Guten Tag,
habe zur Mitgliederversammlung eines e.V. folgende Fragen:
Wie ist mit Beschlüssen zu verfahren über die ohne Feststellung der Beschlussfähigkeit abgestimmt wurde?
Kann über eine Satzungsänderung abgestimmt werden
die in der Einladung zur MV nur mit dem Wort „Satzungsänderung“ angekündigt wurde?
Laut Satzung des e.V. muss die MV die Kassenprüfer wählen. Einer der Kassenprüfer ist aus dem Verein ausgetreten und hat die Kasse nicht geprüft. Kann für die Kassenprüfung ein Prüfer aus dem Vorjahr aushelfen oder muss die MV zwingend einen neuen wählen?
Wie ist mit Beschlüssen zu verfahren über die ohne
Feststellung der Beschlussfähigkeit abgestimmt wurde?
Die Beschlussfähigkeit muss nicht unbedibgt festgestellt werden wenn diese vorausgesetzt wird. Handelt es sich um einen Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung? Die Mehrheiten die erforderlich sein müssen sind ja in der Satzung enthalten (meistens einfache Mehrheit der Erschienenen Mitglieder). Die Beschlüsse sind zu protokollieren und es ist eindeutig zu vermerken mit welchen Mehrheiten der Beschluss gefast wurde. Insoweit ist doch alles prüfbar.
Kann über eine Satzungsänderung abgestimmt werden
die in der Einladung zur MV nur mit dem Wort
„Satzungsänderung“ angekündigt wurde?
Grds. ja, es sei denn die Satzung sagt ein anderes. Allein der Tagesordnungspunkt Satzungsänderung dokumentiert, dass es sich um was wichtiges handelt (für das üblicherweise auch höhere Mehrheitsverhältnisse gelten).
Laut Satzung des e.V. muss die MV die Kassenprüfer wählen.
Einer der Kassenprüfer ist aus dem Verein ausgetreten und hat
die Kasse nicht geprüft. Kann für die Kassenprüfung ein Prüfer
aus dem Vorjahr aushelfen oder muss die MV zwingend einen
neuen wählen?
Wenn die Mitgliederversamlung seine Tätigkeit akzeptiert und basierend auf seinem Bericht dem Kassenwart (duch die satzungsgemäße Mehrheit)Entlastung erteilt wird sind doch alle zufrieden. Aber auch hier sollte ein Blick in die Satzung erfolgen! Gibt es hierzu evtl. Regelungen?
Kann über eine Satzungsänderung abgestimmt werden
die in der Einladung zur MV nur mit dem Wort
„Satzungsänderung“ angekündigt wurde?
Grds. ja, es sei denn die Satzung sagt ein anderes. Allein der
Tagesordnungspunkt Satzungsänderung dokumentiert, dass es sich
um was wichtiges handelt (für das üblicherweise auch höhere
Mehrheitsverhältnisse gelten).
Das stimmt so nicht!
Palandt, 68. Aufl. 2009 §32 Rn 4:
„Ihre [die Tagesordnung] Mitteilung in der Einladung muss so genau sein, dass die Mitglieder über die Notwendigkeit einer Teilnahme entscheiden und sich sachgerecht vorbereiten können. […] Der Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ oder „Anträge“ ermöglicht nur Diskussion, aber keine verbindliche Beschlussfassung. […] Die Angabe „Satzungsänderung“ genügt nicht […], andernfalls, wenn sich aus den Umständen eine ausreichende Konkretisierung ergibt […] oder ein Entwurf beigefügt ist.“
Auch aus der zitierten Kommentierung ist erkennbar, dass das Vereinsrecht eine große Spielwiese ist und vieles durch Auslegung ermittelt werden muss und auf die konkreten Umstände abzustellen ist. Erscheint in der Einladung der Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ obliegt es jedem Mitglied sich ausreichend zu informieren, die vorbereiteten und sich (meist schon im Vorfeld anbzeichnenden) Änderungen einzusehen und sich im Hinblick auf die Mitgliederversammlung vorzubereiten.
Erscheint in der Einladung der
Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ obliegt es jedem
Mitglied sich ausreichend zu informieren, die vorbereiteten
und sich (meist schon im Vorfeld anbzeichnenden) Änderungen
einzusehen und sich im Hinblick auf die Mitgliederversammlung
vorzubereiten.
Es ist aber nicht Aufgabe des Mitglieds selbst, sich Zugang zu Änderungen zu verschaffen.
Auch ist die zitierte Kommentierung nicht irgendeine, sondern der Palandt als einer der gewichtigsten BGB-Kommentare.
Die Genauigkeit der Tagesordnung in der Einladung beruht zudem auf aktueller, höchstrichterlicher Rechtsprechung, ich reiche die zitierte Fundstelle nach: BGH NJW 08 69 Tz. 38 ff.
Freue mich zur Diskussion angeregt zu haben. Habe in den letzten 36 Stunden Folgendes gefunden und denke, dass es auf die geschilderten Situationen zutrifft:
zu 1: hab ich leider noch nichts in den Gesetzestexten gefunden. Da brauche ich noch Hilfe.
zu 2: Kommentar zum BGB §71:
Bei der Beschlussfassung über die Satzungsänderung ist darauf zu achten, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung an alle Mitglieder termingerecht erfolgt, in der Tagesordnung die Satzungsänderung als Tagungsordnungspunkt aufgeführt ist, der Satzungsentwurf mit Kommentar beigefügt ist und die Versammlung ordnungsgemäß geleitet und protokolliert wird. Ankündigungen, wie „Satzungsänderung“, „Anträge“, oder „Sonstiges“ reichen nicht aus, um eine Satzungsänderung wirksam zu beschließen!
zu 3: Noch mal eine weitere Erklärung von mir:
Die Satzung des e.V. bestimmt, das die Kassenprüfer von der MV zu wählen sind. Jetzt wo ein Kassenprüfer ausgefallen ist, kann es doch nicht sein, dass ein Ersatzmann/frau vom Vorstand auserkoren wird. Damit kann doch die Unbefangenheit, die Unabhängikeit des Prüfers nicht gewährleistet werden. Um das zu verhindern steht doch diese Bestimmung in der Satzung… Oder denke ich da falsch?
Es ist aber nicht Aufgabe des Mitglieds selbst, sich Zugang zu
Änderungen zu verschaffen.
Das mag sein, aber es ist nicht Aufgabe der Einladungen derart ins Detail zu gehen und die geplanten Änderungen abzudrucken. Bei einem Verein handelt es sich um eine lebende Gemeinschaft kommunizierenden Mitglieder mit einem regelmäßig ausgeprägten Vereinsleben. Es ist hierbei mit Sicherheit auch abzuwägen um was für einen Verein es sich handelt. An einen überregionalen Dachverband würde ich andere Maßstäbe anlegen wie an den Geflügelzüchterverein mit 10 Mitgliedern. Kommunal agierende Kleinstvereine sind die Regel.
Auch ist die zitierte Kommentierung nicht irgendeine, sondern
der Palandt als einer der gewichtigsten BGB-Kommentare.
Die Genauigkeit der Tagesordnung in der Einladung beruht zudem
auf aktueller, höchstrichterlicher Rechtsprechung, ich reiche
die zitierte Fundstelle nach: BGH NJW 08 69 Tz. 38 ff.
Lies dir die Entscheidung mal duch und du wirst sehen welch komplexer Sachverhat dahinter steht…
Die Satzung des e.V. bestimmt, das die Kassenprüfer von der MV
zu wählen sind. Jetzt wo ein Kassenprüfer ausgefallen ist,
kann es doch nicht sein, dass ein Ersatzmann/frau vom Vorstand
auserkoren wird. Damit kann doch die Unbefangenheit, die
Unabhängikeit des Prüfers nicht gewährleistet werden. Um das
zu verhindern steht doch diese Bestimmung in der
Satzung… Oder denke ich da falsch?
Dann ist es ja auch das unbenommene Recht der Mitgliederversammlung dem Vorstand, ggf. auch dem Kassenwart die Entlastung zu verwehren.
Wird die Entlastung jedoch in dem Wissen erteilt, dass nicht der reguläre Kassenprüfer handelte, liegt darin die Genehmigung der Mitgliederversammlung, das die Berufung durch den Vorstand in Ordnung war.