Dazu habe ich eine Frage: Was passiert wenn jemand einen Gutschein hat der ca. 500 € gekostet hat und derjenige der den Gutschein bekommen hat diesen nach drei Jahren immer noch nicht eigelöst hat?
Kann derjenige der den Gutschein bezahlt hat das Geld zurückverlangen, da der Beschenkte keine Gegenleistung erbracht bekommen hat?
Wäre das bei zürckhaltung des Gelds ohne Gegenleistung nicht auch eine Form von Unterschlagung? Eine Berreicherung ohne Gegenleistung?
Was passiert wenn jemand einen
Gutschein hat der ca. 500 € gekostet hat und derjenige der den
Gutschein bekommen hat diesen nach drei Jahren immer noch
nicht eigelöst hat?
Dann bleibt der Anspruch bestehen, doch kann sich der Unternehmer auf Verjährung berufen - und wird das in aller Regel auch tun.
Kann derjenige der den Gutschein bezahlt hat das Geld
zurückverlangen, da der Beschenkte keine Gegenleistung
erbracht bekommen hat?
Nein. Die Verjährungsregeln würden ja ad absurdum geführt, wenn so etwas möglich wäre. Da hätte der Gutscheinbesitzer sich früher kümmern müssen.
Wäre das bei zürckhaltung des Gelds ohne Gegenleistung nicht
auch eine Form von Unterschlagung?
Das würde bedeuten: Nach Eintritt der Verjährung kann man die eigene Leistung verlangen, aber wenn man von diesem Recht, das ausdrücklich im Gesetz steht, Gebrauch macht, macht man sich strafbar. (Abgesehen davon ist bloßes Nichtstun sowieso niemals Unterschlagung.)
Eine Berreicherung ohne
Gegenleistung?
Ja, eine „Bereicherung ohne Gegenleistung“ ist das dann natürlich. Das ist aber kein rechtlicher Terminus, es ist bedeutungslos.
Was passiert wenn sich der Gutscheinbesitzer aus einem Laden einen Gegenstand des WErts von 500 € aneignet ohne zu bezahlen, und nur den Gutschein hinterlässt?
Gab es solche Fälle den schon?
Was passiert wenn sich der Gutscheinbesitzer aus einem Laden
einen Gegenstand des WErts von 500 € aneignet ohne zu
bezahlen, und nur den Gutschein hinterlässt?
Was dann passiert, lässt sich schwer vorhersagen. Der Ladeninhaber könnte z.B. sein Notwehrrecht ausüben oder den Gutscheininhaber vorläufig festnehmen. Es könnte zum Zivilprozess kommen, zum Strafbefehl, zur Anklageerhebung - wer weiß das schon?
Der Gutscheininhaber hat natürlich kein Recht, das zu tun. Wenn das eine Art Aufrechnung von Ansprüchen sein soll, so gilt § 215 BGB. Auch hier geht es doch offensichtlich wieder darum, die Verjährungsregeln ad absurdum zu führen. Der Gutscheininhaber sollte sich damit abfinden, dass er es verbockt hat. Die Geschichte mit dem „Einfach mal was mitnehmen“ kann, was von verschiedenen Einzelfragen abhängt, Diebstahl, Raub, räuberische Erpressung, ggf. auch einfach nur Nötigung und theoretisch sogar straflos sein. (Das ist etwas kompliziert, ich bin nicht scharf darauf, dass nun im Detail auszuführen.) Zivilrechtlich ist es verbotene Eigenmacht und begründet natürlich Ansprüche auf Herausgabe sowie ggf. auf weiteren Schadensersatz.
Gab es solche Fälle den schon?
Woher sollen wir das wissen?
Eines noch: Die dreijährige Verjährungsfrist darf man nicht falsch verstehen. Kaum eine Verjährung tritt drei Jahre nach Ansruchsentstehung ein. Das liegt daran, dass die Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist.
Beispiel: Am 01.06.2006 wird der Gutschein gekauft. Der Anspruch aus diesem Gutschein wäre noch nicht verjährt, weil die Verjährungsfrist erst seit dem 01.01.2007 läuft, somit ist Verjährung erst am 01.01.2010 (genauer: 31.12.2009, 24 Uhr) eingetreten.