angenommen ein Paar (Mann & Frau) erwirbt einen Hund. Kurz darauf trennt sich dieses jedoch und sie können sich nicht darauf einigen wem der Hund zusteht. Beide wollen diesen.
Im Pass des Hundes sind beide als Besitzer gemeldet, die Versicherung läuft auf die Frau. Der Hund besucht noch die Hundeschule und es war geplant, dass er auf die Frau gemeldet wird, sobald diese abgeschlossen ist.
offenbar gehört der Hund beiden. Also muß im Zweifelsfall ein Richter entscheiden, wer die engere Bindung zu dem Tier hat und es besser versorgen kann.
offenbar gehört der Hund beiden. Also muß im Zweifelsfall ein
Richter entscheiden, wer die engere Bindung zu dem Tier hat
und es besser versorgen kann.
Ganz wie bei gemeinsamen Kindern.
Ja, bedauerlicherweise hat man bei streitenden (Ehe)Partnern tatsächlich manchmal den Eindruck, dass sie davon ausgehen, die Kinder würden einem von beiden „gehören“, so wie die Wohnung, die Kohle, der Hund…
Grüße, Peter:
offenbar gehört der Hund beiden. Also muß im Zweifelsfall ein
Richter entscheiden, wer die engere Bindung zu dem Tier hat
und es besser versorgen kann.
Ganz wie bei gemeinsamen Kindern.
Ein Hund ist aber kein Kind, sondern zivilrechtlich eine Sache und an der besteht Eigentum. Daran kann auch das Gericht nichts ändern.
Das mit dem „hilfreich“ ist in diesem Fall nicht ganz so leicht.
Wir können die Rechtslage erklären, und die geht so: Der Hund gehört beiden, beide bestimmen darüber und müssen sich einigen, und jeder Eigentümer des Hundes kann jederzeit verlangen, dass der Hund versteigert (!) wird, was hoffentlich keiner will.
Es ist dies wohl leider ein Fall, in dem das Recht nicht weiterhelfen kann, sondern einer beiden Eigentümer nachgeben muss - auch im Sinn des Tieres.
"Was nun den Hund W betrifft, so ist davon auszugehen, dass er als Haustier dem Hausrat zuzurechnen ist. Jedoch kann die für den Hund zu treffende Lösung nicht ohne Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 90a BGB gefunden werden, wonach Tiere als Mitgeschöpfe anerkannt worden sind. Das bedeutet, dass über sie, anders als es bei leb- und gefühllosen Gegenständen möglich wäre, nicht ohne Rücksicht auf ihr Wesen und ihre Gefühle verfügt werden kann. Das Gericht hatte also die tierpsychologischen Ausführungen des Sachverständigen zu beachten, wonach dem an seine jetzige örtliche und „familiäre“ Umgebung gewöhnten Hund ein ständiger Ortswechsel nicht zuzumuten ist, wonach aber ein stundenweises Zusammensein dieses Hundes mit dem Antragsteller bedenkenfrei möglich ist, weil er auch den Antragsteller als Bezugsperson anerkennt. "
Amtsgericht Bad Mergentheim, 19.12.1996 (Aktenzeichen 1 F 143/95)
Allerdings ergab sich aus der Fragestellung kein Verfahren der Hausratszuteilung, dass ja Eigentumsverhältnisse von Ehegatten anlässlich der Scheidung neu ordnet. Nur für dieses Verfahren gelten ja die Ausführungen. Die Frage bezog sich allein auf das Recht an dem Hund bei der Trennung eines Paares. Da bleibt es bei der Eigentumsfrage.