ein Fußballverein verkauft über einen Zwischenhändler alle mögliche Kleidung rund um den Fußballverein. Also der Kauf wurde direkt über den Händler getätigt, der die Ware beim Hersteller gekauft hat.
Für zwei Kinder, die in der Jugend spielen, wurden im November 09 je eine Winterjacke angeschafft.
Bei der einen Jacke lässt sich der Reißverschluss nicht mehr schließen, somit ist die Jacke bei diesem Wetter nicht mehr nutzbar und wird auch nicht mehr genutzt.
Bei der zweiten Jacke löst sich die Naht an der Kapuze.
Muss der Händler nachbessern, wenn er auf den Mangel hingewiesen wird? Kann ich den Mangel reparieren lassen (Schneiderei) und die Rechnung vom Händler bezahlen lassen?
Muss der Händler nachbessern, wenn er auf den Mangel
hingewiesen wird?
lag der mangel bereits bei gefahrübergang (idR übergabe) vor, dann kann der käufer zwischen nachbesserung und nachlieferung wählen.
liegt in dem geschilderten fall ein verbrauchsgüterkauf vor (verbaucher kauft von unternehmer; nehme ich an), dann muss vom verbraucher nur nachgewiesen werden, dass ein mangel vorliegt, aber nicht, dass dies im zeitpunkt der übergabe der fall war.
der verbraucher kann also grds. nachbesserung verlangen (relative/absolute verhältnismäßigkeit unterstellt)
Kann ich den Mangel reparieren lassen
(Schneiderei) und die Rechnung vom Händler bezahlen lassen?
die erstattung der kosten einer selbstvornahme kann erst nach ablauf einer angemessenen frist erfolgen.
nein, der anspruch nach § 281, 280 setzt nur den erfolglosen fristablauf voraus (bzw. entbehrlichkeit der frist)
der anspruch nach §§ 283, 280 setzt unmöglichkeit (hier zweckerreichung) voraus.