Veruntreuung Gelder v. Vater/Erbrecht

Hallo,
angeregt durch einen anderen Fall folgende Frage:

  • Es lebt nur noch der Vater- in einem Pflegeheim, das Geld verwaltet der ältere Bruder. Dem jüngeren Bruder hat der Vater eine Generalvollmacht erteilt im Falle seiner Geschäftsunfähigkeit.Der Fall tritt ein, und der jüngere Bruder entdeckt, dass der ältere fast das ganze Sparvermögen auf seine Konten überwiesen hat oder in bar abgehoben hat. Mit der Generalvollmacht könnte dieser im Auftrag des Vaters die Gelder wieder zurückfordern (wenn eindeutige Bankbelege vorliegen)oder vom Erbe abziehen (Immobilien usw.)? Oder kann der ältere Bruder durch die Veruntreuung auch auf ein Pflichtteil reduziert werden?
    Was wäre, wenn der ältere Bruder vor dem Vater versterben sollte (beide Brüder ohne Nachkommen/Ehefrau)? Kann dieser Bruder in einem Testament einem „Fremden“ sein zukünftiges Erbteil vermachen?
    Vielen Dank im Voraus!
    Nina

Hallo,
angeregt durch einen anderen Fall folgende Frage:

  • Es lebt nur noch der Vater- in einem Pflegeheim, das Geld
    verwaltet der ältere Bruder. Dem jüngeren Bruder hat der Vater
    eine Generalvollmacht erteilt im Falle seiner
    Geschäftsunfähigkeit.Der Fall tritt ein, und der jüngere
    Bruder entdeckt, dass der ältere fast das ganze Sparvermögen
    auf seine Konten überwiesen hat oder in bar abgehoben hat. Mit
    der Generalvollmacht könnte dieser im Auftrag des Vaters die
    Gelder wieder zurückfordern (wenn eindeutige Bankbelege
    vorliegen)

Hi, man kann versuchen das gütlich mit dem Bruder zu regeln, dass der d. Gelder zurück transferiert. Wenn das nicht geht, mit anwaltlicher Hilfe, Klage wegen Veruntreuung betreiben.

Oder kann der ältere Bruder durch die Veruntreuung auch auf ein
Pflichtteil reduziert werden?

Das geht nur testamentarisch durch den Erblasser.

Was wäre, wenn der ältere Bruder vor dem Vater versterben
sollte (beide Brüder ohne Nachkommen/Ehefrau)? Kann dieser
Bruder in einem Testament einem „Fremden“ sein zukünftiges
Erbteil vermachen?

Niemand kann ein noch nicht erhaltenes Erbe ohne den eingetretenen Todesfall d. Erblassers vererben.
Allerdings kann d. Bruder, in der jetzt geschilderten Situation, nach dem Tode d. Vaters u. dem dann eingetretenen Erbfall, sein Hab u. Gut an völlig Fremde vererben.
MfG ramses90

Vielen Dank im Voraus!
Nina

Hallo,

  • Es lebt nur noch der Vater- in einem Pflegeheim, das Geld
    verwaltet der ältere Bruder. Dem jüngeren Bruder hat der Vater
    eine Generalvollmacht erteilt im Falle seiner
    Geschäftsunfähigkeit.Der Fall tritt ein, und der jüngere
    Bruder entdeckt, dass der ältere fast das ganze Sparvermögen
    auf seine Konten überwiesen hat oder in bar abgehoben hat.

Hier stellen sich mir einige wichtige Fragen. Warum wurde das Geld abgehoben? Was genau ist damit geschehen? Wurde es für den Vater benötigt? Welche Kosten verursacht der Pflegeheimaufenthalt? Woher kommt das Geld für das Pflegeheim?

Bevor „Haltet den Dieb!“ gerufen wird, sollte erst einmal geklärt werden, ob es überhaupt einen „Dieb“ gibt. (Möglicherweise kann der ältere Bruder eine genaue Aufstellung über die Verwendung der Gelder aus der Tasche ziehen.)

Gruß
Jörg Zabel

Hallo, z.B. löste der Vater Wertpapiere auf und lies sie die Erlöse (ca. 50.000,- auf ein anderes eigenes Konto überweisen. Hier hatte der Sohn Vollmacht. Bei dieser Bank kaufte der Sohn über genau diesen Betrag 4 Tage später Depot-Papiere, überwies von dem Konto des Vaters sich selber das Geld auf dieses eigene neue Depot. Sämtliche Nebenkosten (Strom, Gas, Lebensmittel , Zeitung) buchte er ebenfalls von dem Konto des Vaters ab. ES gibt keine Belege für irgendwelche Ausgaben des Vaters. Die wurden zusätzlich per Rechnung bezahlt. Das Depot des Sohnes reduzierte er monatlich mit ca. 3000 Euro, um es an Nachbarn zu verschenken - alles dokumentiert von ihm selber.
ES geht noch weiter- Maklervertrag zum Verkauf von Immobilien des Vaters ohne Notwendigkeit usw.
lg.
Nina

Hallo ramses,
die Infos sind sehr hilfreich, DANKE!
Unter den Brüdern ist jegliche Kommunikation wahrscheinlich nur noch anwaltlich möglich, daher wohl nicht mehr gütlich. Das Geld ist weitestgehend weg. Ist dann es möglich, dass dies bei dem zu erwarteten Erbe verrechnet werden kann?
lg nina

Hallo,

wenn jemand eine Vollmacht hat, dann kann er aufgrund dieser Vollmacht alles machen, wozu er in der Vollmacht berechtigt wird.

Wenn z. B. in der Vollmacht steht „mein Sohn Paul darf frei über meine Konten verfügen“, dann kann Paul sich je nach Vermögen einige wirklich schöne Tage machen. Der darf das dann!

Wenn sich jemand am Konto des Vaters bedient, ohne eine Vollmacht zu haben (Bankabhebungen), stellt sich die Frage, wie das überhaupt möglich ist. Das wäre dann eine Frage der Bankhaftung.

Gruss

Andreas

hallo, vielen Dank.
Wenn durch eine Generalvollmacht ein Verfügen des Kontos durch den Vater eingeschränkt ist und nur Entnahmen wie ein gesetzlicher Betreuer , aber keine Schenkungen verfügt wurde? Der jüngere Sohn steht an erster Stelle der Generalvollmacht,hat diese auch durch den NOtar ausgehändigt bekommen, der ältere ist nur als Vertreter eingetragen und hat auch kein Original ausgehändigt bekommen.
Gruß Nina