Kosten für Vaterschaftstest / Rechte Pflichten

Hallo,

angenommen, eine verheiratete Frau hat eine Affäre. In dieser wird sie schwanger. Ihr Ehemann ist zeugungsunfähig.

Nach geltendem Recht wäre der Ehemann der rechtsmäßige Vater (Gesetz sagt: wenn ein Kind in einer Ehe zur Welt kommt, ist der Ehemann der Vater. Unabhänig vom Erzeuger).
Da der Ehemann ja durch seine Zeugungsunfähigkeit offensichtlich weiss, dass seine Ehefrau fremdgegangen ist, möchte dieser nun einen Vaterschaftstest machen lassen.

Frage 1: Wer bezahlt diesen (gerichtlich angeordneten) Test? Muss der Erzeuger diesen zahlen? Wohl kaum, oder?

Frage 2: Wenn der Ehemann keinen „Widerspruch“ einlegt, gilt das dann als ein Einverständnis des Vaterseins? Mit allen Rechten und Pflichten?

Frage 3: Meines Wissen kann der Ehemann 2 Jahre nach Geburt die Vaterschaft ablehnen. Ist das richtig?

Frage 4: Gilt der Erzeuger trotzdem als Unterhaltspflichtig, wenn das Kind einen rechtsmäßigen Vater hat?

Gruss GDA

Hallo,

angenommen, eine verheiratete Frau hat eine Affäre. In dieser
wird sie schwanger. Ihr Ehemann ist zeugungsunfähig.

Nach geltendem Recht wäre der Ehemann der rechtsmäßige Vater
(Gesetz sagt: wenn ein Kind in einer Ehe zur Welt kommt, ist
der Ehemann der Vater. Unabhänig vom Erzeuger).

Ja, das stimmt

Da der Ehemann ja durch seine Zeugungsunfähigkeit
offensichtlich weiss, dass seine Ehefrau fremdgegangen ist,
möchte dieser nun einen Vaterschaftstest machen lassen.

Frage 1: Wer bezahlt diesen (gerichtlich angeordneten) Test?
Muss der Erzeuger diesen zahlen? Wohl kaum, oder?

Wenn der Ehemann vor Gericht die Vaterschaft anfechtet, bekommt die ganzen Kosten (Gericht und Test) immer der Erzeuger (so man ihn denn findet) aufgebrummt, ansonsten zahlt der Kläger

Frage 2: Wenn der Ehemann keinen „Widerspruch“ einlegt, gilt
das dann als ein Einverständnis des Vaterseins? Mit allen
Rechten und Pflichten?

Ja

Frage 3: Meines Wissen kann der Ehemann 2 Jahre nach Geburt
die Vaterschaft ablehnen. Ist das richtig?

Jaein
Innerhalb von 2 Jahren AB KENNTNIS der möglichen (Nicht-)Vaterschaft kann angefochten werden, im vorliegenden fiktiven Fall wäre es aber der 2. Geburtstag

Frage 4: Gilt der Erzeuger trotzdem als Unterhaltspflichtig,
wenn das Kind einen rechtsmäßigen Vater hat?

Nein, nur der rechtmäßige Vater ist zum Unterhalt verpflichtet

Gruss GDA

Grüße
miamei