Hallo Bine,
die Schwerbehinderung mußt Du unbedingt angeben!!! Tust Du es nicht, kann es Ärger geben, weil Dir der Arbeitgeber arglistige Täuschung unterstellen und Dir fristlos kündigen kann. Hier ein paar Urteile zu dem Thema:
Verschweigen der Schwerbehinderteneigenschaft
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 03.12.1998 - Az: 2 AZR 754/97 - die bestehende Rechtsprechung bestätigt, wonach die Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderteneigenschaft eines Stellenbewerbers uneingeschränkt zulässig ist und ihre wahrheitswidrige Beantwortung regelmäßig die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung begründet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer für die ausbedungene Tätigkeit trotz seiner Behinderung uneingeschränkt verwendbar ist. Die Anfechtung des Arbeitgebers bewirkt zwar, daß das Arbeitsverhältnis als von Anfang nichtig anzusehen ist, trotzdem kann die Anfechtung praktisch erst Wirkung für die Zukunft entfalten. Eine Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen ist nicht durchführbar.
Der Arbeitnehmer ist nicht schutzwürdig: Wer seinen Vertragspartner getäuscht hat, kann sich nicht auf den Bestand des Vertrages verlassen.
Krankheiten und Körperbehinderungen
Bei akuten Krankheiten müssen Sie ehrlich antworten, wenn sie Ihre Eignung für die Krankheit einschränken – zum Beispiel schwere oder chronische Erkrankungen, die Einfluss auf die Arbeitsleistung haben. Das gilt auch für Ansteckungsgefahr oder bevorstehende Operationen und Kuren (Bundesarbeitsgericht, Az: 2 AZR 270/83). Bei Krankheiten, die Ihre Einsatzmöglichkeiten nicht beeinträchtigen, dürfen Sie hingegen schummeln. Das gilt auch für Alkohol- oder Drogenabhängigkeit sowie psychiatrische Behandlungen. Mit Einwilligung von Bewerbern sind Tests bezüglich psychischer Eigenschaften zulässig, durch die Eigenschaften oder Fähigkeiten gemessen werden, die bei objektiver Betrachtung für den Arbeitsplatz relevant sind. Dass sich Krankheiten irgendwann verschlimmern und Arbeitgebern daraus Kosten entstehen könnten, verpflichtet Sie noch nicht zu einem entsprechenden Hinweis. Verschweigen dürfen Sie auch eine HIV-Infektion. Handelt es sich jedoch um einen Beruf mit besonderer Infektionsgefahr oder ist die Krankheit ausgebrochen, müssen Sie die Frage richtig beantworten.
Schwerbehinderung
Die Frage nach einer Schwerbehinderung ist immer zulässig, selbst wenn die Behinderung keinen Einfluss auf die Tätigkeit hat (BAG, Az: 2 AZR 754/97, BAG, Az: 2 AZR 923/94). Arbeitnehmer selbst sind nur dann verpflichtet, ihre Schwerbehinderteneigenschaft oder eine Gleichstellung von sich aus zu offenbaren, wenn sie erkennen müssen, dass sie wegen der Behinderung die vorgesehene Arbeit nicht leisten können. Das gilt auch, wenn die Schwerbehinderung die Leistung am Arbeitsplatz stark einschränken würde.
Auf der anderen Seite darfst Deine Behinderung kein Grund für die Ablehnung Deiner Bewerbung sein, weil es gegen das das Grundgesetz (Art. 3, Abs. 2, Satz 2), das Gleichbehandlungsprinzip und das Diskriminierungsverbot verstoßen würde.
Vergiß auch nicht, daß Du mit dem Verschweigen der Schwerbehinderung dem AG auch die Möglichkeit nimmst, seinen Pflichten nachzukommen und Dir selbst ins Bein schießt. Schwerbehinderten (den Mindestgrad habe ich jetzt nicht im Kopf) stehen nämlich ein paar Tage mehr Urlaub zu.
Hier noch etwas zum Lesen:
http://www.reichsbund.de/DOC/novelle-SchwbG.html
http://www.bma.de/de/euro-atlas/behinderung_tab1.htm
So long & viel Erfolg
Tessa