Arbeitssuche-Krankheit

Hallo!

Ich bin auf der Suche nach einer Ausbildungsstelle, und habe folgende Frage:

Ich habe eine Schwerbehinderung mit GdB von 50 wegen Diabetes. Nun habe ich allerdings noch eine zusätzliche chronische Krankheit dadurch bekommen, wegen der es durchaus sein kann, dass ich ab und zu nicht zur Arbeit erscheinen kann.
Muss ich diese Krankheit bei einem Vorstellungsgespräch angeben?
Ich befürchte nämlich, dass ich dann nicht genommen werde, wer will schon jemanden, der wegen einer Krankheit ab und zu fehlt?
Und noch eine Frage, wenn gefragt wird, wie ich mit den Krankheiten zurechtkomme, muss ich dann ehrlich sagen, dass es teilweise eher schlecht bestellt ist? (wenn das keinen Einfluss auf die Arbeit hat)

Danke schonmal für die Hilfe!

Liebe Grüsse
Bine

Ich habe eine Schwerbehinderung mit GdB von 50 wegen Diabetes.
Nun habe ich allerdings noch eine zusätzliche chronische
Krankheit dadurch bekommen, wegen der es durchaus sein kann,
dass ich ab und zu nicht zur Arbeit erscheinen kann.
Muss ich diese Krankheit bei einem Vorstellungsgespräch
angeben?

Diese Einschränkung Deiner Arbeitsfähigkeit darfst Du nicht verschweigen. Es würde Dir auch nichts nützen. Wenn Du nämlich wiederholt wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig wirst, kann das für den Arbeitgeber ein Kündigungsgrund sein.
Wenn nachweisbar ist, daß Du bei Vertragsabschluß Kenntnis von einer chronischen Erkrankung hattest und Dir die damit verbundenen Einschränkungen bekannt waren, Du dies alles aber verschwiegen hattest, könnte es sogar für eine fristlose Kündigung reichen.

Und noch eine Frage, wenn gefragt wird, wie ich mit den
Krankheiten zurechtkomme, muss ich dann ehrlich sagen, dass es
teilweise eher schlecht bestellt ist? (wenn das keinen
Einfluss auf die Arbeit hat)

Unehrlichkeit bringt Dich hier auch nicht weiter, siehe oben.

Gruß
Wolfgang

Hallo Bine,

die Schwerbehinderung mußt Du unbedingt angeben!!! Tust Du es nicht, kann es Ärger geben, weil Dir der Arbeitgeber arglistige Täuschung unterstellen und Dir fristlos kündigen kann. Hier ein paar Urteile zu dem Thema:

Verschweigen der Schwerbehinderteneigenschaft
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 03.12.1998 - Az: 2 AZR 754/97 - die bestehende Rechtsprechung bestätigt, wonach die Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderteneigenschaft eines Stellenbewerbers uneingeschränkt zulässig ist und ihre wahrheitswidrige Beantwortung regelmäßig die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung begründet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer für die ausbedungene Tätigkeit trotz seiner Behinderung uneingeschränkt verwendbar ist. Die Anfechtung des Arbeitgebers bewirkt zwar, daß das Arbeitsverhältnis als von Anfang nichtig anzusehen ist, trotzdem kann die Anfechtung praktisch erst Wirkung für die Zukunft entfalten. Eine Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen ist nicht durchführbar.
Der Arbeitnehmer ist nicht schutzwürdig: Wer seinen Vertragspartner getäuscht hat, kann sich nicht auf den Bestand des Vertrages verlassen.

Krankheiten und Körperbehinderungen
Bei akuten Krankheiten müssen Sie ehrlich antworten, wenn sie Ihre Eignung für die Krankheit einschränken – zum Beispiel schwere oder chronische Erkrankungen, die Einfluss auf die Arbeitsleistung haben. Das gilt auch für Ansteckungsgefahr oder bevorstehende Operationen und Kuren (Bundesarbeitsgericht, Az: 2 AZR 270/83). Bei Krankheiten, die Ihre Einsatzmöglichkeiten nicht beeinträchtigen, dürfen Sie hingegen schummeln. Das gilt auch für Alkohol- oder Drogenabhängigkeit sowie psychiatrische Behandlungen. Mit Einwilligung von Bewerbern sind Tests bezüglich psychischer Eigenschaften zulässig, durch die Eigenschaften oder Fähigkeiten gemessen werden, die bei objektiver Betrachtung für den Arbeitsplatz relevant sind. Dass sich Krankheiten irgendwann verschlimmern und Arbeitgebern daraus Kosten entstehen könnten, verpflichtet Sie noch nicht zu einem entsprechenden Hinweis. Verschweigen dürfen Sie auch eine HIV-Infektion. Handelt es sich jedoch um einen Beruf mit besonderer Infektionsgefahr oder ist die Krankheit ausgebrochen, müssen Sie die Frage richtig beantworten.

Schwerbehinderung
Die Frage nach einer Schwerbehinderung ist immer zulässig, selbst wenn die Behinderung keinen Einfluss auf die Tätigkeit hat (BAG, Az: 2 AZR 754/97, BAG, Az: 2 AZR 923/94). Arbeitnehmer selbst sind nur dann verpflichtet, ihre Schwerbehinderteneigenschaft oder eine Gleichstellung von sich aus zu offenbaren, wenn sie erkennen müssen, dass sie wegen der Behinderung die vorgesehene Arbeit nicht leisten können. Das gilt auch, wenn die Schwerbehinderung die Leistung am Arbeitsplatz stark einschränken würde.

Auf der anderen Seite darfst Deine Behinderung kein Grund für die Ablehnung Deiner Bewerbung sein, weil es gegen das das Grundgesetz (Art. 3, Abs. 2, Satz 2), das Gleichbehandlungsprinzip und das Diskriminierungsverbot verstoßen würde.

Vergiß auch nicht, daß Du mit dem Verschweigen der Schwerbehinderung dem AG auch die Möglichkeit nimmst, seinen Pflichten nachzukommen und Dir selbst ins Bein schießt. Schwerbehinderten (den Mindestgrad habe ich jetzt nicht im Kopf) stehen nämlich ein paar Tage mehr Urlaub zu.:smile:

Hier noch etwas zum Lesen:

http://www.reichsbund.de/DOC/novelle-SchwbG.html
http://www.bma.de/de/euro-atlas/behinderung_tab1.htm

So long & viel Erfolg

Tessa

Hallo Wolfgang!

Danke für Deine Antwort! Sie ist zwar für mich nicht gerade ermutigend, aber im Grunde wusste ich das ja vorher auch schon.

Liebe Grüsse
Bine

Hallo Tessa!

Danke auch Dir für Deine Antwort!

Also, das mit der Schwerbehinderung wusste ich, das habe ich auch in bisherigen bewerbungen immer angegeben. Die andere Krankheit allerdings nicht, aber mir ist auch erst gestern eingefallen, dass es deshalb ja auch Probleme geben könnte.
Mal sehen, ob ich so überhaupt jemanden finde, der mich nimmt. Aber die Hoffnung gebe ich nicht auf :wink:

Liebe Grüsse
Bine

Hallo,
eine kleine Anmerkung - Deine Schwerbehinderung kann sogar
von Vorteil für Dich sein. Wenn Deine Zeugnisnoten nicht
gerade im Keller sind, hat Du z.B. im öffentlichen Dienst
gute Chancen, denn gerade dort besteht sogar eine Verpflichtung
Schwerbehinderte gegenüber Nichtbehinderten bevorzugt einzu-
stellen. Ich kann dies definitiv bestätigen.
Gruss

Günter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hoi Loussy!

  1. Frage: Welcher Lehrberuf soll es sein?
  2. Frage: In der Nähe von Lengerich?

Ich kenne da jemanden in Deiner Region, der einen Chemiebetrieb leitet, vielleicht…

Achtung: Ich verspreche Dir lediglich, ihn zu fragen, wenn er was hat, dann maile ich Dir die Adresse.

Ansonsten wünsche ich Dir von Herzen Erfolg bei Deiner Suche.

Gruss
Blocher

Hi, günther hat Recht, du wirst im öffentl.Dienst bei Schwerbeh. bei Beförderungen ebenfalls im Rahmen der erweiterten Fürsorgepflicht des Dienstherrn auch bevorzugt natürlich bei entsprechend.Leistg. aber hier wird deine Behinderung besonders berücksichtigt.
Tschüß
Viel erfolg.