Mich würde die Rechtslage in dem folgenden Fall interessieren:
Jemand schließt einen Handyvertrag mit einem Telefonunternehmen ab. Der Vertrag hat eine Laufzeit von 24 Monaten. Er bezieht sich speziell auf ein bestimmtes Handymodell, das mit dem Vertrag mitgeliefert wird.
Das Gerät hat von Seiten des Herstellers nur 12 Monate Garantie.
Nach 13 Monaten geht das Handy kaputt. Das Telefonunternehmen weigert sich nun, das Gerät zu reparieren ( Garantie abgelaufen). Zudem weigert sich das Unternehmen den Kunden aus dem Vertrag zu entlassen.
Sitzt der Kunde nun die nächsten 12 Monate auf einem Vertrag für eine Leistung, die er nicht hat, da das Gerät diese nicht mehr ausüben kann?
Bin gespannt auf eure Meinung!
Alles Liebe,
Manuela
Ein „Handyvertrag“ ist doch ein solcher, bei dem eine Rufnummer zur Verfügung gestellt wird nebst SIM-Karte, damit der Kunde anrufen und angerufen werden kann. Das ist doch - eben mit einem anderen Handy - weiterhin möglich.
zunächst sollte man zwischen einer Garantie und einem Gewährleistungsanspruch unterscheiden.
Garantie ist eine freiwillige Dienstleistung des Händlers und eine Gewährleistung wird vom Gesetzgeber aus gegeben.
Die Garantie
In diesem Falle hättest du als Verbraucher gemäß §475 (2) 2 Jahre einen Gewährleistungsanspruch bei einem Mangel (bei gebrauchten Sachen 1 Jahr).
Zudem ist mMn das Handy ein funktionierendes Mobiltelefon ein fester Bestandteil des Vertrages!
Ich würde dir empfehlen, dir dein Vertrag nochmal anzuschauen und auch mal die AGB’s zu prüfen.
Zudem ist mMn das Handy ein funktionierendes Mobiltelefon ein
fester Bestandteil des Vertrages!
Nein, eben nicht. Wie kommst du darauf? Auf das Handy sind die kaufrechtlichen Regeln anwendbar, es wurde ja offenbar gekauft. Wenn Garantie und Gewährleistung nicht weiterhelfen, bleibt der Vertrag im Übrigen - also der Dienstleistungsvertrag - unberührt.
Das ist (m)ein Umkehrschluss von einem ähnlichen BGH Urteil.
Allerdings ging es dort um einen Prepaid oder „Call Ya“ Vertrag und um Wettbewerbsrecht. Das BGH entschied, dass Tarife von einem Call Ya Vertrag nicht erwähnt werden müssen in einer Werbung, weil es für den Verbraucher bei Vertragsabschlüssen nicht auf die Tarife, sondern auf die Handys ankomme. ()
Also gehe ich davon aus, dass es hier (bis auf das Erwähnen vom Tarif) auch ähnlich sein müsste. Kein Mensch macht doch heutzutage einen Vertrag ohne ein Mobiltelefon. Insofern ist ein Mobiltelefon mMn auch ein fester Bestandteil eines Vertrages.
Aber ich bin erst im 3. Semester und wahrlich noch kein Fachmann in diesem Gebiet… =)
Das ist (m)ein Umkehrschluss von einem ähnlichen BGH Urteil.
Auf die Gefahr hin, jetzt belehrend zu klingen: Solche Rückschlüsse sind schwere Fehler. Selbst wenn das Urteil ähnlich wäre, wäre es eben nur ähnlich, das Ergebnis kann damit ganz anders sein. Und ob es wirklich ähnlich sind, muss man hier auch bzeweifeln, denn:
Allerdings ging es dort um einen Prepaid oder „Call Ya“
Vertrag und um Wettbewerbsrecht.
Insofern ist
ein Mobiltelefon mMn auch ein fester Bestandteil eines
Vertrages.
Ja, natürlich, aber das ändert doch nichts an dem, was ich geschrieben habe. Auf den kaufrechtlichen Teil ist Kaufrecht anwendbar, und wenn Gewährleistung und Garantie hier nicht weiterhelfen, dann bleibt der dienstvertragliche Teil unberührt. Du musst dir klarmachen, dass der Vertrag ja auch ordnungsgemäß erfüllt wurde. Denn bei der Übergabe war das Handy ohne Defekt (darum kein Anspruch aus Gewähreistung), und in der Garantiezeit ist kein Defekt aufgetreten (darum kein Anspruch aus Garantievertrag).
Zudem ist mMn das Handy ein funktionierendes Mobiltelefon ein
fester Bestandteil des Vertrages!
Nein, eben nicht.
Naja, das kommt schon ein wenig drauf an, in wie weit das Handy Bestandteil des Vertrages ist. Siehe http://www.ra-kotz.de/mobilfunkvertrag.htm
Der Fall dort ist zwar schon ein wenig anders, aber eine generelle Trennung darf man wohl nicht vornehmen. Allerdings könnte ich mir vorstellen, daß heutige AGBs und Verträge dieses Urteil berücksichtigen und den Verkauf auch rechtlich „entbündeln“.
Dort erklärt sich der Beklagte ja mit der Wandlung einverstanden. Schon deshalb gilt:
Der Fall dort ist zwar schon ein wenig anders
Nun weiter:
aber eine
generelle Trennung darf man wohl nicht vornehmen.
Doch, meines Erachtens muss man das sogar. Sonst führt man das Kaufrecht nämlich ad absurdum. Ergebnis wäre: Das Kaufrecht ist anwendbar, und wenn es dem Kunden nicht mehr weiterhilft, dann kann der einfach alles rückgängig machen, obwohl - Achtung, Achtung! - das Kaufrecht gerade ihm den schwarzen Peter zuweisen will.
Kein Mensch macht doch
heutzutage einen Vertrag ohne ein Mobiltelefon.
Fast jeder der rechnen kann, wird feststellen, daß er damit mehr bezahlt, als wenn er die Leistung und das Telefon getrennt erwirbt. Ob die Leistung dann im Rahmen eines Vertrags mit 24-monatiger Mindestlaufzeit erbracht wird, wird man sich nach gründlichem rechnen ernsthaft überlegen.
PS
Ich möchte meinen Beitrag von eben noch ergänzen, weil er vielleicht nicht verständlich ist:
Man kann ja vielleicht noch darüber streiten, wie sehr kauf- und dienstvertragliche Vertragsbestandteile miteinander verknüpft sind. Dann kann man auch zu dem Ergebnis des Amtsgerichts kommen.
Aber:
Wenn der Kaufvertrag erfüllt ist durch Übergabe einer mangelfreien Sache, dann besteht keine Möglichkeit des Rücktritts. Das Einverständnis mit der Wandlung im von dir genannten Fall ist doch rechtsdogmatisch gesehen nichts weiter als ein Aufhebungsvertrag. Wenn nun im Ausgangsfall dieses Threads der Kaufvertrag erfüllt wurde, dann wird der Provider wohl kaum einem Aufhebungsvertrag zustimmen (das dürfte die Ausnahme sein), und § 437 BGB wäre auch unanwendbar, weswegen ein Rücktritt ausscheidet. Schon darum stellt sich die Frage nach dem dienstvertraglichen Teil nicht mehr: Der kaufvertragliche Teil wurde nämlich voll erfüllt.
Das ist doch -
eben mit einem anderen Handy - weiterhin möglich.
Nun gibt es aber Verträge, die das ausdrücklich untersagen, zumindest, was imo wesentliche Teile dieser Verträge (ich kenne das insbesondere für die Nutzung von Datendiensten) angeht.
In diesen Fällen bieten die Anbieter aber auch an bei ihnen ein Ersatzgerät zu kaufen, das dann für die Nutzung mit dem individuellen Vertrag freigeschaltet werden kann. Das ist aber in der Regel deutlich teuerer, als den Vertrag einfach zum nächstmöglichen Termin zu kündigen und weiterzubezahlen und einen neuen mit neuer, subventionierter Hardware abzuschließen.
Das ist (m)ein Umkehrschluss von einem ähnlichen BGH Urteil.
Auf die Gefahr hin, jetzt belehrend zu klingen: Solche
Rückschlüsse sind schwere Fehler.
Ganz im Gegenteil. Ich finde es sehr gut, denn ich lerne daraus sehr viel!
Selbst wenn das Urteil
ähnlich wäre, wäre es eben nur ähnlich, das Ergebnis kann
damit ganz anders sein. Und ob es wirklich ähnlich sind, muss
man hier auch bzeweifeln, denn:
Allerdings ging es dort um einen Prepaid oder „Call Ya“
Vertrag und um Wettbewerbsrecht.
Insofern ist
ein Mobiltelefon mMn auch ein fester Bestandteil eines
Vertrages.
Ja, natürlich, aber das ändert doch nichts an dem, was ich
geschrieben habe. Auf den kaufrechtlichen Teil ist Kaufrecht
anwendbar, und wenn Gewährleistung und Garantie hier nicht
weiterhelfen, dann bleibt der dienstvertragliche Teil
unberührt. Du musst dir klarmachen, dass der Vertrag ja auch
ordnungsgemäß erfüllt wurde. Denn bei der Übergabe war das
Handy ohne Defekt (darum kein Anspruch aus Gewähreistung), und
in der Garantiezeit ist kein Defekt aufgetreten (darum kein
Anspruch aus Garantievertrag).
Levay
Stimmt, du hast natürlich recht. Ich glaube, dass was ich geschrieben habe würde eher bei einem verstecktem Mangel zutreffen. Aber ich schlage am Besten noch mal die Bücher vom 1. Semester auf… =)
Man kann ja vielleicht noch darüber streiten, wie sehr kauf-
und dienstvertragliche Vertragsbestandteile miteinander
verknüpft sind. Dann kann man auch zu dem Ergebnis des
Amtsgerichts kommen.
Das meinte ich auch, der aktuelle Fall hier liegt anders. Mir ging es nur darum, daß eben auch mal - je nach Vertrag und Vorgeschichte - eine „Verflechtung“ des Dienst- und Kaufvertrages vorliegen kann und man deshalb nicht pauschal den Handykauf (oder umgekehrt den Dienstvertrag) abkoppeln kann oder muss oder darf oder…
Schon darum stellt sich die Frage
nach dem dienstvertraglichen Teil nicht mehr: Der
kaufvertragliche Teil wurde nämlich voll erfüllt.
Wobei es mMn auch hier auf das Vertragswerk ankommen _könnte_. Nur glaube ich außerdem, daß die Mobilfunkfirmen inzwischen ihre Verträge inzwischen so wasserdicht machen, daß man da kaum noch was machen kann.