Hallo
In 165BGB steht, dass beschränkt geschäftsfähige Vertreter in der Abgabe einer Willenserklärung nicht beeinträchtigt sind. Wieso muss der Vertretende dann dennoch seine Zustimmung erteilen? (So zumindest ein Beispiel aus meinem Lehrbuch).
Vielen Dank!
Hallo Flavours,
hast du den Text genau gelesen?
steht er da so wie du ihn hier reingeschrieben hast?
Dann folgendes:
Der Vertreter - angenommen ein BEtreuer, ist also „eingeschränkt“ geschäftsfähig ( für den zu Vertretenden), er kann wohl nur eingeschränkt vertreten und darf nicht einfach alles machen…(so wie ich jetzt den Text verstehe).
Du must genau unterscheiden zwischen dem Begriff Vertreter und zu vertredender…
der ZU VERTRETENDE muss genau DANN zustimmen, wenn der Vertreter keine „Generalvollmacht“ hat also eben NUR eingeschränkt tätig werden darf. Da bedarf es der Zustimmung des zu vertretenden. Da der VErtreter handelt, Vertritt er ja bereits und stimmt damit auch zu…
Angenommen es handelt sich um ein Kind. Das Kind darf mit seinem Taschengeld einkaufen , je nach dem wie alt das Kind ist kann das Geschäft wieder rückgängig gemacht werden, wenn die Eltern nicht einverstanden waren. Die Eltern sind die gesetzlichen Vertreter, das Kind darf zwar im Laden selber bezahlen jedoch wird die Zustimmung der gesetzlichen VEtreter vorrausgesetzt.
Andersrum, wenn einer der sich gesetzlich vertreten lässt, muss bei eingeschränkter Vertretung auch seine Zustimmung für das Handeln des VErtreters geben
Angenommen es handelt sich um einen BEtreuten der sich die Post im Falle von Amtsschreiben „Abnehmen“ lässt. Der aber sonst Geschäftsfähig ist, aber dabei Unterstützung bzw Assistenzleistungen braucht. Aus einem Schreiben geht hervor, das eine Rechung offen/ zu bezahlen ist. Die Rechnung kann von dem BEtreuten bezahlt werden. TUT es aber der BEtreuer und will sich deshalb an die Bank beispielsweise wenden so benötigt er das Einverständnis des Betreuten, sich an die Bank zu wenden um das „Geschäft“ vertretungsweise zu tätigen ( wenn der Betreute z.B. mal vorübergehend krank ist) obwohl ansonsten die BEtreuung eher die Hilfe bei „Ämtern und Behörden“ beinhaltet.
lg
Mützi
ps man möge mich berichtigen, wenn auch ich den vorgenannten Text falsch gelesen, oder interpretiert habe.