Guten Tag,
Wie sieht es aus mit dem Verwahrlosungsrecht? Man sieht auch immer öfter Fälle im Fernsehen von Messiewohnungen und verwahrlosten Häusern. (verdorbene Essensreste, Urin, Ungeziefer, Müllberge,…)
Können Angehörige solcher personen zur Rechenschaft gezogen werden? Wie ist es bei alten Leuten mit Demenz?
Ich hoffe meine Frage ist allgemein genug gehalten.
LG
Michelle
Dafür gibt es das LStVG, also ordnungsrechtliche Eingriffsmöglichkeiten des Staates, außerdem wäre, wenn jeman die Personensorge hat dafür ggf. verantwortlich, das Verwahrlosen zu verhindern,sollte er es nicht tun, könnte man ihn strafrechtlich sogar verfolgen und dann gibt es noch spezialgesetzliche Regelungen im StGB, die eine Einweisung in die Psychatrie zulassen.
Gruß Tom
Hallo,
außerdem wäre, wenn jeman
die Personensorge hat dafür ggf. verantwortlich, das
Verwahrlosen zu verhindern,sollte er es nicht tun, könnte man
ihn strafrechtlich sogar verfolgen
wo soll das bitte stehen?
Auf deine Begründungen und Rechtsgrundlage dieser Ansicht wäre ich sehr gespannt.
Spätestens seit 1.09.09 ist dies etwas klarer geregelt.
Im Gegenteil, ein Betreuer darf nicht einfach so gegen den Wunsch des Betreuten dessen Wohnung betreten!
Auch nicht wenn er Messie ist. Zwar gibt es hierzu leicht unterschiedliche Urteile, aber das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung steht eben sehr weit oben. Außerdem brauchen Betreuer für vieles eine richterliche Genehmigung.
http://wiki.btprax.de/Wohnungsangelegenheiten#Rechts…
und dann gibt es noch
spezialgesetzliche Regelungen im StGB, die eine Einweisung in
die Psychatrie zulassen.
Das hier behandelte Thema hat mit dem Strafrecht in erster Linie nichts zu tun. Ok es gibt da §§ 63 und 64 im StGB.
Eine Einweisung in die Psychiatrie ist auch nicht so einfach. Dies ist u.A. auch im PsychKG, bzw. Unterbringungs und Freiheitsentziehungsgesetz geregelt.
Ansonsten hier: http://wiki.btprax.de/Zwangseinweisung#Voraussetzungen
TM
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Hallo,
Wie sieht es aus mit dem Verwahrlosungsrecht? Man sieht auch
immer öfter Fälle im Fernsehen von Messiewohnungen und
verwahrlosten Häusern. (verdorbene Essensreste, Urin,
Ungeziefer, Müllberge,…)
Bei Ungeziefer, Zerstörung der Bausubstanz könnte dir Gefahr einer Wohnungskündigung bestehen.
Können Angehörige solcher personen zur Rechenschaft gezogen
werden?
Mir würde da keine Rechtsgrundlage einfallen. Die Leute sind ja nicht entmündigt und für sich allein verantwortlich. Auch eine Zwangseinweisung ist nicht so einfach möglich, wenn keine Gefahr für die Leute besteht. Sihe auch meine Antwort auf Thomas.
Wie ist es bei alten Leuten mit Demenz?
Da liegt eventuell Geschäftsunfähigkeit vor, aber auch da können die Angehörigen mE nicht zur Verantwortung gezogen werden. Sie sollten sich in diesem Falle an Beratungsstellen wenden. Problematisch wird es z.B. wegen Vollmachten für die Bank etc. Da könnte eine gesetzl. Betreuung beantragt werden. Es sei denn es wurde vor der Demenz bereits eine Vorsorgevollmacht erteilt.
Betreuung kann man beim Vormundschaftsgericht - oder besser - falls vorhanden bei der Betreuungsbehörde anregen.
http://de.wikipedia.org/wiki/Betreuungsbeh%C3%B6rde
Ich hoffe meine Frage ist allgemein genug gehalten.
Durchaus!
Ich hoffe, meine Antwort ist einigermaßen hilfreich. Ansonsten einfach nachhaken
TM
Hallo,
solange niemand anderes von diesem „Hobby“ in Mitleidenschaft gezogen wird, darf jeder seine Wohnung klaren Verstandes zumüllen, soviel er will.
Liegt eine geistige Behinderung vor, wären verschiedene Eingriffsmöglichkeiten bis zur Vormundschaft und Einweisung in geeignete Einrichtung denkbar, allerdings wären Dritte (also auch die Angehörigen) kaum für die Verwahrlosung haftbar zu machen.
Das was ein Vorposter schrieb, dass sich Eingriffsmöglichkeiten aus dem StGB ergeben, ist meines Erachtens nach nicht möglich.
Gruss
Iru
Hallo,
Liegt eine geistige Behinderung vor, wären verschiedene
Eingriffsmöglichkeiten bis zur Vormundschaft und Einweisung
in geeignete Einrichtung denkbar,
sorry, wenn ich dich berichtigen muss. Spätestens seit 1992 gibt
es für Erwachsene keine Vormundschaft mehr. In diesen Fällen
wird eine Betreuung eingerichtet.
Die Vormundschaft endet mit der Volljährigkeit des Mündels (§
1882 BGB). Naja so steht das dort zwar nicht wörtlich drin, aber ist wohl so zu verstehen. Jura halt *g*.
http://www.rechtslexikon-online.de/Vormundschaft.html
Die Vormundschaft ist von der Pflegschaft (§§ 1909 - 1921 BGB)
zu unterscheiden, die nur den Schutz eines begrenzten Kreises
von Angelegenheiten zum Gegenstand hat.
Bei Erwachsenen, die ihre Angelegenheiten nicht selbst
wahrnehmen können, wird die Vormundschaft durch eine Betreuung
(§§ 1896 - 1908k BGB) ersetzt.
TM