Fall 1: Geliehenes Buch weiterverkauft: nach 932 rechtmäßiger
neuer Besitzer ist der Käufer; damit nur Ansprüche gegen den
Veräußerer nach 816 I 1 BGB?
Ja
Was hieße das hier konkret? Nur
Verkaufserlös wird zurückgezahlt?
Nicht zuürck-, sondern an den ursprünglichen Eigentümer ausgezahlt. Und zwar nur der Verkaufserlös, denn die §§ 812 ff BGB sollen nur Leistungen abschöpfen, wo sie sind aber nicht hingehören. Sie gewähren keinen Schadenersatz, so dass nach hM. auch nicht der wirkliche Wert, sondern nur das zu zahlen ist, was der unberechtigte Verkäufer erhalten hat.
Fall 2: Geklautes Buch weiterverkauft, nachher vom
eigentlichen Eigentümer genehmigt: eigentlich der gleiche Fall
wie 1
Ja
Fall 3: Geklautes Buch weiterverkauft, aber nicht genehmigt
(d.h. weiterhin geklaut): nach 935 ist Käufer nicht Eigentümer
Ja
(aber geht es hier nicht nur darum ob der Käufer vom
gestohlenen Gut wusste oder nicht?),
Nein, das ist eine Voraussetzung des § 932 BGB, der aber im Fall des § 935 BGB erst garnicht geprüft zu werden braucht.
damit hat der Eigentümer
Ansprüche gegen den Veräußerer nach 816 und gegen den Erweber
nach 812?
Nein, gem. § 812 BGB ist die Leistung (hier eben nur Besitzverschaffung an dem Buch) eben nur eine des Veräußerers, nicht des Eigentümers.
Der Eigentümer müsste nach § 985 BGB vorgehen, wobei hier der Besitzer aber möglicher Weise gem. § 986 BGB ein Recht zum Besitz über den Veräußerer gegenüber dem Eigentümer hat. Denn der Besitzer hat ein Besitzrecht aus dem Kaufvertrag (streitig), der auch nicht nichtig ist, da der Eigentümer ja theoretisch dem Besitzer Eigentum verschaffen könnte. Der Veräußerer ist wiederum aufgrund des Miet-,bzw. Leihvertrages gegenüber dem Eigentümer zum Besitz berechtigt. Diesen Vertrag müsste der Eigentümer daher erst aus der Welt schaffen.
Ein bisschen komme ich schon durcheinander mit den 4
Paragraphen und dessen Kombinationen. Vor allem wir mir
immernoch nicht klar, wann nur das Verkaufserlös, wann das
Buch zurückgefordert werden kan und von wem.
Das Buch kann dann zurück gefordert werden, wenn der Besitzer nicht das Eigentum erlangt hat. Andernfalls ist der ehemalige Eigentümer auf Ansprüche aus §§ 280 ff. BGB, 812 ff BGB und ggf. §§ 987 ff BGB (streitig - Problem des „nicht so Berechtigten“) verwiesen.
Bin dankbar für jede Erklärung!
Bitte schön
Gruß
Dea