ist es korrekt, dass nach Vereinbarung )notariel) einer während der Ehe geschlossenen Gütertrennung erst eine Wartefrist von 12 Monaten abgewartet werden muss, bis sie rechtsgültig ist, also vor Dritten Bestand hat?
Wirklich logisch klingt das doch nicht, oder? Bisher habe ich im Netz keinerlei Hinweis auf eine solche gesetzliche Regelung gefunden.
doch das klingt logisch, da allzu oft der Fall vorkommt, dass der „stärkere“ Partner in einer Beziehung so eine Vereinbarung kurz vor der Trennung vom "schwächeren " unterschreiben lässt und dieser dann leer ausgeht. Das gleiche gilt bei Unterhaltsverzicht etc… In einer Zugewinngemeinschaft wie sie bei einer normalen Eheschließung angenommen wird, darf auch der Partner nicht über sein Vermögen und seinen Besitz zu 100% verfügen, sondern bedarf der Zustimmung des Partners. Das ist besonders problematisch, wenn ein Partner ein Haus eine Firma mit in die Ehe bringt und dann umfirmieren, verkaufen etc. muss/will.
Ob es diese Wartefrist gibt oder ob es Auslegung ist kann ich Dir nicht sagen. Auf jeden Fall werden derartige Vereinbarungen vor dem jeweiligen Hintergrund der Situation vom Gericht zu bewerten sein, weswegen auch ein Notar u.a. in Ehevertäge die Ausgangssituation beschreibt wie z.B. beide arbeiten derzeit und sind in der Lage ihren Unterhalt zu erwirtschaften - es sind keine Kinder geplant etc…
danke für deine Antwort.
Soweit ich es bisher gelesen habe, gibt es eine 4-monatige Frist, in der der Gütertrennung widersprochen werden kann. Das ist sicherlich menschlich auch nachvollziehbar.
Mir geht es aber nicht um diesen Aspekt, sondern ob die Rechtsgültigkeit gegenüber Dritten erst 12 Monate nach Vereinbarung der Gütertrennung eintritt.