Ungerechtfertigte Bereicherung

Guten Tag
ich habe eine Frage zum o.g. Thema

  1. Fall: Angenommen man bekommt ein Buch ausgeliehen, ist aber so dreißt und verkauft es weiter. Der Käufer des Buchs ist ja jetzt nach 932 BGB Eigentümer, aber nach 812 hat der ehemalige Eigentümer ein Recht auf Herausgabe, oder etwa nicht? Oder hat er nur ein Recht auf den Verkaufserlös?

  2. Fall: Angenommen, das Buch wurde geklaut und dann weiterverkauft. Dann tritt 935 BGB ein, oder?
    Den Fall könnte man splitten: Ehemaliger Eigentümer ist einverstanden, dann tritt wieder 812 BGB ein?
    Ehemaliger Eigentümer ist nicht einverstanden, was tritt dann ein? 816? Heißt das, er kann auch nur den Verkaufserlös zurpückfordern? Wo liegt dann der Unterschied zum 1. Fall?

Über eine kurze Erklärung wäre ich dankbar!

Hi,

  1. Fall: Angenommen man bekommt ein Buch ausgeliehen, ist aber
    so dreißt und verkauft es weiter. Der Käufer des Buchs ist ja
    jetzt nach 932 BGB Eigentümer, aber nach 812 hat der ehemalige
    Eigentümer ein Recht auf Herausgabe, oder etwa nicht? Oder hat
    er nur ein Recht auf den Verkaufserlös?

Er hat keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen diesen aus § 812 BGB, da die Leistung des Buches nach der Sicht des Leistungsempfängers (hiernach ist diese zu bestimmen) keine des ehemaligen Eigentümers, sondern des Verkäufers ist (der ihm ja wegen § 932 BGB letztlich auch Eigentum verschafft hat).

Diesen Fall regelt spezieller § 816 Abs. 2 BGB, der hier ebenfalls keinen Anspruch gibt (da der Verkauf entgeltlich war und der Erwerber kein Nichtberechtigter iSd. Norm ist).

  1. Fall: Angenommen, das Buch wurde geklaut und dann
    weiterverkauft. Dann tritt 935 BGB ein, oder?

ja

Den Fall könnte man splitten: Ehemaliger Eigentümer ist
einverstanden, dann tritt wieder 812 BGB ein?

Nein, das ist ein Fall des § 816 BGB (und zwar ein klassischer), der ebenfalls nur einen Anspruch gegen den Veräußerer gibt. Aus § 812 BGB ergibt sich auch kein Anspruch gegen den Erwerber, da hier nach wie vor aus dessen Sicht eine Leistung des Veräußerers vorliegt.

Ehemaliger Eigentümer ist nicht einverstanden, was tritt dann
ein? 816? Heißt das, er kann auch nur den Verkaufserlös
zurpückfordern? Wo liegt dann der Unterschied zum 1. Fall?

Nein, hier tritt zunächst nicht § 816 BGB ein, da die Verfügung wegen § 935 BGB nicht wirksam war. Dieses wird sie erst mit Genehmigung.

Gruß
Dea

Herzlichen Dank euch beiden!

Kann ich das so zusammenfassen:

Fall 1: Geliehenes Buch weiterverkauft: nach 932 rechtmäßiger neuer Besitzer ist der Käufer; damit nur Ansprüche gegen den Veräußerer nach 816 I 1 BGB? Was hieße das hier konkret? Nur Verkaufserlös wird zurückgezahlt?

Fall 2: Geklautes Buch weiterverkauft, nachher vom eigentlichen Eigentümer genehmigt: eigentlich der gleiche Fall wie 1

Fall 3: Geklautes Buch weiterverkauft, aber nicht genehmigt (d.h. weiterhin geklaut): nach 935 ist Käufer nicht Eigentümer (aber geht es hier nicht nur darum ob der Käufer vom gestohlenen Gut wusste oder nicht?), damit hat der Eigentümer Ansprüche gegen den Veräußerer nach 816 und gegen den Erweber nach 812?

Ein bisschen komme ich schon durcheinander mit den 4 Paragraphen und dessen Kombinationen. Vor allem wir mir immernoch nicht klar, wann nur das Verkaufserlös, wann das Buch zurückgefordert werden kan und von wem.

Bin dankbar für jede Erklärung!

Achja, ist das eigentlich auch ein Fall unter dem Stichpunkt faktische Unmöglichkeit?

Ergänzung: Sind damit die Kaufverträge in allen 3 Fällen unwirksam? Ich meine das so in der Vorlesung mitbekommen zu haben, aber Fall 1 ist doch grundsätzlich wirksam oder nicht?

Ergänzung: Sind damit die Kaufverträge in allen 3 Fällen unwirksam? Ich meine das so in der Vorlesung mitbekommen zu haben, aber Fall 1 ist doch grundsätzlich wirksam oder nicht?

Im Gegenteil, der Kaufvertrag ist in allen 3 Fällen wirksam, Trennungs- und Abstraktionsprinzip!
Ich könnte auch mit jemandem einen Kaufvertrag über den Eifelturm schließen, nur weil es dem Schuldner unmöglich ist zu leisten, ist der schuldrechtliche Vertrag nicht unwirksam!

Im 3. Fall hat der Eigentümer gegen den vermeintlichen Erwerber auch noch weitere Ansprüche, vor allem aber der sog. Vindikationsanspruch aus §985 BGB, der wohl der stärkste und immer an das Eigentum gebundene Anspruch auf Herausgabe ist!
Außerdem könnten hier noch parallel dazu Ansprüche aus § 861 BGB, § 1007 II BGB und §823 iVm §249 BGB (Naturalrestitution) gut passen.

Fall 1: Geliehenes Buch weiterverkauft: nach 932 rechtmäßiger
neuer Besitzer ist der Käufer; damit nur Ansprüche gegen den
Veräußerer nach 816 I 1 BGB?

Ja

Was hieße das hier konkret? Nur
Verkaufserlös wird zurückgezahlt?

Nicht zuürck-, sondern an den ursprünglichen Eigentümer ausgezahlt. Und zwar nur der Verkaufserlös, denn die §§ 812 ff BGB sollen nur Leistungen abschöpfen, wo sie sind aber nicht hingehören. Sie gewähren keinen Schadenersatz, so dass nach hM. auch nicht der wirkliche Wert, sondern nur das zu zahlen ist, was der unberechtigte Verkäufer erhalten hat.

Fall 2: Geklautes Buch weiterverkauft, nachher vom
eigentlichen Eigentümer genehmigt: eigentlich der gleiche Fall
wie 1

Ja

Fall 3: Geklautes Buch weiterverkauft, aber nicht genehmigt
(d.h. weiterhin geklaut): nach 935 ist Käufer nicht Eigentümer

Ja

(aber geht es hier nicht nur darum ob der Käufer vom
gestohlenen Gut wusste oder nicht?),

Nein, das ist eine Voraussetzung des § 932 BGB, der aber im Fall des § 935 BGB erst garnicht geprüft zu werden braucht.

damit hat der Eigentümer
Ansprüche gegen den Veräußerer nach 816 und gegen den Erweber
nach 812?

Nein, gem. § 812 BGB ist die Leistung (hier eben nur Besitzverschaffung an dem Buch) eben nur eine des Veräußerers, nicht des Eigentümers.

Der Eigentümer müsste nach § 985 BGB vorgehen, wobei hier der Besitzer aber möglicher Weise gem. § 986 BGB ein Recht zum Besitz über den Veräußerer gegenüber dem Eigentümer hat. Denn der Besitzer hat ein Besitzrecht aus dem Kaufvertrag (streitig), der auch nicht nichtig ist, da der Eigentümer ja theoretisch dem Besitzer Eigentum verschaffen könnte. Der Veräußerer ist wiederum aufgrund des Miet-,bzw. Leihvertrages gegenüber dem Eigentümer zum Besitz berechtigt. Diesen Vertrag müsste der Eigentümer daher erst aus der Welt schaffen.

Ein bisschen komme ich schon durcheinander mit den 4
Paragraphen und dessen Kombinationen. Vor allem wir mir
immernoch nicht klar, wann nur das Verkaufserlös, wann das
Buch zurückgefordert werden kan und von wem.

Das Buch kann dann zurück gefordert werden, wenn der Besitzer nicht das Eigentum erlangt hat. Andernfalls ist der ehemalige Eigentümer auf Ansprüche aus §§ 280 ff. BGB, 812 ff BGB und ggf. §§ 987 ff BGB (streitig - Problem des „nicht so Berechtigten“) verwiesen.

Bin dankbar für jede Erklärung!

Bitte schön

Gruß
Dea

Ergänzung: Sind damit die Kaufverträge in allen 3 Fällen
unwirksam? Ich meine das so in der Vorlesung mitbekommen zu
haben, aber Fall 1 ist doch grundsätzlich wirksam oder nicht?

Nein, warum sollten die Verträge unwirksam sein. Wer eine Sache verkauft, deren Eigentümer er nicht ist (was im Handelsverkehr übrigens Gang und Gebe ist), trägt das Risiko, dass er nicht erfüllen kann und muss ggf. Schadenersatz leisten. Gegenüber dem früheren Eigentümer bestehen dann Schadenersatzverpflichtungen, wenn wirksam Eigentum verschafft werden kann.

Unmöglichkeit liegt wie schon gesagt nicht vor, insb nicht mehr nach der Schuldrechtsreform, aber das war für diesen Fall vorher auch nicht anders.

Gruß
Dea

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