Hallo!
Jemand geht nachts eine Straße entlang; er ist der einzige weit und breit.
Er wird von Polizisten in einem Auto angehalten; diese sagen, dass „Wir es in dieser Gegend mit einer Häufung von Straftaten zu tun haben. Sie sind uns aufgefallen, da sie verloren auf uns wirken.“
Danach durchsuchen die Polizisten die Jacken- und Hosentaschen und den Rucksack der Person.
Ich kann das Interesse der Polizei nachvollziehen, gegen Straftaten vorzugehen, sie aufzuklären und versuchen, sie zu verhindern.
Doch kann nicht allein auf den Verdachtsmoment, dass jemand alleine durch die Nacht geht, eine solche Durchsuchung gerechtfertigt werden.
Inwiefern ist dies geregelt?
Ist eine solche Durchsuchung zulässig?
Gruß
Paul
Hallo,
die Durchsuchung kann rechtmäßig sein, muss aber nicht. Es hängt vom angewandten Polizeirecht ab und auch vom Ort des Aufgriss/der Durchsuchung (evtl. „verrufener Ort“).
Gruss
Iru
Hallo!
die Durchsuchung kann rechtmäßig sein, muss aber nicht. Es
hängt vom angewandten Polizeirecht ab und auch vom Ort des
Aufgriss/der Durchsuchung (evtl. „verrufener Ort“).
Das niedersächsische Polizeirecht ist ausschlaggebend, doch wurde es scheinbar nicht angwendet.
Denn keine der in § 22 aufgeführten Bedingungen traf zu.
(http://www.schure.de/2101110/ndssog2.htm)
Wegen des Hinweises des Polizisten, dass die Person „verloren“ aussähe, vermute ich, dass die Durchsuchung auf die Bedingung:
„[die Person] sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,“
gestützt wurde.
Die Person befand sich aber in keinem solchen Zustand.
Wenn man die Maßnahme im Nachhinein als rechtswidrig erklären lassen will, welchen Anwalt sollte man sich suchen?
einen mit Fachrichtung Verwaltungsrecht?
Gruß
peak
Wenn man die Maßnahme im Nachhinein als rechtswidrig erklären
lassen will, welchen Anwalt sollte man sich suchen?
einen mit Fachrichtung Verwaltungsrecht?
Ein Verwaltungsrechtler ist in solchen Fällen immer gut. Ich würde aber erstmal gegen die Durchsuchung Widerspruch einlegen, dafür braucht’s zunächst keinen Anwalt.
Gruss
Iru
In Niedersachsen gibt es kein Widerspruchsverfahren mehr, und das Polizeirecht gehört nicht zu den wenigen Ausnahmefällen. Abgesehen davon ist die Durchsuchung ein Realakt, man könnte allenfalls eine Duldungsverfügung konstruieren. Aber dann wäre immer noch kein Widerspruch möglich, weil es Widersprüche gegen erledigte Verwaltungsakte nicht gibt, um nicht zu sagen: Sie sind unzulässig.
Levay
Hi,
beide Polizisten behaupten im Konfliktfall, dass sich der Durchsuchte verdächtig benommen hatte.
So geschehen in einem mir bekannten Fall.
Das wars dann!
nicki