Mahnbescheid- Widerspruch und Anwalt

Hallo an Alle!

angenommen PersonB versucht von PersonA eine gerechtfertigte Forderung über 500 Euro per Mahnbescheid zu holen.
Nun widerspricht PersonA dem Mahnbescheid und Person B geht zu einem Anwalt um das Geld gerichtlich einzufordern.

Vorrausgesetzt ist, PersonA sei zahlungsfähig und PersonB fordert die Summe mit gutem Grund.

Nun bezahlte PersonB die 23 Euro für den Mahnbescheid sowie die ca. 82 Euro an das Gericht um das Verfahren fortzuführen.
Jetzt bekommt PersonB auch noch die Rechnung des Anwaltes über ca. 150 Euro …

Wie sieht es nun aus, wenn PersonB gewinnen sollte und die 500 Euro von PersonA erhält, bekommt Person B dann auch die Gerichtskosten von über 100 Euro sowie die Kosten von 150 Euro die Person B an den Anwalt gezahlt hat zurück? Muss PersonA für die „Nebenkosten“ auch aufkommen?

Vielen Dank

und LG
Jasmin

Hallo,

Wie sieht es nun aus, wenn Person B gewinnen sollte und die 500
Euro von Person A erhält, bekommt Person B dann auch die
Gerichtskosten von über 100 Euro sowie die Kosten von 150 Euro
die Person B an den Anwalt gezahlt hat zurück? Muss Person A
für die „Nebenkosten“ auch aufkommen?

Ja.

Grüße
Tommy

Vielen dank!

ist es also üblich, dass der Anwalt von PersonB erst einmal die Rechnung an PersonB schickt und dies dann später wieder von Person A zurück fordert?

LG jasmin

Wer den Rechtsanwalt beauftragt, muss ihn auch bezahlen. Er kann sich sein Geld - vielleicht - vom Gegner erstatten lassen. Hier bin ich mir da nicht so sicher, weil ich nicht verstehe, wieso der Anwalt bei einem Streitwert von 500 Euro auf eine Rechnung von 150 Euro kommt. Ich habe da jetzt aber auch nicht genau nachgerechnet.

Levay

Wer den Rechtsanwalt beauftragt, muss ihn auch bezahlen. Er
kann sich sein Geld - vielleicht - vom Gegner erstatten
lassen.

Dazu wird der Rechtsanwalt nach Abschluss des Verfahrens einen Kostenfestsetzungsantrag stellen.

Hier bin ich mir da nicht so sicher, weil ich nicht
verstehe, wieso der Anwalt bei einem Streitwert von 500 Euro
auf eine Rechnung von 150 Euro kommt.

058,50 - 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG
054,00 - 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG
020,00 - Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG
025,18 - Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG
_______
157,68

Der Rechtsanwalt kann einen Vorschuss für alle entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren verlangen. Das mit der Terminsgebühr ist dabei Geschmackssache, die nehme ich zB erst, wenn sie in trockenen Tüchern ist. Im geschilderten Fall liegt ein Versäumnisurteil (=> Terminsgebühr nur 0,5) oder eine Rücknahme des Widerspruchs (=> gar keine Terminsgebühr) in der Luft, und gibt es etwas Blöderes, als bereits empfangenes Geld wieder zurückerstatten zu müssen, wenn es sich auf dem Konto erst mal bequem gemacht hat?

Dazu wird der Rechtsanwalt nach Abschluss des Verfahrens einen
Kostenfestsetzungsantrag stellen.

Danke
So wurde es später erklärt.

Hier bin ich mir da nicht so sicher, weil ich nicht
verstehe, wieso der Anwalt bei einem Streitwert von 500 Euro
auf eine Rechnung von 150 Euro kommt.

058,50 - 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG
054,00 - 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG
020,00 - Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG
025,18 - Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG
_______
157,68

Ist sogar ziemlich genau diese Summe.
danke!

LG jasmin