Ich bin Studentin (26) und arbeite seit über einem Jahr in einer Kneipe mit ca. 10
anderen Studenten und anderen Angestellten. Ich habe dort durchschnittlich
zwei Tage die Woche (auf 10% Umsatzbeteiligung) gearbeitet, doch jetzt habe ich zum Monatsende(Februar)
gekündigt. Ich muß noch dazu sagen, daß ich nicht deutsche Staatsangehörigkeit habe, und darf nicht mehr
als 90 Tage im Kalendarjahr arbeiten.
Meine Frage ist nun:
Ich würde gerne wissen, wie ich meine rechtlichen Ansprüche auf Urlaub, oder
Urlaubsabgeltung, Urlaubsgeld bzw. Weihnachtsgeld einfordern kann ? Mein Arbeitsgeber will nämlich nichts zahlen.
Ich möchte gerne wissen wie die Nachts-und Sonntagszuschläge ausgerechnet werden,
und wieviel Urlaub mir nach einem Jahr Arbeitsverhältnis zusteht.
Für alle Tips und Ratschläge des Arbeitsrechts bin ich dankbar !
Hi,
man sollte sich um sein Arbeitsverhältnis kümmern, während es existiert oder wenn es begründet wird, nicht nachher!
Eine Urlaubsabgeltung steht dir nicht zu, weil du den Urlaubsanspruch vorher hättest geltend machen müssen und damit dem Arbeitgeber die Gelegenheit, dir auch Urlaub zu gewähren.
Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld sind Sonderzahlungen, die im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart sein müssen oder aber genau so ausdrücklich im Tarifvertrag vorgesehen sind.
Der Tarifvertrag für das Gaststättengewerbe ist mir nicht bekannt. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass der Urlaubsgeld bzw. Weihnachtsgeld zwingend vorschreibt.
Nachtzuschläge und Zulagen für Sonntagsarbeit sind bei einem vereinbarten Stundenlohn vorgesehen, nicht aber bei Arbeit auf Provisionsbasis.
Ich fürchte, da ist für dich nichts zu holen.
Der Arbeitgeber befindet sich im Recht und kann eventuell Druck machen, wenn du von den Gästen Trinkgeld erhalten hast. Diese Trinkgelder sind versteuerbare Einnahmen. Du mußt sie dem Finanzamt melden.
Ich würde die Akte schließen und mit allen in Frieden auseinander gehen.
Gruß,
Francesco
tja, der Francesco hat vermutlich Recht mit der Aussage, daß Du Deinen Urlaubsanspruch vorher hättest geltend machen müssen. Vermutlich deshalb, weil in den Tarifverträgen (so er für Dich gültig ist, sollte man prüfen) hierzu meist eine Ausschlußfrist festgelegt ist, i. d. R. drei Monate nach Erhalt der betroffenen Lohnabrechnung.
Daher empfehle ich Dir, daß Du Deine Kündigung nachträglich dahingehend änderst, daß Du zunächst den Dir zustehenden, bezahlten Urlaub einforderst (muß mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden) und Du dann kündigst. Noch besser: Einvernehmliche Regelung, aber die scheidet nun wohl aus.
Grundsätzlich hast Du aber natürlich diesen Anspruch. Da du allerdings eine zeitlich geringe Beschäftigung hattest, sollte man vorher ausrechnen, ob sich der Aufwand überhaupt lohnt.
Wenn Du willst, kannst Du mich heute abend ab 20h dazu anrufen, für alle Aspekte bin ich zu Schreibfaul…;o)