beabsichtigt, wird der GV bei weiteren Forderungen in Zukunft äußerst unbarmherzig gegen diesen Schuldner vorgehen.
Macht sich für den GV nämlich auch nicht gut, die sind allesamt selbstständig …

da der Schuldner das Protokoll nicht unterzeichnen
muß, kann der GV diese Absichtserklärung ins Protokoll
schreiben und damit hat es sich! (eigene Erfahrung auf
gläubigerseite: das wird durchaus so gehandhabt)

Es gibt auf der 2. Seite des Vollstreckungsprotokolls unten rechts (oder links) sehr wohl eine Stelle, an der der Schuldner unterzeichnen muß.

Jörg

na sage ich doch *g*
Hallo Jörg,

deine Aussage stimmt so definitiv nicht! Wenn der Gläubiger
dem GV ausreichend und glaubhaft darstellt, daß er seine

der foc ist ansteckend! ich meine natürlich den schuldner!!

Ich halte es durchaus für möglich, daß sich ein GV auf diese
Weise einmal(!) besänftigen läßt.

das ist klar, da der Schuldner dem GV beim zweiten mal ja kaum noch GLAUBHAFT versichert das er zahlt (also zumindest mir könnte er das nicht mehr mit Fell auf den Rücken bekommen)

Zahlt der Schuldner
allerdings nicht wie beabsichtigt, wird der GV bei weiteren
Forderungen in Zukunft äußerst unbarmherzig gegen diesen
Schuldner vorgehen.

dto. siehe auch meine ursprungsantwort auf foc’s frage

Es gibt auf der 2. Seite des Vollstreckungsprotokolls unten
rechts (oder links) sehr wohl eine Stelle, an der der
Schuldner unterzeichnen muß.

muß nicht - zumindest hat der GV keine rechtliche handhabe den Schuldner dazu zu zwingen. ich glaube mich zu erinnern, daß auf dem Formular sogar ein kreuz für „verweigert“ gemacht werden kann.

Gruß
Daniel