Ja, ein Impressum bei gewerblichen Seiten ist Pflicht, darum heißt es ja auch Impressumspflicht.
Wie schaffen es aber Schauspieler, Autoren, Moderatoren, Sänger und Co., dass ihre Adresse geschützt werden?
Haben diese Personen Sonderrechte? Warum?
Im Impressum ist immer irgendeine Agentur oder ähnliches angegeben.
Ist so etwas allgemein für jeden möglich oder ist das eine zu kostenintensive Möglichkeit?
Leider war die Antwort wenig hilfreich.
Denn wenn man sich mal umschaut - ja, in der Tat, einige fügen selbst Inhalte in ihre Webseite ein.
Im Impressum findet man allerdings nie, wirklich nie Privatadressen.
Darum frage ich mich immer: Warum schaffen die es das Impressum zu umgehen und für alle anderen heißt es „nicht möglich“?
Vereinfacht gesagt muss derjenige im Impressum stehen, der die Website gestaltet, betreibt und dafür verantwortlich ist. Wenn das eine Agentur ist, gehört eben die Agentur in das Impressum. Ist es eine Privatperson oder auch eine promimente Person, so muss sie im Impressum stehen.
Wie schaffen es aber Schauspieler, Autoren, Moderatoren,
Sänger und Co., dass ihre Adresse geschützt werden?
Haben diese Personen Sonderrechte? Warum?
Nein, die Seiten haben ja ein Impressum.
Ist so etwas allgemein für jeden möglich oder ist das eine zu
kostenintensive Möglichkeit?
Klar, man gründe eine Firma, deren Zweck es ist die Webseite zu betreiben und verwendet die Firmenanschrift. Was man sich damit zusätzlich für Pflichten „aufhalst“, schreibe ich hier nicht, aber da kommt einiges an Bürokratie auf einen zu. Die paar (hundert/tausend) Euro, die das kostet, wenn man es einen Mitarbeiter machen läst, dürften es den Prominenten aber Wert sein.
Zitat:
Keine Informationspflichten bestehen nach § 5 TMG und § 55 RSTV, wenn die Webseite rein persönlichen oder familiären Zwecken dient. Denn in § 55 RStV wird wie folgt negativ formuliert
„Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten“.
Keine Informationspflichten bestehen nach § 5 TMG und § 55
RSTV, wenn die Webseite rein persönlichen oder familiären
Zwecken dient. Denn in § 55 RStV wird wie folgt negativ
formuliert
„Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich
persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende
Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und
ständig verfügbar zu halten“.
bei Webseiten von „Schauspielern, Autoren, Moderatoren, Sängern und Co.“, um die es hier ja geht, dürfte es sich aber nicht um solche, die „rein persönlichen oder familiären Zwecken dienen“ handeln.