Haftung am Besuchswochenende?

Hallo,
hab da mal einige Fragen zur Haftung am Besuchswochende.
Kind (10 J.) kommt alle 14 Tage zum Vater und zur Stiefmutter.

  1. Wenn das Kind jetz an dem Besuchswochenende beim Vater und der Stiefmutter einen Schaden in deren Wohnung anrichtet, wer haftet dann dafür?
  2. Wenn das Kind am Besuchswochenende mit dem Vater und der Stiefmutter zu einer anderen Person fährt oder in ein Geschäft gehen und das Kind dort einen Schaden anrichtet, wer haftet dann?

Vielen Dank
kika62

Hi,

  1. Wenn das Kind jetz an dem Besuchswochenende beim Vater und
    der Stiefmutter einen Schaden in deren Wohnung anrichtet, wer
    haftet dann dafür?

Das Kind, sofern die entsprechende Einsichtsfähigkeit vorhanden war. War sie nicht vorhanden und der mit der Aufsicht betraute hat seine Aufsichtspflicht verletzt, haftet der.
Trifft beides nicht zu, haftet niemand.

  1. Wenn das Kind am Besuchswochenende mit dem Vater und der
    Stiefmutter zu einer anderen Person fährt oder in ein Geschäft
    gehen und das Kind dort einen Schaden anrichtet, wer haftet
    dann?

Das Kind, sofern die entsprechende Einsichtsfähigkeit vorhanden war. War sie nicht vorhanden und der mit der Aufsicht betraute hat seine Aufsichtspflicht verletzt, haftet der.
Trifft beides nicht zu, haftet niemand.

Gruß Stefan

Hi,

danke für die Antwort, ich wär davon ausgegangen, dass wenn dann vorhanden, die private Haftpflicht der Kindesmutter dafür aufkommen würde.

kika62

Hi,

danke für die Antwort, ich wär davon ausgegangen, dass wenn
dann vorhanden, die private Haftpflicht der Kindesmutter dafür
aufkommen würde.

nun, Du hast nach der Haftung gefragt. Die ist unabhängig vom Vorhandensein einer Versicherung.
Umgekehrt wird ein Schuh daraus: die Versicherung zahlt nur dann, wenn der Versicherte haften muß. Wenn die Mutter aber eine Familienhaftpflicht abgeschlossen hat, gehört auch ihr Sohn zu den Versicherten, d.h. die Versicherung zahlt für ihn, sofern er haftet.

Gruß Stefan

Moin,
danke dir Stefan.

Kika62


Des weiteren zahlt die Privathaftpflicht auch dann, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben…

Und NUR dann…

Denn sonst bestünde keine Haftung.