Hallo,
wenn man bei ebay oder einer anderen Internet-Auktionsseite was kauft, wo ausdrücklich ein Rückgaberecht besteht, diese Ware dann innerhalb der Rückgabefrist zurückschickt und das Paket mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ zurückkommt, wenn die Rückgabefrist bereits verstrichen ist - hat man dann trotzdem wirksam den Rücktritt vom Vertrag erklärt? Auch wenn eine zusätzliche schriftliche Erklärung nicht erfolgt ist, sondern nur eine Mitteilung per Email, dass die Ware an diesem Tag zurückgeschickt wurde?
Wie ist das dann mit den zusätzlichen Portokosten? Der Käufer kann ja praktisch nichts dafür, wenn der Verkäufer das Paket nicht bei der Post abholt?! Können die dann evt. beim Verkäufer geltend gemacht werden?
Vielen Dank
Sonntag
Hallo,
wenn man bei ebay oder einer anderen Internet-Auktionsseite
was kauft, wo ausdrücklich ein Rückgaberecht besteht, diese
Ware dann innerhalb der Rückgabefrist zurückschickt und das
Paket mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ zurückkommt, wenn die
Rückgabefrist bereits verstrichen ist - hat man dann trotzdem
wirksam den Rücktritt vom Vertrag erklärt? Auch wenn eine
zusätzliche schriftliche Erklärung nicht erfolgt ist, sondern
nur eine Mitteilung per Email, dass die Ware an diesem Tag
zurückgeschickt wurde?
geht es um das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen oder um ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht?
Gruß
S.J.
geht es um das gesetzliche Widerrufsrecht bei
Fernabsatzverträgen oder um ein vertraglich vereinbartes
Rücktrittsrecht?
Gruß
S.J.
Um das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen.
VG
Sonntag
Hallo,
Um das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen.
_§ 355
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. bb>Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung._
Gruß
S.J.