Vertrragsrecht: Vertrag in Ordnung so?

Liebe Experten!

Ich würde mich sehr freuen, wenn jemand, der etwas Ahnung vom Vertragsrecht hat, den folgenden Werkvertrag beurteilen könnte. Zugrunde liegt eine Vorlage aus dem Internet, die auf die benötigte Situation umgearbeitet wurde.

Es geht um Fotos für ein Buch. Der Autor beauftragt einen Fotografen, der die Bilder macht. (Dies macht hier nicht der Verlag, mit dem soll nur das fertige Bildmaterial abgerechnet werden).

Wäre dieser Vertrag okay so, wenn der Autor ihn so verwenden wollte? Sind da irgendwelche Sachen ungeklärt? Ich hab wenig Ahnung davon. Vielen Dank, wenn sich jemand die Mühe macht, das kurz durchzusehen und mir zu antworten.

LiebeGrüßeChrisTine

Hier der Vertrag (anonymisiert):

Werkvertrag

Zwischen

Erika Mustermann
Musterstraße 77
12345 Musterstadt
– als Auftraggeber –

und

Otto Normalverbraucher
Ottoweg 33
12345 Musterstadt

– als Auftragnehmer –

wird der folgende Werkvertrag geschlossen:

§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Fotomaterial für das Schulbuch „xxxxxxxxxxxxxxxxxx“, das sich wie folgt zusammensetzt:
a) Fotos von Arbeitsschritten für verschiedene xxxxxxxxxxxxxx
b) Fotos von Werkzeugen
c) Fotos von Arbeitstechniken und sonstigen für das Buch relevanten Inhalten

§ 2 Durchführung des Projektes
(1) Die Aufnahmen werden nach Absprache zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer im Fotostudio des Auftraggebers, Adresse Musterstraße 55, 12345 Musterstadt, gemacht. Einzelne Fotos werden nach Absprache an anderen Orten gemacht.
(2) Die Arbeiten werden in halbtägigen Projekten ausgeführt, wobei pro Halbtag ein Arbeitsgang bzw. ein Buchkapitel abgearbeitet wird.

§ 3 Vergütung
(1) Der Auftragnehmer erhält als Abgeltung seiner Leistungen (siehe § 1 dieses Vertrages) eine Vergütung in Höhe von insgesamt 1600,00 Euro (in Worten: Eintausendsechshundert Euro). Sie setzt sich zusammen aus acht halben Tageshonoraren zu 400,00 €. In dem vorstehenden Betrag ist die Mehrwertsteuer enthalten.
(2) Aufträge an Dritte werden aus dieser Vergütung abgedeckt.
(3) Mit der gezahlten Vergütung sind alle Ansprüche abgegolten, die sich auf den vereinbarten Zeitrahmen von 6 halben Tagen für die Fotoaufnahmen und 2 halben Tagen für die Bildbearbeitung beziehen
(4) Reicht der o.g. Zeitrahmen nicht aus, so werden zusätzliche Tageshonorare neu vereinbart. Dabei darf die Gesamtsumme 2000,00 € (in Worten: Zweitausend Euro) für das gesamte Projekt nicht überschritten werden. In dem vorstehenden Betrag ist die Mehrwertsteuer enthalten.

§ 4 Zahlungsweise
(1) Die Vergütung erfolgt nach Abschluss des Projektes. Abschlagszahlungen sind möglich.

§ 5 Versteuerung
(1) Die Pflicht zur Versteuerung obliegt dem Auftragnehmer.

§ 6 Nutzungsrecht
(1) Der Auftragnehmer tritt die gesamten Nutzungs- bzw. Bildrechte an den Muster-Verlag als Herausgeber ab, Einzelheiten hierzu regelt der Auftragnehmer mit dem Muster-Verlag.
Er stellt seinerseits den Auftraggeber von evtl. Ansprüchen Dritter frei.
(2) Mitteilungen an die Presse oder die Öffentlichkeit über Thema, Inhalt, Ergebnisse oder sonstige Einzelheiten des vom Auftragnehmer zu erbringenden Werkes sind, soweit sie den vereinbarten Umfang der projektbezogenen Öffentlichkeitsarbeit überschreiten, allein dem Auftraggeber vorbehalten. Soweit der Auftragnehmer Dritte mit Arbeiten betraut, muss er sich von diesen entsprechende Rechte einräumen lassen und auf den Auftraggeber weiter übertragen.
(3) Für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend für den bereits fertiggestellten Teil des Werkes.

§ 7 Kündigung
(1) Auftraggeber und Auftragnehmer können den Vertrag auch aus wichtigem Grund kündigen.
Als wichtige Gründe kommen insbesondere in Betracht:
a) Erheblicher Dissens über Gestaltung und Durchführung des Auftrages, der eine weitere Zusammenarbeit unmöglich macht.
b) Leistungsverzug.
(2) Wird aus einem Grund gekündigt, den der Auftraggeber zu vertreten hat, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die ganze Vergütung der ihm übertragenen Leistungen,
jedoch unter Abzug dessen, was er infolge der Auflösung des Vertrages an Aufwendungen erspart.
(3) Wird aus einem Grund gekündigt, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, so steht ihm nur eine anteilige Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen zu, soweit diese Leistungen für den Auftraggeber verwertbar sind.
(4) Wird aus einem Grund gekündigt, den weder der Auftraggeber noch der Auftragnehmer zu vertreten hat, so steht dem Auftragnehmer die Vergütung für die bis zur Kündigung geleistete Arbeit zuzüglich der Aufwendungen zu, die ihm aufgrund dieses Vertragsverhältnisses erwachsen.

§ 8 Haftungsausschluss
(1) Der Auftraggeber darf aufgrund dieses Vertrages Dritten gegenüber nicht verpflichtet werden.
(2) Jede Haftung des Auftraggebers gegenüber Dritten für Schäden aller Art aus der Durchführung des Auftrages ist ausgeschlossen.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, in Verträgen, die er zur Durchführung dieses Vertrages mit Dritten schließt, entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Er hält den Auftraggeber in jedem Fall von Schadenersatzansprüchen Dritter frei.

§ 9 Vertragsänderungen
(1) Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des BGB über den Werkvertrag.

§ 10 Inkrafttreten
Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

Ort, Datum

Auftraggeber Auftragnehmer

Hallo Flaschenpost,

mir fällt auf, dass in keiner Weise der Umfang der Arbeiten genannt ist.

Es können also 100 oder auch 1000 Fotos sein.

Man könnte so etwas wie ein Pflichtenheft machen und das als Bestandteil des Vertrages dort hinschreiben.
Viel Erfolg
Ullrich Sander

Nachfrage Pflichtenheft
Hallo Ullrich!

Vielen Dank, dass du dir die Mühe gemacht hast!!!

mir fällt auf, dass in keiner Weise der Umfang der Arbeiten
genannt ist.

Es können also 100 oder auch 1000 Fotos sein.

Das kann in diesem Fall nicht 100%ig benannt werden.
Unter §2 Vertragsgegenstand wurde genannt, dass es um die Fotos für ein Buch geht und was genau fotografiert werden soll (Arbeitstechniken, Werkzeuge und Arbeitsschritte).
Reicht so etwas nicht aus?
Es wurde ja auch ein Zeitumfang angegeben.

Man könnte so etwas wie ein Pflichtenheft machen und das als
Bestandteil des Vertrages dort hinschreiben.

Leider weiß ich nicht, was ein Pflichtenheft ist.

Würde es ausreichen, eine ungefähre Anzahl Fotos zu nennen? Das wäre schon möglich, ansonsten wächst das alles während der Arbeit.

Viel Erfolg

Danke!

LiebeGrüßeChrisTine

Hallo,

wegen Zeitmangel heute nur kurz:

Es können also 100 oder auch 1000 Fotos sein.

Das kann in diesem Fall nicht 100%ig benannt werden.
Unter §2 Vertragsgegenstand wurde genannt, dass es um die
Fotos für ein Buch geht und was genau fotografiert werden soll
(Arbeitstechniken, Werkzeuge und Arbeitsschritte).
Es wurde ja auch ein Zeitumfang angegeben.

Der geschuldete Erfolg ist irgendwie nicht definiert. Zahlungsverweigerungen sind Tür und Tor geöffnet (s. auch §7 (1) a).

Des Weiteren:

Keine Termine vereinbart (s.auch §7 (1) b)). Die fehlende Vereinbarung betrifft auch die Zahlungen §4: Wann sind Abschlagszahlungen möglich? Wann erfolgt Schlussrechnung? Wie werden Abschlagszahlungen abgegrenzt (z.B. Halbtagessatz ohne Übergabe von Fotos)? In welcher Höhe?

§6 und §8 Nr.2 befreien den AG. Wie sichert sich AN ab gegenüber missbräuchlicher Nutzung der Fotos durch AG (Fotos von Personen, geschützten Gebäuden, eingeschränkten Rechten etc.)?

§7 Kündigung generell überflogen: Schaut nicht besonders gut aus für AN.

Ich habs wie gesagt nur schnell überflogen, morgen abend könnte ich mehr dazu schreiben.

Man könnte so etwas wie ein Pflichtenheft machen und das als
Bestandteil des Vertrages dort hinschreiben.

Leider weiß ich nicht, was ein Pflichtenheft ist.

Es beschreibt dezidiert die zu erbringenden Leistungen (Mengen, Qualität, etc.)

Würde es ausreichen, eine ungefähre Anzahl Fotos zu nennen?

Eine Obergrenze. Hinsichtlich Qualität fällt mir nichts ein.

Grüße
Tommy

Hallo ChrisTine,
Tommy09 hat ja schon erläutert, was ich meine.
Mit deinem Vertrag sind Streitereien vorprogrammiert.

Der Fotograf geht z.B. davon aus, dass 3 Fotos pro Kapitel ausreichen, Du denkst aber, es müssen mindestens 20 sein…

Schreib doch bezgl. des Honorars einen Wert pro Bild hinein und z.B. noch Pauschalen für Reisen etc. So hast Du es selbstr in der Hand, wieviele Bilder es werden sollen.

Pflichtenhefte kennt man z.B. aus der Softwarebranche. Es wird darin genau beschrieben was ein Programm können soll, welches ein Programmierer erstellen soll.
Je mehr Details im Pflichtenheft beschrieben sin, umso weniger Probleme gibt es danach. Und der Auftragnehmer kann noch vor Vertragsabschluß nachfragen, wenn ihm etwas unklar ist.

Mit freundlichen Grüßen
Ullrich Sander

Schönwetter-Verträge und juristisches Harakiri

Ich würde mich sehr freuen, wenn jemand, der etwas Ahnung vom
Vertragsrecht hat, den folgenden Werkvertrag beurteilen
könnte.[…]

Wäre dieser Vertrag okay so, wenn der Autor ihn so verwenden
wollte? Sind da irgendwelche Sachen ungeklärt? Ich hab wenig
Ahnung davon.

  1. Das ist ein „Schönwetter-Vertrag“: Wenn das Projekt rund läuft und jede Vertragspartei genau das tut, was die andere von ihr erwartet, dann kann man mit dem Vertrag leben. Nur - dieser Fall ist selten und für diesen Fall werden Verträge nicht geschrieben. Was ein Vertrag wirklich taugt, zeigt sich erst, wenn sich die Parteien bei der Abwicklung plötzlich nicht mehr einig sind. Und dann kommt dieses Papier schnell an seine Grenzen, denn da ist vieles unklar oder unvollständig, einiges scheinbar widersprüchlich und/oder unverständlich, anderes überflüssig und einzelnes auch unwirksam.

  2. Was Du da machst, ist juristisches Harakiri. Ein öffentliches Forum, in dem 95% der Leser nicht mehr juristische Sachkunde besitzen, als man selbst, kann keine Vertragsprüfung leisten. Und was ist, wenn Dir hier jemand irgendwelchen Unsinn empfiehlt, der Dich Geld kostet, weil der Vertrag dann nicht das leistet, was Du erwartest? Das Risiko ist groß und den Schaden ersetzt Dir niemand. Diese Gefahr kannst Du natürlich hinnehmen und, wenn es schief geht, mit den Schultern zucken und 2000 EUR als Lehrgeld abbuchen. Alternativ kannst Du einen Anwalt fragen. Der prüft zwar nicht umsonst, haftet dafür aber, wenn er Blödsinn verzapft.

  3. Die Prüfung - und hier vor allem: die Verbesserung - von Vertragsentwürfen macht einige Arbeit und wird üblicherweise nur gegen Entgelt erledigt (und zwar von Anwälten und in der Regel nur für mehr als 10 EUR). Wieso sollte das jemand für Dich ganz umsonst erledigen?

  4. Die Prüfung eines konkreten Vertrages wird nicht dadurch zur allgemeinen Rechtsfrage, dass man die Parteien anonymisiert.

Hi atn!

  1. Das ist ein „Schönwetter-Vertrag“: Wenn das Projekt rund
    läuft und jede Vertragspartei genau das tut, was die andere
    von ihr erwartet, dann kann man mit dem Vertrag leben. Nur -
    dieser Fall ist selten und für diesen Fall werden Verträge
    nicht geschrieben. Was ein Vertrag wirklich taugt, zeigt sich
    erst, wenn sich die Parteien bei der Abwicklung plötzlich
    nicht mehr einig sind.

Okay. Ich sagte ja bereits, dass ich wenig Ahnung habe.
Dass es ein Schönwetter-Vertrag ist leuchtet mir durchaus ein.

  1. Was Du da machst, ist juristisches Harakiri. Ein
    öffentliches Forum, in dem 95% der Leser nicht mehr
    juristische Sachkunde besitzen, als man selbst, kann keine
    Vertragsprüfung leisten. Das Risiko
    ist groß und den Schaden ersetzt Dir niemand.
    Alternativ kannst Du einen Anwalt fragen. Der prüft zwar nicht
    umsonst, haftet dafür aber, wenn er Blödsinn verzapft.

  2. Die Prüfung - und hier vor allem: die Verbesserung - von
    Vertragsentwürfen macht einige Arbeit und wird üblicherweise
    nur gegen Entgelt erledigt (und zwar von Anwälten und in der
    Regel nur für mehr als 10 EUR). Wieso sollte das jemand für
    Dich ganz umsonst erledigen?

Das habe ich wohl so nicht verlangt.
Ich finde es legitim, wenn ich hier um Rat frage.
Meinen fachlichen Rat stelle ich hier in anderen Brettern genauso kostenlos zur Verfügung. Auch da gehört manchmal der Rat dazu, sich an einen Fachmann zu wenden.
Wenn es dir zuviel ist, mir zu antworten, musst du es nicht tun.

Ich werde mir nun überlegen, wie ich das angehe. Für deinen Rat bin ich dir sehr dankbar. Dafür war es richtig, hier zu posten.

LiebeGrüßeChrisTine

Hallo nochmal,

ein paar Anmerkungen noch zu Punkten aus dem Vertrag, die man vorher klären sollte/könnte:

x Einzelne Fotos werden nach Absprache an anderen Orten gemacht.
Kosten übernimmt wer?

x Aufträge an Dritte werden aus dieser Vergütung abgedeckt.
Richtig wäre: Aufträge „des AN“ an Dritte …

x Reicht der o.g. Zeitrahmen nicht aus, so werden zusätzliche Tageshonorare neu vereinbart. Dabei darf die Gesamtsumme 2000,00 € (in Worten: Zweitausend Euro) für das gesamte Projekt nicht überschritten werden.
Ups: Große Bedenken, weil Erfolg, geschuldete Leistung und Termine nicht klar definiert sind.

x §7 Kündigung nochmal: (1) würde ich nie akzeptieren (über viele andere Punkte könnte man reden und nachgeben). Vertraglich geregelter Freibrief für AG.

Grüße
Tommy